Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Einheit des Verbr. Idealkonkurrenz. §. 40. daß die Handlung unter beide Strafgesetze fällt, und wasihn bei der Auswahl geleitet.3 Hat er aber die Wahl einmal getroffen, so ist das mildere Strafgesetz in keiner Weise mehr zu berücksichtigen; es kann mithin auch nicht etwa später die Annahme eines Rückfalls auf jene Feststellung gegründet werden. Welches Strafgesetz als das mildere anzusehen, ist nach den oben §. 12 III angegebenen Regeln zu beurteilen. IV. Die herrschende Ansicht teilt die "ideale Konkurrenz" 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 27. April 1880, R I 681. 4 [Spaltenumbruch]
Nach der im Texte vertre-
tenen Ansicht liegt immer nur ein Verbrechen vor, und es handelt sich nur um die Ent- scheidung der Frage: welches.[Spaltenumbruch] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die durch §. 73 StGB. sanktionierte zweite Regel nicht durch eine sachgemäßere gesetz- liche Anordnung ersetzt werden könnte. Die Einheit des Verbr. Idealkonkurrenz. §. 40. daß die Handlung unter beide Strafgeſetze fällt, und wasihn bei der Auswahl geleitet.3 Hat er aber die Wahl einmal getroffen, ſo iſt das mildere Strafgeſetz in keiner Weiſe mehr zu berückſichtigen; es kann mithin auch nicht etwa ſpäter die Annahme eines Rückfalls auf jene Feſtſtellung gegründet werden. Welches Strafgeſetz als das mildere anzuſehen, iſt nach den oben §. 12 III angegebenen Regeln zu beurteilen. IV. Die herrſchende Anſicht teilt die „ideale Konkurrenz“ 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 27. April 1880, R I 681. 4 [Spaltenumbruch]
Nach der im Texte vertre-
tenen Anſicht liegt immer nur ein Verbrechen vor, und es handelt ſich nur um die Ent- ſcheidung der Frage: welches.[Spaltenumbruch] Dabei kann dahingeſtellt bleiben, ob die durch §. 73 StGB. ſanktionierte zweite Regel nicht durch eine ſachgemäßere geſetz- liche Anordnung erſetzt werden könnte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0193" n="167"/><fw place="top" type="header">Die Einheit des Verbr. Idealkonkurrenz. §. 40.</fw><lb/><hi rendition="#g">daß</hi> die Handlung unter beide Strafgeſetze fällt, und was<lb/> ihn bei der Auswahl geleitet.<note place="foot" n="3"><cb/> Vgl. RGR. 27. April 1880,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 681.</note> Hat er aber die Wahl einmal<lb/> getroffen, ſo iſt das mildere Strafgeſetz in <hi rendition="#g">keiner</hi> Weiſe<lb/> mehr zu berückſichtigen; es kann mithin auch nicht etwa ſpäter<lb/> die Annahme eines Rückfalls auf jene Feſtſtellung gegründet<lb/> werden. Welches Strafgeſetz als das mildere anzuſehen, iſt<lb/> nach den oben §. 12 <hi rendition="#aq">III</hi> angegebenen Regeln zu beurteilen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die herrſchende Anſicht teilt die „ideale Konkurrenz“<lb/> (eine Handlung, mehrere Verbrechen)<note place="foot" n="4"><cb/> Nach der im Texte vertre-<lb/> tenen Anſicht liegt immer nur<lb/><hi rendition="#g">ein</hi> Verbrechen vor, und es<lb/> handelt ſich nur um die Ent-<lb/> ſcheidung der Frage: welches.<cb/> Dabei kann dahingeſtellt bleiben,<lb/> ob die durch §. 73 StGB.<lb/> ſanktionierte zweite Regel nicht<lb/> durch eine ſachgemäßere geſetz-<lb/> liche Anordnung erſetzt werden<lb/> könnte.</note> in <hi rendition="#g">gleichartige</hi> und<lb/><hi rendition="#g">ungleichartige</hi>. Erſtere ſoll vorliegen, wenn durch eine<lb/> Handlung <hi rendition="#g">verſchiedene</hi> Strafgeſetze, letztere wenn durch<lb/> jene <hi rendition="#g">dasſelbe</hi> Geſetz mehrfach übertreten iſt. Dieſe Ein-<lb/> teilung eines an ſich unhaltbaren Begriffes iſt doppelt verkehrt.<lb/> Hat ein Schuß mehrere Menſchen verletzt, ein Wort mehrere<lb/> Perſonen beleidigt, ein diebiſcher Griff mehrere Eigentümer<lb/> geſchädigt, ſo iſt die Handlung unzweifelhaft als Körperver-<lb/> letzung, Beleidigung, Diebſtahl aufzufaſſen und ein anderer<lb/> Verbrechensbegriff kommt gar nicht in Frage. Damit ent-<lb/> fällt die einzige Vorausſetzung, die uns berechtigt, von idealer<lb/> Konkurrenz zu ſprechen. Es iſt die übertretene Norm auch<lb/> nicht mehrmals, ſondern nur einmal, wenn auch in verſchie-<lb/> denen Trägern des durch die Norm geſchützten Rechtsgutes<lb/> verletzt. Die Strafrahmen der Reichsgeſetzgebung ſind groß<lb/> genug, um die Berückſichtigung dieſes Umſtandes zu geſtatten.<lb/> Von idealer Konkurrenz aber kann keine Rede ſein. Damit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0193]
Die Einheit des Verbr. Idealkonkurrenz. §. 40.
daß die Handlung unter beide Strafgeſetze fällt, und was
ihn bei der Auswahl geleitet. 3 Hat er aber die Wahl einmal
getroffen, ſo iſt das mildere Strafgeſetz in keiner Weiſe
mehr zu berückſichtigen; es kann mithin auch nicht etwa ſpäter
die Annahme eines Rückfalls auf jene Feſtſtellung gegründet
werden. Welches Strafgeſetz als das mildere anzuſehen, iſt
nach den oben §. 12 III angegebenen Regeln zu beurteilen.
IV. Die herrſchende Anſicht teilt die „ideale Konkurrenz“
(eine Handlung, mehrere Verbrechen) 4 in gleichartige und
ungleichartige. Erſtere ſoll vorliegen, wenn durch eine
Handlung verſchiedene Strafgeſetze, letztere wenn durch
jene dasſelbe Geſetz mehrfach übertreten iſt. Dieſe Ein-
teilung eines an ſich unhaltbaren Begriffes iſt doppelt verkehrt.
Hat ein Schuß mehrere Menſchen verletzt, ein Wort mehrere
Perſonen beleidigt, ein diebiſcher Griff mehrere Eigentümer
geſchädigt, ſo iſt die Handlung unzweifelhaft als Körperver-
letzung, Beleidigung, Diebſtahl aufzufaſſen und ein anderer
Verbrechensbegriff kommt gar nicht in Frage. Damit ent-
fällt die einzige Vorausſetzung, die uns berechtigt, von idealer
Konkurrenz zu ſprechen. Es iſt die übertretene Norm auch
nicht mehrmals, ſondern nur einmal, wenn auch in verſchie-
denen Trägern des durch die Norm geſchützten Rechtsgutes
verletzt. Die Strafrahmen der Reichsgeſetzgebung ſind groß
genug, um die Berückſichtigung dieſes Umſtandes zu geſtatten.
Von idealer Konkurrenz aber kann keine Rede ſein. Damit
3
Vgl. RGR. 27. April 1880,
R I 681.
4
Nach der im Texte vertre-
tenen Anſicht liegt immer nur
ein Verbrechen vor, und es
handelt ſich nur um die Ent-
ſcheidung der Frage: welches.
Dabei kann dahingeſtellt bleiben,
ob die durch §. 73 StGB.
ſanktionierte zweite Regel nicht
durch eine ſachgemäßere geſetz-
liche Anordnung erſetzt werden
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