Die Stellung des Antrages kann auch durch einen Spe- zialbevollmächtigten erfolgen; aber auch Generalvoll- macht ist als genügend zu betrachten, wenn und soweit im ein- zelnen Falle angenommen werden kann, daß die Stellung des Antrages dem Willen des Berechtigten entspricht; und insbe- sondere gilt dies von strafbaren Eingriffen in vermögensrecht- liche Interessen, mit deren Wahrung der Bevollmächtigte betraut ist RGR. 20. April 1880, E I 387, R I 620. Ja selbst ein Nichtbevollmächtigter wird zur Antragstellung zu- zulassen sein, wenn stillschweigender Auftrag oder Einver- ständnis des Verletzten angenommen werden kann RGR. 17. Dezember 1879, R I 163.
Mehrere Antragsberechtigungen, mögen diese mehreren Verletzten oder aber dem Verletzten und den Nebenberech- tigten zukommen, sind von einander unabhängig (StGB. §. 62; vgl. mit StPO. §. 415).
2. Das Antragsrecht ist befristet. Es erlischt (StGB. §. 61), wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt hat. Ebenso nach §. 35 Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870. Die Frist ist demnach, wenn die Kenntnis z. B. am 12. Februar erlangt worden, mit Beginn des 12. Mai be- reits abgelaufen (RGR. 22. Dezember 1879, E I 40). Ist die Strafbarkeit der That von einer zu ihrer Normwidrig- keit hinzutretenden Bedingung abhängig, so beginnt die An- tragsfrist erst mit dem Eintritte der Bedingung zu laufen, vgl. oben §. 30 II.
Eine wesentliche Veränderung erleidet diese Frist in dem Falle wechselseitiger Beleidigungen und Körperverletzungen
von Liszt, Strafrecht. 9
Der Antrag des Verletzten insbeſondere. §. 31.
Die Stellung des Antrages kann auch durch einen Spe- zialbevollmächtigten erfolgen; aber auch Generalvoll- macht iſt als genügend zu betrachten, wenn und ſoweit im ein- zelnen Falle angenommen werden kann, daß die Stellung des Antrages dem Willen des Berechtigten entſpricht; und insbe- ſondere gilt dies von ſtrafbaren Eingriffen in vermögensrecht- liche Intereſſen, mit deren Wahrung der Bevollmächtigte betraut iſt RGR. 20. April 1880, E I 387, R I 620. Ja ſelbſt ein Nichtbevollmächtigter wird zur Antragſtellung zu- zulaſſen ſein, wenn ſtillſchweigender Auftrag oder Einver- ſtändnis des Verletzten angenommen werden kann RGR. 17. Dezember 1879, R I 163.
Mehrere Antragsberechtigungen, mögen dieſe mehreren Verletzten oder aber dem Verletzten und den Nebenberech- tigten zukommen, ſind von einander unabhängig (StGB. §. 62; vgl. mit StPO. §. 415).
2. Das Antragsrecht iſt befriſtet. Es erliſcht (StGB. §. 61), wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen. Die Friſt beginnt mit dem Tage, ſeit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perſon des Thäters Kenntnis gehabt hat. Ebenſo nach §. 35 Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870. Die Friſt iſt demnach, wenn die Kenntnis z. B. am 12. Februar erlangt worden, mit Beginn des 12. Mai be- reits abgelaufen (RGR. 22. Dezember 1879, E I 40). Iſt die Strafbarkeit der That von einer zu ihrer Normwidrig- keit hinzutretenden Bedingung abhängig, ſo beginnt die An- tragsfriſt erſt mit dem Eintritte der Bedingung zu laufen, vgl. oben §. 30 II.
Eine weſentliche Veränderung erleidet dieſe Friſt in dem Falle wechſelſeitiger Beleidigungen und Körperverletzungen
von Liszt, Strafrecht. 9
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Der Antrag des Verletzten insbeſondere. §. 31.
Die Stellung des Antrages kann auch durch einen Spe-
zialbevollmächtigten erfolgen; aber auch Generalvoll-
macht iſt als genügend zu betrachten, wenn und ſoweit im ein-
zelnen Falle angenommen werden kann, daß die Stellung des
Antrages dem Willen des Berechtigten entſpricht; und insbe-
ſondere gilt dies von ſtrafbaren Eingriffen in vermögensrecht-
liche Intereſſen, mit deren Wahrung der Bevollmächtigte
betraut iſt RGR. 20. April 1880, E I 387, R I 620. Ja
ſelbſt ein Nichtbevollmächtigter wird zur Antragſtellung zu-
zulaſſen ſein, wenn ſtillſchweigender Auftrag oder Einver-
ſtändnis des Verletzten angenommen werden kann RGR.
17. Dezember 1879, R I 163.
Mehrere Antragsberechtigungen, mögen dieſe mehreren
Verletzten oder aber dem Verletzten und den Nebenberech-
tigten zukommen, ſind von einander unabhängig (StGB.
§. 62; vgl. mit StPO. §. 415).
2. Das Antragsrecht iſt befriſtet. Es erliſcht (StGB.
§. 61), wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den
Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen. Die Friſt beginnt
mit dem Tage, ſeit welchem der zum Antrage Berechtigte
von der Handlung und von der Perſon des Thäters Kenntnis
gehabt hat. Ebenſo nach §. 35 Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni
1870. Die Friſt iſt demnach, wenn die Kenntnis z. B. am
12. Februar erlangt worden, mit Beginn des 12. Mai be-
reits abgelaufen (RGR. 22. Dezember 1879, E I 40). Iſt
die Strafbarkeit der That von einer zu ihrer Normwidrig-
keit hinzutretenden Bedingung abhängig, ſo beginnt die An-
tragsfriſt erſt mit dem Eintritte der Bedingung zu laufen,
vgl. oben §. 30 II.
Eine weſentliche Veränderung erleidet dieſe Friſt in dem
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von Liszt, Strafrecht. 9
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/155>, abgerufen am 21.11.2024.
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