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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt
oder erlassen ist (StGB. §. 36).

Die Aberkennung der sämmtlichen Ehrenrechte ist regel-
mäßig dem Ermessen des Gerichtes überlassen; obligatorisch
vorgeschrieben ist sie nur in den §§. 161 (Meineid), 181
(schwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Gesetz vom
24. Mai 1880) StGB.

Neben Todes- und neben Zuchthausstrafe kann sie
ohne weiteres, neben Gefängnisstrafe aber nur dann
ausgesprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das
Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich
zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder
Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wurde.

Die Fälle, in welchen das Gesetz den Verlust ausdrück-
lich zuläßt, sind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143,
150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256,
262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher
nach dem Gesetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350;
Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns-
ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.

Bei Versuch (StGB. §. 45) ist die Aberkennung zu-
lässig oder geboten, wenn sie es neben der Strafe des voll-
endeten Deliktes wäre (die Versuchsstrafe muß also bei Ge-
fängnis mindestens 3 Monate betragen); ebenso neben der
Gesammtstrafe, wenn sie auch nur neben einer der ver-
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist (StGB. §. 76).
Gegen den jugendlichen Thäter darf sie nie ausgesprochen
werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).

II. Die Aberkennung (der Verlust) einzelner
Ehrenrechte
. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterscheiden:

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt
oder erlaſſen iſt (StGB. §. 36).

Die Aberkennung der ſämmtlichen Ehrenrechte iſt regel-
mäßig dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen; obligatoriſch
vorgeſchrieben iſt ſie nur in den §§. 161 (Meineid), 181
(ſchwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Geſetz vom
24. Mai 1880) StGB.

Neben Todes- und neben Zuchthausſtrafe kann ſie
ohne weiteres, neben Gefängnisſtrafe aber nur dann
ausgeſprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das
Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich
zuläßt oder die Gefängnisſtrafe wegen Annahme mildernder
Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wurde.

Die Fälle, in welchen das Geſetz den Verluſt ausdrück-
lich zuläßt, ſind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143,
150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256,
262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher
nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350;
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns-
ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.

Bei Verſuch (StGB. §. 45) iſt die Aberkennung zu-
läſſig oder geboten, wenn ſie es neben der Strafe des voll-
endeten Deliktes wäre (die Verſuchsſtrafe muß alſo bei Ge-
fängnis mindeſtens 3 Monate betragen); ebenſo neben der
Geſammtſtrafe, wenn ſie auch nur neben einer der ver-
wirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt (StGB. §. 76).
Gegen den jugendlichen Thäter darf ſie nie ausgeſprochen
werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).

II. Die Aberkennung (der Verluſt) einzelner
Ehrenrechte
. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterſcheiden:

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[202/0228] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt (StGB. §. 36). Die Aberkennung der ſämmtlichen Ehrenrechte iſt regel- mäßig dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen; obligatoriſch vorgeſchrieben iſt ſie nur in den §§. 161 (Meineid), 181 (ſchwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880) StGB. Neben Todes- und neben Zuchthausſtrafe kann ſie ohne weiteres, neben Gefängnisſtrafe aber nur dann ausgeſprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisſtrafe wegen Annahme mildernder Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wurde. Die Fälle, in welchen das Geſetz den Verluſt ausdrück- lich zuläßt, ſind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143, 150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256, 262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350; Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns- ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97. Bei Verſuch (StGB. §. 45) iſt die Aberkennung zu- läſſig oder geboten, wenn ſie es neben der Strafe des voll- endeten Deliktes wäre (die Verſuchsſtrafe muß alſo bei Ge- fängnis mindeſtens 3 Monate betragen); ebenſo neben der Geſammtſtrafe, wenn ſie auch nur neben einer der ver- wirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt (StGB. §. 76). Gegen den jugendlichen Thäter darf ſie nie ausgeſprochen werden (StGB. §. 57 Ziff. 5). II. Die Aberkennung (der Verluſt) einzelner Ehrenrechte. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterſcheiden:

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/228>, abgerufen am 18.12.2024.