Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Nebenstrafen an der Freiheit. §. 49. 2. An Stelle der Polizeiaufsicht oder der Unterbringung in ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abs. 3. 3. Gegen Personen, welche sich die Agitation für sozial- demokratische Bestrebungen zum Geschäfte machen, hier an Stelle der Versagung des Aufenthaltes. Sozial.- Gesetz vom 21. Oktober 1878 §. 22. Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB., IV. Aufenthaltsbeschränkung2 als Verwaltungs- V. Beschränkung des Hausrechts trifft nach §. 3 2 Vgl. Leuthold in HR. "Aufenthaltsbeschränkung".
Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49. 2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3. 3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial- demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.- Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22. Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB., IV. Aufenthaltsbeſchränkung2 als Verwaltungs- V. Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3 2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.
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Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49.
2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in
ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3.
3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier
an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.-
Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.
Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB.,
bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes.
IV. Aufenthaltsbeſchränkung 2 als Verwaltungs-
maßregel häufig, als Nebenſtrafe nur im Sozial.Geſetz
(§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe
wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die Zu-
läſſigkeit der Einſchränkung des Aufenthaltes erkannt
werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht,
dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder
Ortſchaften zu verſagen; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur
dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne
hat. Ausländer können ausgewieſen werden.
V. Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der
§§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver-
urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver-
urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung,
Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten
Räumlichkeiten Reviſionen vorzunehmen. Die Befugnis
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem
Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.
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