Erstes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit.
II. Zunächst ist derjenige Verbrechensthatbestand als gegeben anzunehmen, der den konkreten Fall am erschöpfendsten berücksichtigt. Es sind bei dieser Prüfung die verschiedenen Strafgesetze in ihrem Verhältnisse zu der übertretenen Norm, die verschiedenen Normen in ihrem Verhältnisse zu dem durch sie zu schützenden Rechts- gute ins Auge zu fassen (vgl. oben §. 4 I und 3 II). Diese Regel schließt eine Reihe von Fällen in sich.
a)Die besondere Bestimmung -- lex specialis -- geht der allgemeinen -- der lex generalisvor. So fällt Majestätsbeleidigung immer unter §. 95 StGB., nie unter §. 185; so ist Fälschung eines Legitimationspapieres zum Zwecke besseren Fortkommens immer nach §. 363 StGB., nie als Urkundenfälschung im Sinne des §. 267 zu behan- deln. In den Nebengesetzen ist dies zum Teil ausdrücklich angeordnet; vgl. Gewerbeordnung vom 21. Juni 1867 §§. 147, 148.1 Nur dann, wenn die Sonderbestimmung nur eine besondere Seite des Falles berücksichtigt, kommt neben ihr die allgemeine Anordnung zur Geltung: so Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 158, 159 u. A.2 Der Satz ne bis in idem erleidet hier eine scheinbare Ausnahme; scheinbar darum, weil nicht dieselbe Handlung mehrmals, sondern verschiedene Seiten derselben je einmal in Betracht gezogen werden.
b) Wenn das positive Recht die Möglichkeit einer mehr- fachen Bedeutung derselben Handlung für die Rechtsordnung dadurch berücksichtigt, daß es zusammengesetzte Ver-
1[Spaltenumbruch]
In §. 147 ist die Gew.- Ordg., in §. 148 sind die Steuer- gesetze als lex specialis be- zeichnet.
2[Spaltenumbruch]
Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 §. 67; Spielkarten- stempelgesetz vom 3. Juli 1878 §. 12 Abs. 2.
Erſtes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit.
II. Zunächſt iſt derjenige Verbrechensthatbeſtand als gegeben anzunehmen, der den konkreten Fall am erſchöpfendſten berückſichtigt. Es ſind bei dieſer Prüfung die verſchiedenen Strafgeſetze in ihrem Verhältniſſe zu der übertretenen Norm, die verſchiedenen Normen in ihrem Verhältniſſe zu dem durch ſie zu ſchützenden Rechts- gute ins Auge zu faſſen (vgl. oben §. 4 I und 3 II). Dieſe Regel ſchließt eine Reihe von Fällen in ſich.
a)Die beſondere Beſtimmung — lex specialis — geht der allgemeinen — der lex generalisvor. So fällt Majeſtätsbeleidigung immer unter §. 95 StGB., nie unter §. 185; ſo iſt Fälſchung eines Legitimationspapieres zum Zwecke beſſeren Fortkommens immer nach §. 363 StGB., nie als Urkundenfälſchung im Sinne des §. 267 zu behan- deln. In den Nebengeſetzen iſt dies zum Teil ausdrücklich angeordnet; vgl. Gewerbeordnung vom 21. Juni 1867 §§. 147, 148.1 Nur dann, wenn die Sonderbeſtimmung nur eine beſondere Seite des Falles berückſichtigt, kommt neben ihr die allgemeine Anordnung zur Geltung: ſo Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 158, 159 u. A.2 Der Satz ne bis in idem erleidet hier eine ſcheinbare Ausnahme; ſcheinbar darum, weil nicht dieſelbe Handlung mehrmals, ſondern verſchiedene Seiten derſelben je einmal in Betracht gezogen werden.
b) Wenn das poſitive Recht die Möglichkeit einer mehr- fachen Bedeutung derſelben Handlung für die Rechtsordnung dadurch berückſichtigt, daß es zuſammengeſetzte Ver-
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In §. 147 iſt die Gew.- Ordg., in §. 148 ſind die Steuer- geſetze als lex specialis be- zeichnet.
2[Spaltenumbruch]
Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §. 67; Spielkarten- ſtempelgeſetz vom 3. Juli 1878 §. 12 Abſ. 2.
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Erſtes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit.
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am erſchöpfendſten berückſichtigt. Es ſind bei dieſer
Prüfung die verſchiedenen Strafgeſetze in ihrem Verhältniſſe
zu der übertretenen Norm, die verſchiedenen Normen in
ihrem Verhältniſſe zu dem durch ſie zu ſchützenden Rechts-
gute ins Auge zu faſſen (vgl. oben §. 4 I und 3 II). Dieſe
Regel ſchließt eine Reihe von Fällen in ſich.
a) Die beſondere Beſtimmung — lex specialis —
geht der allgemeinen — der lex generalis vor. So
fällt Majeſtätsbeleidigung immer unter §. 95 StGB., nie
unter §. 185; ſo iſt Fälſchung eines Legitimationspapieres
zum Zwecke beſſeren Fortkommens immer nach §. 363 StGB.,
nie als Urkundenfälſchung im Sinne des §. 267 zu behan-
deln. In den Nebengeſetzen iſt dies zum Teil ausdrücklich
angeordnet; vgl. Gewerbeordnung vom 21. Juni 1867 §§. 147,
148. 1 Nur dann, wenn die Sonderbeſtimmung nur eine
beſondere Seite des Falles berückſichtigt, kommt neben ihr
die allgemeine Anordnung zur Geltung: ſo Vereinszollgeſetz
vom 1. Juli 1869 §§. 158, 159 u. A. 2 Der Satz ne bis
in idem erleidet hier eine ſcheinbare Ausnahme; ſcheinbar
darum, weil nicht dieſelbe Handlung mehrmals, ſondern
verſchiedene Seiten derſelben je einmal in Betracht gezogen
werden.
b) Wenn das poſitive Recht die Möglichkeit einer mehr-
fachen Bedeutung derſelben Handlung für die Rechtsordnung
dadurch berückſichtigt, daß es zuſammengeſetzte Ver-
1
In §. 147 iſt die Gew.-
Ordg., in §. 148 ſind die Steuer-
geſetze als lex specialis be-
zeichnet.
2
Branntweinſteuergeſetz vom
8. Juli 1868 §. 67; Spielkarten-
ſtempelgeſetz vom 3. Juli 1878
§. 12 Abſ. 2.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/190>, abgerufen am 16.02.2025.
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