Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Rücktritt vom Versuche. §. 34. Die Ausführungshandlung selbst muß begonnen Nur ausnahmsweise hat der Gesetzgeber auch Vorbe- Die Beschränkung des strafbaren Versuches auf den Be- §. 34. Der Rücktritt vom Versuche. I. In dem Augenblicke, in welchem die Grenzlinie zwischen 7 [Spaltenumbruch]
Unternehmen ist m. E. ein weiterer Begriff als Versuch im engeren Sinne. Daran wird auch durch §. 82 StGB. nichts[Spaltenumbruch] geändert. Doch ist die Frage kontrovers. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßrecht
§§. 41, 42. Der Rücktritt vom Verſuche. §. 34. Die Ausführungshandlung ſelbſt muß begonnen Nur ausnahmsweiſe hat der Geſetzgeber auch Vorbe- Die Beſchränkung des ſtrafbaren Verſuches auf den Be- §. 34. Der Rücktritt vom Verſuche. I. In dem Augenblicke, in welchem die Grenzlinie zwiſchen 7 [Spaltenumbruch]
Unternehmen iſt m. E. ein weiterer Begriff als Verſuch im engeren Sinne. Daran wird auch durch §. 82 StGB. nichts[Spaltenumbruch] geändert. Doch iſt die Frage kontrovers. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßrecht
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Der Rücktritt vom Verſuche. §. 34.
Die Ausführungshandlung ſelbſt muß begonnen
haben. Daß dieſe Beſchränkung den Bedürfniſſen der
Rechtsordnung nicht genügt, bedarf wohl kaum eines Nach-
weiſes.
Nur ausnahmsweiſe hat der Geſetzgeber auch Vorbe-
bereitungshandlungen unter Strafe geſtellt. Hieher ge-
hören die oben unter III 2 und 3 angeführten Fälle. 7
Die Beſchränkung des ſtrafbaren Verſuches auf den Be-
ginn der Ausführungshandlung ergiebt die Unmöglichkeit
eines ſtrafbaren Verſuches in jenen Fällen, in welchen die
Ausführungshandlung ſelbſt ſchon im erſten Zeitteilchen ihrer
Verwirklichung dem geſetzlichen Thatbeſtande voll und ganz
entſpricht. Ein Beiſpiel bieten die durch Verbreitung von
Druckſchriften begangenen ſtrafbaren Handlungen. 8
§. 34.
Der Rücktritt vom Verſuche.
I. In dem Augenblicke, in welchem die Grenzlinie zwiſchen
den ſtrafloſen Vorbereitungshandlungen und dem ſtrafbaren
Verſuche überſchritten wird, in demſelben Augenblicke iſt die
auf den Verſuch geſetzte Strafe verwirkt. Das normwidrige
Thun hat aufgehört, nur Delikt zu ſein, es iſt Verbrechen
geworden. Dieſe Thatſache kann nicht mehr geändert, nicht
„nach rückwärts annulliert“, nicht aus der Welt geſchafft
werden. Wohl aber kann die Geſetzgebung aus kriminal-
politiſchen Gründen dem bereits ſtraffällig gewordenen Thäter
7
Unternehmen iſt m. E. ein
weiterer Begriff als Verſuch im
engeren Sinne. Daran wird
auch durch §. 82 StGB. nichts
geändert. Doch iſt die Frage
kontrovers.
8
Vgl. Liszt Preßrecht
§§. 41, 42.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/169>, abgerufen am 16.02.2025. |