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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. VII. Thäterschaft und Teilnahme.
Beihülfe) ist nur möglich bei vorsätzlichem, ausge-
schlossen bei fahrlässigem Handeln des Thäters
;
denn nur jenes, nicht dieses wird von dem Gesetzgeber als
"Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" aufgefaßt. Ist
die letzte Zwischenursache eine fahrlässige Handlung, so tritt
der allgemeine uneingeengte Begriff der Thäterschaft wieder
in Geltung: Thäter ist Jeder, der verursacht, d. h. eine Be-
dingung zum Erfolge gesetzt hat (vgl. das oben §. 20 III
angeführte Beispiel); mit anderen Worten: der Unterschied
zwischen Thäterschaft und Teilnahme verschwindet hier wieder.

2. Fahrlässige Teilnahme an vorsätzlichem Thun
muß straflos bleiben
; auch hier ist mit der vom Gesetze
angenommenen Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
der Begriff der Thäterschaft unvereinbar, der Begriff der
Teilnahme aber nach positiv-rechtlicher Anordnung nicht
anwendbar.3

3. Teilnahme ist Beteiligung an dem Verbrechen
eines Anderen
. Sie erhält ihren strafrechtlichen Charakter
durch die That des Thäters; sie entfällt daher, wenn es
zu einem Thun des Thäters überhaupt nicht gekommen oder
wenn dieses kein verbrecherisches im Sinne des Gesetzes ist
(sei es wegen fehlender Handlung, fehlender Normwidrigkeit,
fehlender Schuld, Mangels einer Bedingung der Strafbar-
keit); sie bleibt aber bestehen trotz des Vorliegens eines
Strafaufhebungsgrundes, eines subjektiven Strafausschlie-

3 [Spaltenumbruch] Von den unter II 1 u. 2
besprochenen Grundsätzen weicht
ab §. 18 des Nachdruckgesetzes
vom 11. Juni 1870 (geltend
auch für die Gesetze vom 9.,
10., 11. Januar 1876): "Wer
vorsätzlich oder aus Fahr-[Spaltenumbruch] lässigkeit einen anderen zur
Veranstaltung eines Nachdrucks
veranlaßt usw., wird bestraft,
mag dieser Andere vorsätzlich
oder fahrlässig oder schuldlos ge-
handelt haben.

Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme.
Beihülfe) iſt nur möglich bei vorſätzlichem, ausge-
ſchloſſen bei fahrläſſigem Handeln des Thäters
;
denn nur jenes, nicht dieſes wird von dem Geſetzgeber als
„Unterbrechung des Kauſalzuſammenhanges“ aufgefaßt. Iſt
die letzte Zwiſchenurſache eine fahrläſſige Handlung, ſo tritt
der allgemeine uneingeengte Begriff der Thäterſchaft wieder
in Geltung: Thäter iſt Jeder, der verurſacht, d. h. eine Be-
dingung zum Erfolge geſetzt hat (vgl. das oben §. 20 III
angeführte Beiſpiel); mit anderen Worten: der Unterſchied
zwiſchen Thäterſchaft und Teilnahme verſchwindet hier wieder.

2. Fahrläſſige Teilnahme an vorſätzlichem Thun
muß ſtraflos bleiben
; auch hier iſt mit der vom Geſetze
angenommenen Unterbrechung des Kauſalzuſammenhanges
der Begriff der Thäterſchaft unvereinbar, der Begriff der
Teilnahme aber nach poſitiv-rechtlicher Anordnung nicht
anwendbar.3

3. Teilnahme iſt Beteiligung an dem Verbrechen
eines Anderen
. Sie erhält ihren ſtrafrechtlichen Charakter
durch die That des Thäters; ſie entfällt daher, wenn es
zu einem Thun des Thäters überhaupt nicht gekommen oder
wenn dieſes kein verbrecheriſches im Sinne des Geſetzes iſt
(ſei es wegen fehlender Handlung, fehlender Normwidrigkeit,
fehlender Schuld, Mangels einer Bedingung der Strafbar-
keit); ſie bleibt aber beſtehen trotz des Vorliegens eines
Strafaufhebungsgrundes, eines ſubjektiven Strafausſchlie-

3 [Spaltenumbruch] Von den unter II 1 u. 2
beſprochenen Grundſätzen weicht
ab §. 18 des Nachdruckgeſetzes
vom 11. Juni 1870 (geltend
auch für die Geſetze vom 9.,
10., 11. Januar 1876): „Wer
vorſätzlich oder aus Fahr-[Spaltenumbruch] läſſigkeit einen anderen zur
Veranſtaltung eines Nachdrucks
veranlaßt uſw., wird beſtraft,
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handelt haben.
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[148/0174] Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme. Beihülfe) iſt nur möglich bei vorſätzlichem, ausge- ſchloſſen bei fahrläſſigem Handeln des Thäters; denn nur jenes, nicht dieſes wird von dem Geſetzgeber als „Unterbrechung des Kauſalzuſammenhanges“ aufgefaßt. Iſt die letzte Zwiſchenurſache eine fahrläſſige Handlung, ſo tritt der allgemeine uneingeengte Begriff der Thäterſchaft wieder in Geltung: Thäter iſt Jeder, der verurſacht, d. h. eine Be- dingung zum Erfolge geſetzt hat (vgl. das oben §. 20 III angeführte Beiſpiel); mit anderen Worten: der Unterſchied zwiſchen Thäterſchaft und Teilnahme verſchwindet hier wieder. 2. Fahrläſſige Teilnahme an vorſätzlichem Thun muß ſtraflos bleiben; auch hier iſt mit der vom Geſetze angenommenen Unterbrechung des Kauſalzuſammenhanges der Begriff der Thäterſchaft unvereinbar, der Begriff der Teilnahme aber nach poſitiv-rechtlicher Anordnung nicht anwendbar. 3 3. Teilnahme iſt Beteiligung an dem Verbrechen eines Anderen. Sie erhält ihren ſtrafrechtlichen Charakter durch die That des Thäters; ſie entfällt daher, wenn es zu einem Thun des Thäters überhaupt nicht gekommen oder wenn dieſes kein verbrecheriſches im Sinne des Geſetzes iſt (ſei es wegen fehlender Handlung, fehlender Normwidrigkeit, fehlender Schuld, Mangels einer Bedingung der Strafbar- keit); ſie bleibt aber beſtehen trotz des Vorliegens eines Strafaufhebungsgrundes, eines ſubjektiven Strafausſchlie- 3 Von den unter II 1 u. 2 beſprochenen Grundſätzen weicht ab §. 18 des Nachdruckgeſetzes vom 11. Juni 1870 (geltend auch für die Geſetze vom 9., 10., 11. Januar 1876): „Wer vorſätzlich oder aus Fahr- läſſigkeit einen anderen zur Veranſtaltung eines Nachdrucks veranlaßt uſw., wird beſtraft, mag dieſer Andere vorſätzlich oder fahrläſſig oder ſchuldlos ge- handelt haben.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/174>, abgerufen am 21.11.2024.