I.Die accessorische Geldstrafe, überaus häufig, besonders bei den aus Gewinnsucht hervorgegangenen Ver- brechen, in der Reichsgesetzgebung angedroht.
II.Die Einziehung der instrumenta und pro- ducta sceleris, d. i. derjenigen Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder welche zur Begehung eines solchen gebraucht oder be- stimmt sind. Die Einziehung ist im Urteile auszusprechen (StGB. §. 40). Nur ausnahmsweise ist sie auch bei Ueber- tretungenzulässig: StGB. §§. 360, 367, 369 Ziff. 2.
Regelmäßig ist der Ausspruch der Einziehung dem Er- messen des Gerichtes anheimgestellt; in einzelnen Fällen (StGB. §§. 152, 295, 296 a, 335, 369 Ziff. 2) muß jedoch auf Einziehung erkannt werden.
Die Einziehung verliert den Charakter der Strafe, so- bald sie nicht den Verurteilten, sondern dritte Personen trifft, oder unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person ausgesprochen werden kann. Vgl. oben §. 42 III 1.
Sehr häufig findet sich die Einziehung in den Nebenge- setzen. Man vgl. Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870 §§. 21 und 25, die Urhebergesetze vom 9., 10., 11. Januar 1876, Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 §. 17, Reichs- flaggengesetz vom 25. Oktober 1867 §§. 13--15, die Zoll- und Steuergesetze, Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878 §. 20, Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 §. 15, Vieh-
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 130.
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
2. §. 50. Nebenſtrafen am Vermögen.1
I.Die acceſſoriſche Geldſtrafe, überaus häufig, beſonders bei den aus Gewinnſucht hervorgegangenen Ver- brechen, in der Reichsgeſetzgebung angedroht.
II.Die Einziehung der instrumenta und pro- ducta sceleris, d. i. derjenigen Gegenſtände, welche durch ein vorſätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder welche zur Begehung eines ſolchen gebraucht oder be- ſtimmt ſind. Die Einziehung iſt im Urteile auszuſprechen (StGB. §. 40). Nur ausnahmsweiſe iſt ſie auch bei Ueber- tretungenzuläſſig: StGB. §§. 360, 367, 369 Ziff. 2.
Regelmäßig iſt der Ausſpruch der Einziehung dem Er- meſſen des Gerichtes anheimgeſtellt; in einzelnen Fällen (StGB. §§. 152, 295, 296 a, 335, 369 Ziff. 2) muß jedoch auf Einziehung erkannt werden.
Die Einziehung verliert den Charakter der Strafe, ſo- bald ſie nicht den Verurteilten, ſondern dritte Perſonen trifft, oder unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer beſtimmten Perſon ausgeſprochen werden kann. Vgl. oben §. 42 III 1.
Sehr häufig findet ſich die Einziehung in den Nebenge- ſetzen. Man vgl. Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §§. 21 und 25, die Urhebergeſetze vom 9., 10., 11. Januar 1876, Markenſchutzgeſetz vom 30. November 1874 §. 17, Reichs- flaggengeſetz vom 25. Oktober 1867 §§. 13—15, die Zoll- und Steuergeſetze, Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878 §. 20, Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 15, Vieh-
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 130.
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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
2.
§. 50. Nebenſtrafen am Vermögen. 1
I. Die acceſſoriſche Geldſtrafe, überaus häufig,
beſonders bei den aus Gewinnſucht hervorgegangenen Ver-
brechen, in der Reichsgeſetzgebung angedroht.
II. Die Einziehung der instrumenta und pro-
ducta sceleris, d. i. derjenigen Gegenſtände, welche durch
ein vorſätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht
oder welche zur Begehung eines ſolchen gebraucht oder be-
ſtimmt ſind. Die Einziehung iſt im Urteile auszuſprechen
(StGB. §. 40). Nur ausnahmsweiſe iſt ſie auch bei Ueber-
tretungen zuläſſig: StGB. §§. 360, 367, 369 Ziff. 2.
Regelmäßig iſt der Ausſpruch der Einziehung dem Er-
meſſen des Gerichtes anheimgeſtellt; in einzelnen Fällen
(StGB. §§. 152, 295, 296 a, 335, 369 Ziff. 2) muß jedoch
auf Einziehung erkannt werden.
Die Einziehung verliert den Charakter der Strafe, ſo-
bald ſie nicht den Verurteilten, ſondern dritte Perſonen trifft,
oder unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer
beſtimmten Perſon ausgeſprochen werden kann. Vgl. oben
§. 42 III 1.
Sehr häufig findet ſich die Einziehung in den Nebenge-
ſetzen. Man vgl. Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §§. 21
und 25, die Urhebergeſetze vom 9., 10., 11. Januar 1876,
Markenſchutzgeſetz vom 30. November 1874 §. 17, Reichs-
flaggengeſetz vom 25. Oktober 1867 §§. 13—15, die Zoll-
und Steuergeſetze, Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878
§. 20, Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 15, Vieh-
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/224>, abgerufen am 24.11.2024.
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