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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Teilnahmehandlungen als selbständige Verbrechen. §. 38.
that überhaupt nicht vor, und es kann daher auch von Teil-
nahme an einer solchen keine Rede sein.

Beispiel: Anstiftung und Beihülfe zu einem reinen Amts-
verbrechen sind nach den für dieses gegebenen Bestimmungen
zu beurteilen, während wenn der Beamte Anstifter oder Ge-
hülfe, ein Nichtbeamter aber Thäter ist, ein Verbrechen über-
haupt nicht vorliegt; denn der Nichtbeamte kann nur als
fingierter, nicht aber als unmittelbarer Thäter ein Amtsdelikt
begehen (vgl. oben §. 36 I).

3. Strafaufhebungsgründe (vgl. unten §. 57 I), pro-
zessuale Hindernisse der Strafverfolgung und subjektive Straf-
ausschließungsgründe (oben §. 30 III) wirken immer nur
für denjenigen, in dessen Person sie vorliegen, schließen daher
die Möglichkeit einer Teilnahme an der objektiv strafbaren
Handlung nicht aus.

§. 38.
Teilnahmehandlungen als selbständige Verbrechen.

I. Der Vollständigkeit wegen und zur Vermeidung von
Mißverständnissen sei ausdrücklich erwähnt, daß der Gesetz-
geber in einzelnen Fällen Handlungen, die als Teilnahme-
handlungen erscheinen könnten, wenn sie in Beziehung zu
einem bestimmten begangenen Verbrechen gebracht würden,
wegen ihres an sich für die Rechtsordnung gefährlichen Cha-
rakters als selbständige Verbrechen aufgefaßt und unter
besondere Strafe gestellt hat. Diese Auffassung des Gesetz-
gebers ist auch für die Wissenschaft bindend. Die Grund-
sätze, welche sie in der Lehre von der Teilnahme entwickelt,
haben für diese selbständigen Verbrechen keine Geltung. So
sind sie ohne Rücksicht auf eine strafbare Handlung des

Teilnahmehandlungen als ſelbſtändige Verbrechen. §. 38.
that überhaupt nicht vor, und es kann daher auch von Teil-
nahme an einer ſolchen keine Rede ſein.

Beiſpiel: Anſtiftung und Beihülfe zu einem reinen Amts-
verbrechen ſind nach den für dieſes gegebenen Beſtimmungen
zu beurteilen, während wenn der Beamte Anſtifter oder Ge-
hülfe, ein Nichtbeamter aber Thäter iſt, ein Verbrechen über-
haupt nicht vorliegt; denn der Nichtbeamte kann nur als
fingierter, nicht aber als unmittelbarer Thäter ein Amtsdelikt
begehen (vgl. oben §. 36 I).

3. Strafaufhebungsgründe (vgl. unten §. 57 I), pro-
zeſſuale Hinderniſſe der Strafverfolgung und ſubjektive Straf-
ausſchließungsgründe (oben §. 30 III) wirken immer nur
für denjenigen, in deſſen Perſon ſie vorliegen, ſchließen daher
die Möglichkeit einer Teilnahme an der objektiv ſtrafbaren
Handlung nicht aus.

§. 38.
Teilnahmehandlungen als ſelbſtändige Verbrechen.

I. Der Vollſtändigkeit wegen und zur Vermeidung von
Mißverſtändniſſen ſei ausdrücklich erwähnt, daß der Geſetz-
geber in einzelnen Fällen Handlungen, die als Teilnahme-
handlungen erſcheinen könnten, wenn ſie in Beziehung zu
einem beſtimmten begangenen Verbrechen gebracht würden,
wegen ihres an ſich für die Rechtsordnung gefährlichen Cha-
rakters als ſelbſtändige Verbrechen aufgefaßt und unter
beſondere Strafe geſtellt hat. Dieſe Auffaſſung des Geſetz-
gebers iſt auch für die Wiſſenſchaft bindend. Die Grund-
ſätze, welche ſie in der Lehre von der Teilnahme entwickelt,
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[157/0183] Teilnahmehandlungen als ſelbſtändige Verbrechen. §. 38. that überhaupt nicht vor, und es kann daher auch von Teil- nahme an einer ſolchen keine Rede ſein. Beiſpiel: Anſtiftung und Beihülfe zu einem reinen Amts- verbrechen ſind nach den für dieſes gegebenen Beſtimmungen zu beurteilen, während wenn der Beamte Anſtifter oder Ge- hülfe, ein Nichtbeamter aber Thäter iſt, ein Verbrechen über- haupt nicht vorliegt; denn der Nichtbeamte kann nur als fingierter, nicht aber als unmittelbarer Thäter ein Amtsdelikt begehen (vgl. oben §. 36 I). 3. Strafaufhebungsgründe (vgl. unten §. 57 I), pro- zeſſuale Hinderniſſe der Strafverfolgung und ſubjektive Straf- ausſchließungsgründe (oben §. 30 III) wirken immer nur für denjenigen, in deſſen Perſon ſie vorliegen, ſchließen daher die Möglichkeit einer Teilnahme an der objektiv ſtrafbaren Handlung nicht aus. §. 38. Teilnahmehandlungen als ſelbſtändige Verbrechen. I. Der Vollſtändigkeit wegen und zur Vermeidung von Mißverſtändniſſen ſei ausdrücklich erwähnt, daß der Geſetz- geber in einzelnen Fällen Handlungen, die als Teilnahme- handlungen erſcheinen könnten, wenn ſie in Beziehung zu einem beſtimmten begangenen Verbrechen gebracht würden, wegen ihres an ſich für die Rechtsordnung gefährlichen Cha- rakters als ſelbſtändige Verbrechen aufgefaßt und unter beſondere Strafe geſtellt hat. Dieſe Auffaſſung des Geſetz- gebers iſt auch für die Wiſſenſchaft bindend. Die Grund- ſätze, welche ſie in der Lehre von der Teilnahme entwickelt, haben für dieſe ſelbſtändigen Verbrechen keine Geltung. So ſind ſie ohne Rückſicht auf eine ſtrafbare Handlung des

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/183>, abgerufen am 21.11.2024.