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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43.
Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge-
richtlichen Konstatierung einer strafbaren Handlung von den
Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können.
Als Beispiele seien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgesetz
vom 1. November 1867, dem Jesuitengesetz vom 4. Juli
1872, dem Gesetz betr. die Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 usw. an-
gedrohten Nachteile.

II. Die Strafmittel.
§. 43.
Im allgemeinen.1

I. Die Strafe ist Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüterver-
letzung. Sie ist Mittel zum Zweck. Jenes Strafmittel
wird darum das geeignetste sein, das den Zweck (Rechts-
güterschutz) am sichersten, am vollständigsten und zugleich am
billigsten (durch möglichst geringe Rechtsgüterverletzung) er-
reicht. Wir werden daher de lege ferenda folgende Anfor-
derungen an die in Frage kommenden Strafmittel zu stellen
haben.

1. Da die Strafe, je nach Lage der Umstände verschie-
dene Zwecke verfolgt (vgl. oben §. 2 II), so müssen wir jenem
Strafmittel den Vorzug geben, das am geeignetsten ist, sich
den verschiedenen Strafzwecken je nach Bedürfnis
anzupassen
; jenem, mit dem wir bald drohen und ab-
schrecken, bald bessern, bald die Rechtsordnung schützen und

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 115. Insbesondere[Spaltenumbruch] Wahlberg Krimin. u. natio-
nalökon. Gesichtspunkte 1872.
von Liszt, Strafrecht. 12

Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43.
Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge-
richtlichen Konſtatierung einer ſtrafbaren Handlung von den
Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können.
Als Beiſpiele ſeien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgeſetz
vom 1. November 1867, dem Jeſuitengeſetz vom 4. Juli
1872, dem Geſetz betr. die Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 uſw. an-
gedrohten Nachteile.

II. Die Strafmittel.
§. 43.
Im allgemeinen.1

I. Die Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterver-
letzung. Sie iſt Mittel zum Zweck. Jenes Strafmittel
wird darum das geeignetſte ſein, das den Zweck (Rechts-
güterſchutz) am ſicherſten, am vollſtändigſten und zugleich am
billigſten (durch möglichſt geringe Rechtsgüterverletzung) er-
reicht. Wir werden daher de lege ferenda folgende Anfor-
derungen an die in Frage kommenden Strafmittel zu ſtellen
haben.

1. Da die Strafe, je nach Lage der Umſtände verſchie-
dene Zwecke verfolgt (vgl. oben §. 2 II), ſo müſſen wir jenem
Strafmittel den Vorzug geben, das am geeignetſten iſt, ſich
den verſchiedenen Strafzwecken je nach Bedürfnis
anzupaſſen
; jenem, mit dem wir bald drohen und ab-
ſchrecken, bald beſſern, bald die Rechtsordnung ſchützen und

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
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nalökon. Geſichtspunkte 1872.
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[177/0203] Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43. Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge- richtlichen Konſtatierung einer ſtrafbaren Handlung von den Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können. Als Beiſpiele ſeien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgeſetz vom 1. November 1867, dem Jeſuitengeſetz vom 4. Juli 1872, dem Geſetz betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 uſw. an- gedrohten Nachteile. II. Die Strafmittel. §. 43. Im allgemeinen. 1 I. Die Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterver- letzung. Sie iſt Mittel zum Zweck. Jenes Strafmittel wird darum das geeignetſte ſein, das den Zweck (Rechts- güterſchutz) am ſicherſten, am vollſtändigſten und zugleich am billigſten (durch möglichſt geringe Rechtsgüterverletzung) er- reicht. Wir werden daher de lege ferenda folgende Anfor- derungen an die in Frage kommenden Strafmittel zu ſtellen haben. 1. Da die Strafe, je nach Lage der Umſtände verſchie- dene Zwecke verfolgt (vgl. oben §. 2 II), ſo müſſen wir jenem Strafmittel den Vorzug geben, das am geeignetſten iſt, ſich den verſchiedenen Strafzwecken je nach Bedürfnis anzupaſſen; jenem, mit dem wir bald drohen und ab- ſchrecken, bald beſſern, bald die Rechtsordnung ſchützen und 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 115. Insbeſondere Wahlberg Krimin. u. natio- nalökon. Geſichtspunkte 1872. von Liszt, Strafrecht. 12

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/203>, abgerufen am 24.11.2024.