I. Die Todesstrafe, einst die peinliche Strafe des ge- meinen Rechtes, ist nach Inhalt und Umfang, seit der Be- seitigung der grausam geschärften Arten der Todesstrafe und seit ihrer Beschränkung auf wenige Ausnahmsfälle, in dem Systeme des modernen Strafrechts neben der Freiheitsstrafe völlig in den Hintergrund getreten.
Der Kampf, den die Schriftsteller der Aufklärungsperiode (vor Allen Beccaria und Sonnenfels 1764) gegen die Todesstrafe eröffneten, hatte zunächst nur geringen Erfolg: Abschaffung der Todesstrafe in Toscana 1786, in Oesterreich 1787 (bis 1795). In seinen weiteren Wirkungen aber führte er, in Verbindung mit der seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts beginnenden Gefängnisreform, zur allmähligen Beseitigung der qualifizierten und zur allmähligen Einschrän- kung der Todesstrafe überhaupt auf eine geringe Anzahl von Straffällen.
In Folge des §. 9 der deutschen Grundrechte von 1848 wurde die Todesstrafe in einer Reihe von deutschen Staaten (nicht aber in Oesterreich, Preußen, Baiern, Sachsen) besei- tigt; doch führte in den meisten dieser Staaten die Herr- schaft der Reaktion zur Wiederherstellung der Todesstrafe. Nur Oldenburg, Anhalt, Bremen hielten an der Beseitigung fest; Sachsen fand es noch im Jahre 1868, als die Gesetz-
1 Lit. bei Meyer S. 260 Anm. 1.
Die Todesſtrafe. §. 45.
A. Die Hauptſtrafen.
1. §. 45. Die Todesſtrafe.1
I. Die Todesſtrafe, einſt die peinliche Strafe des ge- meinen Rechtes, iſt nach Inhalt und Umfang, ſeit der Be- ſeitigung der grauſam geſchärften Arten der Todesſtrafe und ſeit ihrer Beſchränkung auf wenige Ausnahmsfälle, in dem Syſteme des modernen Strafrechts neben der Freiheitsſtrafe völlig in den Hintergrund getreten.
Der Kampf, den die Schriftſteller der Aufklärungsperiode (vor Allen Beccaria und Sonnenfels 1764) gegen die Todesſtrafe eröffneten, hatte zunächſt nur geringen Erfolg: Abſchaffung der Todesſtrafe in Toscana 1786, in Oeſterreich 1787 (bis 1795). In ſeinen weiteren Wirkungen aber führte er, in Verbindung mit der ſeit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts beginnenden Gefängnisreform, zur allmähligen Beſeitigung der qualifizierten und zur allmähligen Einſchrän- kung der Todesſtrafe überhaupt auf eine geringe Anzahl von Straffällen.
In Folge des §. 9 der deutſchen Grundrechte von 1848 wurde die Todesſtrafe in einer Reihe von deutſchen Staaten (nicht aber in Oeſterreich, Preußen, Baiern, Sachſen) beſei- tigt; doch führte in den meiſten dieſer Staaten die Herr- ſchaft der Reaktion zur Wiederherſtellung der Todesſtrafe. Nur Oldenburg, Anhalt, Bremen hielten an der Beſeitigung feſt; Sachſen fand es noch im Jahre 1868, als die Geſetz-
1 Lit. bei Meyer S. 260 Anm. 1.
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Die Todesſtrafe. §. 45.
A. Die Hauptſtrafen.
1.
§. 45. Die Todesſtrafe. 1
I. Die Todesſtrafe, einſt die peinliche Strafe des ge-
meinen Rechtes, iſt nach Inhalt und Umfang, ſeit der Be-
ſeitigung der grauſam geſchärften Arten der Todesſtrafe und
ſeit ihrer Beſchränkung auf wenige Ausnahmsfälle, in dem
Syſteme des modernen Strafrechts neben der Freiheitsſtrafe
völlig in den Hintergrund getreten.
Der Kampf, den die Schriftſteller der Aufklärungsperiode
(vor Allen Beccaria und Sonnenfels 1764) gegen die
Todesſtrafe eröffneten, hatte zunächſt nur geringen Erfolg:
Abſchaffung der Todesſtrafe in Toscana 1786, in Oeſterreich
1787 (bis 1795). In ſeinen weiteren Wirkungen aber führte
er, in Verbindung mit der ſeit den 70er Jahren des vorigen
Jahrhunderts beginnenden Gefängnisreform, zur allmähligen
Beſeitigung der qualifizierten und zur allmähligen Einſchrän-
kung der Todesſtrafe überhaupt auf eine geringe Anzahl von
Straffällen.
In Folge des §. 9 der deutſchen Grundrechte von 1848
wurde die Todesſtrafe in einer Reihe von deutſchen Staaten
(nicht aber in Oeſterreich, Preußen, Baiern, Sachſen) beſei-
tigt; doch führte in den meiſten dieſer Staaten die Herr-
ſchaft der Reaktion zur Wiederherſtellung der Todesſtrafe.
Nur Oldenburg, Anhalt, Bremen hielten an der Beſeitigung
feſt; Sachſen fand es noch im Jahre 1868, als die Geſetz-
1 Lit. bei Meyer S. 260 Anm. 1.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/209>, abgerufen am 23.11.2024.
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