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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
b) Die Einziehung einzelner Gegenstände.
c) Die Unbrauchbarmachung von Schriften u. dgl.
d) Die Entziehung der Gewerbebefugnis.
4. An der Ehre: Die vollständige oder teilweise Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

C. Besondere, außerhalb des Strafensystems stehende
Strafübel enthalten: StGB. §. 161 dauernde Unfähigkeit
als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-
den; StGB. §. 319 Unfähigkeit zu einer Beschäftigung im
Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in bestimmten
Zweigen dieser Dienste; Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai
1879 §. 16 Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen; Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 §. 63
Wegfall des Entschädigungsanspruches für getötete Thiere;
§. 11 Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 Verlust des
Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug.

Im Uebrigen ist das oben §. 42 über die Abgrenzung
der Strafe von anderen verwandten Instituten des Reichs-
rechts Gesagte zu vergleichen.

II. Die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs über das
Strafensystem sind absolut gemeines Recht. Sie binden die
Landesgesetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf welchen diese
im Uebrigen autonom ist. Vgl. Einf. G. zum StGB. §. 6
und oben §. 11 III 2.

III. Wenn wir von der durchaus ungenügenden Rege-
lung des Vollzugs der Freiheitsstrafe absehen, entspricht das
Strafensystem der Reichsgesetzgebung allen billigen Anforderun-
gen. Freilich benimmt jene Lücke im System dem Systeme
selbst den größten Teil seines Wertes.

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
b) Die Einziehung einzelner Gegenſtände.
c) Die Unbrauchbarmachung von Schriften u. dgl.
d) Die Entziehung der Gewerbebefugnis.
4. An der Ehre: Die vollſtändige oder teilweiſe Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

C. Beſondere, außerhalb des Strafenſyſtems ſtehende
Strafübel enthalten: StGB. §. 161 dauernde Unfähigkeit
als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu wer-
den; StGB. §. 319 Unfähigkeit zu einer Beſchäftigung im
Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in beſtimmten
Zweigen dieſer Dienſte; Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai
1879 §. 16 Bekanntmachung der Verurteilung auf Koſten
des Schuldigen; Viehſeuchengeſetz vom 23. Juni 1880 §. 63
Wegfall des Entſchädigungsanſpruches für getötete Thiere;
§. 11 Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 Verluſt des
Anſpruchs auf ſteuerfreien Salzbezug.

Im Uebrigen iſt das oben §. 42 über die Abgrenzung
der Strafe von anderen verwandten Inſtituten des Reichs-
rechts Geſagte zu vergleichen.

II. Die Beſtimmungen des Reichsſtrafgeſetzbuchs über das
Strafenſyſtem ſind abſolut gemeines Recht. Sie binden die
Landesgeſetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf welchen dieſe
im Uebrigen autonom iſt. Vgl. Einf. G. zum StGB. §. 6
und oben §. 11 III 2.

III. Wenn wir von der durchaus ungenügenden Rege-
lung des Vollzugs der Freiheitsſtrafe abſehen, entſpricht das
Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung allen billigen Anforderun-
gen. Freilich benimmt jene Lücke im Syſtem dem Syſteme
ſelbſt den größten Teil ſeines Wertes.

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[182/0208] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. b) Die Einziehung einzelner Gegenſtände. c) Die Unbrauchbarmachung von Schriften u. dgl. d) Die Entziehung der Gewerbebefugnis. 4. An der Ehre: Die vollſtändige oder teilweiſe Ab- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. C. Beſondere, außerhalb des Strafenſyſtems ſtehende Strafübel enthalten: StGB. §. 161 dauernde Unfähigkeit als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu wer- den; StGB. §. 319 Unfähigkeit zu einer Beſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in beſtimmten Zweigen dieſer Dienſte; Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 16 Bekanntmachung der Verurteilung auf Koſten des Schuldigen; Viehſeuchengeſetz vom 23. Juni 1880 §. 63 Wegfall des Entſchädigungsanſpruches für getötete Thiere; §. 11 Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 Verluſt des Anſpruchs auf ſteuerfreien Salzbezug. Im Uebrigen iſt das oben §. 42 über die Abgrenzung der Strafe von anderen verwandten Inſtituten des Reichs- rechts Geſagte zu vergleichen. II. Die Beſtimmungen des Reichsſtrafgeſetzbuchs über das Strafenſyſtem ſind abſolut gemeines Recht. Sie binden die Landesgeſetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf welchen dieſe im Uebrigen autonom iſt. Vgl. Einf. G. zum StGB. §. 6 und oben §. 11 III 2. III. Wenn wir von der durchaus ungenügenden Rege- lung des Vollzugs der Freiheitsſtrafe abſehen, entſpricht das Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung allen billigen Anforderun- gen. Freilich benimmt jene Lücke im Syſtem dem Syſteme ſelbſt den größten Teil ſeines Wertes.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/208>, abgerufen am 24.11.2024.