Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Verweis. §. 48.

Die Vollſtreckung der Geldſtrafen erfolgt nach den
Vorſchriften über die Vollſtreckung der Urteile der Civil-
gerichte (StPO. § 495). Ueber die Vollſtreckung in den
Nachlaß des Verurteilten (StGB. §. 30) vgl. unten §. 57
II; über die Umwandlung der Geldſtrafe in Freiheitsſtrafe
(StGB. §§. 28 und 29) unten §. 55 I 1.

4.
§. 48. Der Verweis.1

I. Der Verweis, ſchon im gemeinen Recht und in mehre-
ren deutſchen Partikularſtrafgeſetzbüchern als Strafmittel an-
erkannt, findet ſich in der Reichsgeſetzgebung in einem ein-
zigen Falle (StGB. §. 57 Ziff. 4): Hat ein jugendlicher
Thäter ein Vergehen oder eine Uebertretung begangen, ſo
kann in beſonders leichten Fällen auf Verweis erkannt
werden.

II. Der Verweis iſt eigentliche Strafe, und zwar die
einzige Hauptſtrafe an der Ehre. Er kann daher erſt erteilt
werden, wenn das auf ihn erkennende Urteil rechtskräftig
geworden iſt. Ueber den Vollzug dieſer Strafart fehlt
es — auch in der StPO. — an ausdrücklichen Anord-
nungen; es ſind daher die übrigen Beſtimmungen der
StPO. zur analogen Anwendung zu bringen. So hat
z. B. die Erteilung des Verweiſes gemäß §. 483 StPO.
durch die Staatsanwaltſchaft auf Grund einer von dem Ge-
richtsſchreiber zu erteilenden, mit der Beſcheinigung der Voll-

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 124. Dazu die Dar-
ſtellungen des Strafprozeßrechts[Spaltenumbruch] bei der Lehre von der Straf-
vollſtreckung.
von Liszt, Strafrecht. 13

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/219
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/219>, abgerufen am 04.01.2025.