Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. V. Das Verbr. als strafbares Delikt. 104 (stafbare Handlungen gegen befreundete Staaten), 170,172, 179, 182 (Eheerschleichung, Ehebruch, Erschleichung des Beischlafs, Verführung eines jungen Mädchens), 189, 194--196, 232 (Beleidigung und Körperverletzung), 236, 237 (Entführung), 247, 263 (Diebstahl, Unterschlagung, Be- trug gegen Angehörige), 288, 289, 292, 293, 299, 300-- 303 (Fälle "strafbaren Eigennutzes" und Sachbeschädigung), 370 Ziff. 5 u. 6 (Genußmittel- und Futterdiebstahl). Dazu kommen noch einzelne Fälle in den Nebengesetzen; II. Bei genauerer Betrachtung müßten die Antragsdelikte 1. Gewisse Rechtsgüterverletzungen erscheinen nur dann Erſtes Buch. V. Das Verbr. als ſtrafbares Delikt. 104 (ſtafbare Handlungen gegen befreundete Staaten), 170,172, 179, 182 (Eheerſchleichung, Ehebruch, Erſchleichung des Beiſchlafs, Verführung eines jungen Mädchens), 189, 194—196, 232 (Beleidigung und Körperverletzung), 236, 237 (Entführung), 247, 263 (Diebſtahl, Unterſchlagung, Be- trug gegen Angehörige), 288, 289, 292, 293, 299, 300— 303 (Fälle „ſtrafbaren Eigennutzes“ und Sachbeſchädigung), 370 Ziff. 5 u. 6 (Genußmittel- und Futterdiebſtahl). Dazu kommen noch einzelne Fälle in den Nebengeſetzen; II. Bei genauerer Betrachtung müßten die Antragsdelikte 1. Gewiſſe Rechtsgüterverletzungen erſcheinen nur dann <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0152" n="126"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">V.</hi> Das Verbr. als ſtrafbares Delikt.</fw><lb/> 104 (ſtafbare Handlungen gegen befreundete Staaten), 170,<lb/> 172, 179, 182 (Eheerſchleichung, Ehebruch, Erſchleichung<lb/> des Beiſchlafs, Verführung eines jungen Mädchens), 189,<lb/> 194—196, 232 (Beleidigung und Körperverletzung), 236,<lb/> 237 (Entführung), 247, 263 (Diebſtahl, Unterſchlagung, Be-<lb/> trug gegen Angehörige), 288, 289, 292, 293, 299, 300—<lb/> 303 (Fälle „ſtrafbaren Eigennutzes“ und Sachbeſchädigung),<lb/> 370 Ziff. 5 u. 6 (Genußmittel- und Futterdiebſtahl).</p><lb/> <p>Dazu kommen noch einzelne Fälle in den Nebengeſetzen;<lb/> ſo im Preßgeſetz vom 7. Mai 1874 §. 19 Ziff. 3; Nach-<lb/> drucksgeſetze vom 11. Juni 1870 §. 27, (ebenſo in den Ge-<lb/> ſetzen vom 9., 10., 11. Januar 1876); §. 14 Markenſchutz-<lb/> geſetz v. 30. November 1874; §. 34 Patentgeſetz v. 25. Mai<lb/> 1877; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 81<lb/> und 84.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Bei genauerer Betrachtung müßten die Antragsdelikte<lb/> in zwei, nach Inhalt und Behandlung weſentlich von ein-<lb/> ander verſchiedene Gruppen zerlegt werden.</p><lb/> <p>1. Gewiſſe Rechtsgüterverletzungen erſcheinen nur dann<lb/> als ſolche, ſind nur dann für die öffentliche Rechtsordnung<lb/> von Bedeutung, wenn der Verletzte ſie als Verletzung em-<lb/> pfindet, und, daß er dies thut, in vorgeſchriebener beſtimmter<lb/> Form (durch den „Antrag“ auf Verfolgung) erklärt. Die<lb/> unzüchtige Berührung eines Mädchens kann von der Be-<lb/> rührten als Liebkoſung oder als tiefſte Entehrung empfunden<lb/> werden. Hier iſt die Stellung des Antrages <hi rendition="#g">Bedingung</hi><lb/> der Strafbarkeit; die Befriſtung des Antrages hat guten<lb/> Grund; die Rücknahme müßte (etwa bis zu Beginn der<lb/> Hauptverhandlung) geſtattet, die Teilbarkeit ausgeſchloſſen<lb/> ſein, Fehlen des Antrages müßte Freiſprechung mit definitiver<lb/> Erledigung der Strafſache zur Folge haben; die Berech-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [126/0152]
Erſtes Buch. V. Das Verbr. als ſtrafbares Delikt.
104 (ſtafbare Handlungen gegen befreundete Staaten), 170,
172, 179, 182 (Eheerſchleichung, Ehebruch, Erſchleichung
des Beiſchlafs, Verführung eines jungen Mädchens), 189,
194—196, 232 (Beleidigung und Körperverletzung), 236,
237 (Entführung), 247, 263 (Diebſtahl, Unterſchlagung, Be-
trug gegen Angehörige), 288, 289, 292, 293, 299, 300—
303 (Fälle „ſtrafbaren Eigennutzes“ und Sachbeſchädigung),
370 Ziff. 5 u. 6 (Genußmittel- und Futterdiebſtahl).
Dazu kommen noch einzelne Fälle in den Nebengeſetzen;
ſo im Preßgeſetz vom 7. Mai 1874 §. 19 Ziff. 3; Nach-
drucksgeſetze vom 11. Juni 1870 §. 27, (ebenſo in den Ge-
ſetzen vom 9., 10., 11. Januar 1876); §. 14 Markenſchutz-
geſetz v. 30. November 1874; §. 34 Patentgeſetz v. 25. Mai
1877; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 81
und 84.
II. Bei genauerer Betrachtung müßten die Antragsdelikte
in zwei, nach Inhalt und Behandlung weſentlich von ein-
ander verſchiedene Gruppen zerlegt werden.
1. Gewiſſe Rechtsgüterverletzungen erſcheinen nur dann
als ſolche, ſind nur dann für die öffentliche Rechtsordnung
von Bedeutung, wenn der Verletzte ſie als Verletzung em-
pfindet, und, daß er dies thut, in vorgeſchriebener beſtimmter
Form (durch den „Antrag“ auf Verfolgung) erklärt. Die
unzüchtige Berührung eines Mädchens kann von der Be-
rührten als Liebkoſung oder als tiefſte Entehrung empfunden
werden. Hier iſt die Stellung des Antrages Bedingung
der Strafbarkeit; die Befriſtung des Antrages hat guten
Grund; die Rücknahme müßte (etwa bis zu Beginn der
Hauptverhandlung) geſtattet, die Teilbarkeit ausgeſchloſſen
ſein, Fehlen des Antrages müßte Freiſprechung mit definitiver
Erledigung der Strafſache zur Folge haben; die Berech-
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