Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VII. Thäterschaft und Teilnahme. Hauptthäters strafbar und die Möglichkeit des Versuchs wieder Teilnahme richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Hier genüge die Uebersicht über die wichtigsten Fälle; wir werden diesen und anderen im besonderen Teile wieder be- gegnen. II. Es gehören hieher 1. Die öffentlichen Aufforderungen in StGB. 2. Die Aufreizung in StGB. §. 112. 3. Der Duchesne-Paragraph 49a StGB. 4. Das Komplott oder die Verabredung zur Begehung 5. Dagegen ist die Bande, das ist die auf die Begehung 6. Endlich ist die sogenannte Konvenienz des Amts- 1 Lit. bei Meyer S. 231 Note 4.
Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme. Hauptthäters ſtrafbar und die Möglichkeit des Verſuchs wieder Teilnahme richtet ſich nach den allgemeinen Grundſätzen. Hier genüge die Ueberſicht über die wichtigſten Fälle; wir werden dieſen und anderen im beſonderen Teile wieder be- gegnen. II. Es gehören hieher 1. Die öffentlichen Aufforderungen in StGB. 2. Die Aufreizung in StGB. §. 112. 3. Der Duchesne-Paragraph 49a StGB. 4. Das Komplott oder die Verabredung zur Begehung 5. Dagegen iſt die Bande, das iſt die auf die Begehung 6. Endlich iſt die ſogenannte Konvenienz des Amts- 1 Lit. bei Meyer S. 231 Note 4.
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Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme.
Hauptthäters ſtrafbar und die Möglichkeit des Verſuchs wie
der Teilnahme richtet ſich nach den allgemeinen Grundſätzen.
Hier genüge die Ueberſicht über die wichtigſten Fälle; wir
werden dieſen und anderen im beſonderen Teile wieder be-
gegnen.
II. Es gehören hieher
1. Die öffentlichen Aufforderungen in StGB.
§§. 85, 110 (nicht 111), 130, Preßgeſetz vom 7. Mai 1874
§. 16.
2. Die Aufreizung in StGB. §. 112.
3. Der Duchesne-Paragraph 49a StGB.
4. Das Komplott oder die Verabredung zur Begehung
eines oder mehrerer beſtimmter Verbrechen; 1 in StGB. §. 83
als ſelbſtändiges Verbrechen, ſonſt wohl auch — Vereins-
zollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 146 u. 147; Seemannsord-
nung vom 27. Dezember 1872 §§. 87 u. 91 — als Straf-
ſchärfungsgrund behandelt.
5. Dagegen iſt die Bande, das iſt die auf die Begehung
mehrerer noch nicht individuell beſtimmter Verbrechen gerichtete
Verbindung, in der Reichsgeſetzgebung — StGB. §§. 248
Nr. 6, 250 Nr. 2; Vereinszollgeſetz §. 146 — nur mehr
als Strafſchärfungsgrund von Bedeutung.
6. Endlich iſt die ſogenannte Konvenienz des Amts-
vorgeſetzten StGB. §. 357 hier zu erwähnen.
1 Lit. bei Meyer S. 231 Note 4.
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