Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Fahrlässigkeit. §. 29. 1. Der Thäter hatte die (irrige) Vorstellung, daß 2. Der Thäter hat (blind drauf los) gehandelt, ohne Diese Einteilung fällt mit der durchaus unhaltbaren Endlich muß noch auf die ganz singuläre Bestimmung 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 174 Note 17. 4 [Spaltenumbruch]
So auch RGR. 28. April 1880, R I 691. 5 [Spaltenumbruch]
Dies die Ansicht des RGR. in der eben cit. E., welche die Bestimmung nicht auf culpa[Spaltenumbruch] schlechthin, sondern auf culpa lata bezieht. 6 [Spaltenumbruch]
Z. B. der Thäter merkt
nicht, daß seine Handlung ein Verheimlichen der betreffen- den Sachen in sich schließt. Die Fahrläſſigkeit. §. 29. 1. Der Thäter hatte die (irrige) Vorſtellung, daß 2. Der Thäter hat (blind drauf los) gehandelt, ohne Dieſe Einteilung fällt mit der durchaus unhaltbaren Endlich muß noch auf die ganz ſinguläre Beſtimmung 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 174 Note 17. 4 [Spaltenumbruch]
So auch RGR. 28. April 1880, R I 691. 5 [Spaltenumbruch]
Dies die Anſicht des RGR. in der eben cit. E., welche die Beſtimmung nicht auf culpa[Spaltenumbruch] ſchlechthin, ſondern auf culpa lata bezieht. 6 [Spaltenumbruch]
Z. B. der Thäter merkt
nicht, daß ſeine Handlung ein Verheimlichen der betreffen- den Sachen in ſich ſchließt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0147" n="121"/> <fw place="top" type="header">Die Fahrläſſigkeit. §. 29.</fw><lb/> <p>1. Der Thäter hatte die (irrige) <hi rendition="#g">Vorſtellung, daß<lb/> die Handlung nicht kauſal ſein werde</hi>; der leichtere<lb/> Fall.</p><lb/> <p>2. Der Thäter hat (blind drauf los) gehandelt, <hi rendition="#g">ohne<lb/> überhaupt zu irgend einer Vorſtellung über die<lb/> Kauſalität ſeines Thuns zu gelangen</hi>; der ſchwerere<lb/> Fall (die <hi rendition="#aq">luxuria</hi> des römiſchen Rechts, vgl. <hi rendition="#g">Windſcheid</hi><lb/> §. 101 Note 10).</p><lb/> <p>Dieſe Einteilung fällt mit der durchaus unhaltbaren<lb/> herrſchenden Einteilung in bewußte und unbewußte Fahr-<lb/> läſſigkeit<note place="foot" n="3"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 174<lb/> Note 17.</note> (die auf einer ganz abweichenden Faſſung des<lb/> Begriffes der Fahrläſſigkeit beruht) nicht zuſammen.</p><lb/> <p>Endlich muß noch auf die ganz ſinguläre Beſtimmung<lb/> in §. 259 StGB. aufmerkſam gemacht werden, nach welcher<lb/> Partiererei auch dann anzunehmen iſt, wenn der Thäter zwar<lb/> nicht wußte, aber <hi rendition="#g">den Umſtänden nach annehmen mußte</hi>,<lb/> daß die von ihm verheimlichte uſw. Sache durch eine ſtraf-<lb/> bare Handlung erlangt ſei. Es liegt hier ein <hi rendition="#g">beſonderer</hi><lb/> Fall der Fahrläſſigkeit vor;<note place="foot" n="4"><cb/> So auch RGR. 28. April<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 691.</note> nicht beſonders <hi rendition="#g">ſchwere</hi> Fahr-<lb/> läſſigkeit:<note place="foot" n="5"><cb/> Dies die Anſicht des RGR.<lb/> in der eben cit. E., welche die<lb/> Beſtimmung nicht auf <hi rendition="#aq">culpa</hi><cb/> ſchlechthin, ſondern auf <hi rendition="#aq">culpa<lb/> lata</hi> bezieht.</note> denn immer liegt das Weſen derſelben in dem<lb/> mangelnden und doch durch die Umſtände nahegelegten Be-<lb/> wußtſein der Kauſalität; ſondern ein <hi rendition="#g">ſpeziell hervorge-<lb/> hobener</hi> Fall der Fahrläſſigkeit, ſo daß jede <hi rendition="#g">andere</hi> fahr-<lb/> läſſige Herbeiführung desſelben Erfolges<note place="foot" n="6"><cb/> Z. B. der Thäter merkt<lb/> nicht, daß ſeine Handlung ein<lb/><hi rendition="#g">Verheimlichen</hi> der betreffen-<lb/> den Sachen in ſich ſchließt.</note> nicht geſtraft<lb/> werden kann.</p> </div> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0147]
Die Fahrläſſigkeit. §. 29.
1. Der Thäter hatte die (irrige) Vorſtellung, daß
die Handlung nicht kauſal ſein werde; der leichtere
Fall.
2. Der Thäter hat (blind drauf los) gehandelt, ohne
überhaupt zu irgend einer Vorſtellung über die
Kauſalität ſeines Thuns zu gelangen; der ſchwerere
Fall (die luxuria des römiſchen Rechts, vgl. Windſcheid
§. 101 Note 10).
Dieſe Einteilung fällt mit der durchaus unhaltbaren
herrſchenden Einteilung in bewußte und unbewußte Fahr-
läſſigkeit 3 (die auf einer ganz abweichenden Faſſung des
Begriffes der Fahrläſſigkeit beruht) nicht zuſammen.
Endlich muß noch auf die ganz ſinguläre Beſtimmung
in §. 259 StGB. aufmerkſam gemacht werden, nach welcher
Partiererei auch dann anzunehmen iſt, wenn der Thäter zwar
nicht wußte, aber den Umſtänden nach annehmen mußte,
daß die von ihm verheimlichte uſw. Sache durch eine ſtraf-
bare Handlung erlangt ſei. Es liegt hier ein beſonderer
Fall der Fahrläſſigkeit vor; 4 nicht beſonders ſchwere Fahr-
läſſigkeit: 5 denn immer liegt das Weſen derſelben in dem
mangelnden und doch durch die Umſtände nahegelegten Be-
wußtſein der Kauſalität; ſondern ein ſpeziell hervorge-
hobener Fall der Fahrläſſigkeit, ſo daß jede andere fahr-
läſſige Herbeiführung desſelben Erfolges 6 nicht geſtraft
werden kann.
3
Lit. bei Meyer S. 174
Note 17.
4
So auch RGR. 28. April
1880, R I 691.
5
Dies die Anſicht des RGR.
in der eben cit. E., welche die
Beſtimmung nicht auf culpa
ſchlechthin, ſondern auf culpa
lata bezieht.
6
Z. B. der Thäter merkt
nicht, daß ſeine Handlung ein
Verheimlichen der betreffen-
den Sachen in ſich ſchließt.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/147>, abgerufen am 16.02.2025. |