gebung des Bundes in Strafsachen vor der Thüre stand, für angezeigt, zur Abschaffung der Todesstrafe zu schreiten. So stand die Frage, als die Beratung des norddeutschen Strafgesetzbuchs in Angriff genommen wurde. Die harten parlamentarischen Kämpfe, die mit der Beibehaltung (bez. Wiedereinführung) der Todesstrafe endeten, sind bereits oben §. 8 III (S. 32 f.) geschildert worden.
II.Anwendungsgebiet der Todesstrafe. Wenn wir von dem MilitärStGB. absehen, das die Todesstrafe in 10 Fällen absolut, in 8 Fällen alternativ androht,2 findet sich dieselbe in der Reichsgesetzgebung:
1. Als Strafe des vollendeten Mordes nach StGB. §. 211.
2. Als Strafe des Mordes und Mordversuchs an dem Kaiser, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsstaates StGB. §. 80 (Antrag v. Kardorff).
In beiden Fällen kann die Todesstrafe geschärft werden (StGB. §. 32) durch die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte (vgl. unten §. 51 I); in beiden Fällen wird ihr An- wendungsgebiet beschränkt durch die im StGB. (§§. 49 und 57) vorgeschriebene Reduktion der Strafrahmen bei Versuch, Beihülfe und jugendlichem Alter des Thäters (vgl. oben §. 33 III, §. 37 II 4, unten §. 54 II 2).
3. Eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsgebietes der Todesstrafe hat der Eintritt des Kriegsrechtes zur Folge. Vgl. darüber oben §. 16 I.
III.Vollzug der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist nach StGB. §. 13 durch Enthaupten, nach §. 14 Mil.-
2 Vgl. Binding Kommentar S. 107.
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
gebung des Bundes in Strafſachen vor der Thüre ſtand, für angezeigt, zur Abſchaffung der Todesſtrafe zu ſchreiten. So ſtand die Frage, als die Beratung des norddeutſchen Strafgeſetzbuchs in Angriff genommen wurde. Die harten parlamentariſchen Kämpfe, die mit der Beibehaltung (bez. Wiedereinführung) der Todesſtrafe endeten, ſind bereits oben §. 8 III (S. 32 f.) geſchildert worden.
II.Anwendungsgebiet der Todesſtrafe. Wenn wir von dem MilitärStGB. abſehen, das die Todesſtrafe in 10 Fällen abſolut, in 8 Fällen alternativ androht,2 findet ſich dieſelbe in der Reichsgeſetzgebung:
1. Als Strafe des vollendeten Mordes nach StGB. §. 211.
2. Als Strafe des Mordes und Mordverſuchs an dem Kaiſer, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsſtaates StGB. §. 80 (Antrag v. Kardorff).
In beiden Fällen kann die Todesſtrafe geſchärft werden (StGB. §. 32) durch die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte (vgl. unten §. 51 I); in beiden Fällen wird ihr An- wendungsgebiet beſchränkt durch die im StGB. (§§. 49 und 57) vorgeſchriebene Reduktion der Strafrahmen bei Verſuch, Beihülfe und jugendlichem Alter des Thäters (vgl. oben §. 33 III, §. 37 II 4, unten §. 54 II 2).
3. Eine weſentliche Erweiterung des Anwendungsgebietes der Todesſtrafe hat der Eintritt des Kriegsrechtes zur Folge. Vgl. darüber oben §. 16 I.
III.Vollzug der Todesſtrafe. Die Todesſtrafe iſt nach StGB. §. 13 durch Enthaupten, nach §. 14 Mil.-
2 Vgl. Binding Kommentar S. 107.
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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
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Strafgeſetzbuchs in Angriff genommen wurde. Die harten
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Wiedereinführung) der Todesſtrafe endeten, ſind bereits oben
§. 8 III (S. 32 f.) geſchildert worden.
II. Anwendungsgebiet der Todesſtrafe. Wenn
wir von dem MilitärStGB. abſehen, das die Todesſtrafe in
10 Fällen abſolut, in 8 Fällen alternativ androht, 2 findet
ſich dieſelbe in der Reichsgeſetzgebung:
1. Als Strafe des vollendeten Mordes nach StGB.
§. 211.
2. Als Strafe des Mordes und Mordverſuchs an
dem Kaiſer, dem eigenen Landesherrn und dem
Landesherrn des Aufenthaltsſtaates StGB. §. 80
(Antrag v. Kardorff).
In beiden Fällen kann die Todesſtrafe geſchärft werden
(StGB. §. 32) durch die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte (vgl. unten §. 51 I); in beiden Fällen wird ihr An-
wendungsgebiet beſchränkt durch die im StGB. (§§. 49 und
57) vorgeſchriebene Reduktion der Strafrahmen bei Verſuch,
Beihülfe und jugendlichem Alter des Thäters (vgl. oben §. 33
III, §. 37 II 4, unten §. 54 II 2).
3. Eine weſentliche Erweiterung des Anwendungsgebietes
der Todesſtrafe hat der Eintritt des Kriegsrechtes zur
Folge. Vgl. darüber oben §. 16 I.
III. Vollzug der Todesſtrafe. Die Todesſtrafe iſt
nach StGB. §. 13 durch Enthaupten, nach §. 14 Mil.-
2 Vgl. Binding Kommentar S. 107.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/210>, abgerufen am 16.02.2025.
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