trunkenheit, Schlafwandel u. dgl., zu diesen neben den eigent-
lichen Geisteskrankheiten auch die mehrerwähnten Degenera-
tionszustände zu rechnen haben.
Ob Zurechnungsfähigkeit im einzelnen Falle vorliegt oder
nicht, hat auch bei diesen Fällen der Richter zu entschei-
den, eventuell unter Zuziehung von Sachverständigen, deren
Ausspruch ihn hier ebensowenig bindet wie sonst.5
2. Die Schuld selbst und ihre Arten.
§. 27.
Die Schuld.
I. Das Verbrechen ist wie das Delikt, schuldhafte
normwidrige Handlung. Nicht jede normwidrige Handlung
des Zurechnungsfähigen ist Delikt; nur unter gewissen
Voraussetzungen knüpft das objektive Recht die Delikts-
folgen an die normwidrige Handlung. Diese subjektiven Vor-
aussetzungen nun, an deren Vorliegen der Eintritt
der Deliktsfolgen geknüpft ist nennen wir Schuld.
Die rechtliche Schuld hat demnach mit der ethischen oder reli-
giösen Schuld nichts als -- leider! -- den Namen gemein.
Durch diese Fassung des Schuldbegriffes ist uns zugleich
der Weg gewiesen, auf dem wir zur Erkennntnis seines In-
haltes gelangen können. Jede aprioristische Konstruktion ver-
meidend, müssen wir die Voraussetzungen für den Eintritt
der Deliktsfolgen, also die unbestrittenen Schuldfälle aus
trunkenheit, Schlafwandel u. dgl., zu dieſen neben den eigent-
lichen Geiſteskrankheiten auch die mehrerwähnten Degenera-
tionszuſtände zu rechnen haben.
Ob Zurechnungsfähigkeit im einzelnen Falle vorliegt oder
nicht, hat auch bei dieſen Fällen der Richter zu entſchei-
den, eventuell unter Zuziehung von Sachverſtändigen, deren
Ausſpruch ihn hier ebenſowenig bindet wie ſonſt.5
2. Die Schuld ſelbſt und ihre Arten.
§. 27.
Die Schuld.
I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt, ſchuldhafte
normwidrige Handlung. Nicht jede normwidrige Handlung
des Zurechnungsfähigen iſt Delikt; nur unter gewiſſen
Vorausſetzungen knüpft das objektive Recht die Delikts-
folgen an die normwidrige Handlung. Dieſe ſubjektiven Vor-
ausſetzungen nun, an deren Vorliegen der Eintritt
der Deliktsfolgen geknüpft iſt nennen wir Schuld.
Die rechtliche Schuld hat demnach mit der ethiſchen oder reli-
giöſen Schuld nichts als — leider! — den Namen gemein.
Durch dieſe Faſſung des Schuldbegriffes iſt uns zugleich
der Weg gewieſen, auf dem wir zur Erkennntnis ſeines In-
haltes gelangen können. Jede aprioriſtiſche Konſtruktion ver-
meidend, müſſen wir die Vorausſetzungen für den Eintritt
der Deliktsfolgen, alſo die unbeſtrittenen Schuldfälle aus
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[105/0131]
Die Schuld. §. 27.
trunkenheit, Schlafwandel u. dgl., zu dieſen neben den eigent-
lichen Geiſteskrankheiten auch die mehrerwähnten Degenera-
tionszuſtände zu rechnen haben.
Ob Zurechnungsfähigkeit im einzelnen Falle vorliegt oder
nicht, hat auch bei dieſen Fällen der Richter zu entſchei-
den, eventuell unter Zuziehung von Sachverſtändigen, deren
Ausſpruch ihn hier ebenſowenig bindet wie ſonſt. 5
2. Die Schuld ſelbſt und ihre Arten.
§. 27.
Die Schuld.
I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt, ſchuldhafte
normwidrige Handlung. Nicht jede normwidrige Handlung
des Zurechnungsfähigen iſt Delikt; nur unter gewiſſen
Vorausſetzungen knüpft das objektive Recht die Delikts-
folgen an die normwidrige Handlung. Dieſe ſubjektiven Vor-
ausſetzungen nun, an deren Vorliegen der Eintritt
der Deliktsfolgen geknüpft iſt nennen wir Schuld.
Die rechtliche Schuld hat demnach mit der ethiſchen oder reli-
giöſen Schuld nichts als — leider! — den Namen gemein.
Durch dieſe Faſſung des Schuldbegriffes iſt uns zugleich
der Weg gewieſen, auf dem wir zur Erkennntnis ſeines In-
haltes gelangen können. Jede aprioriſtiſche Konſtruktion ver-
meidend, müſſen wir die Vorausſetzungen für den Eintritt
der Deliktsfolgen, alſo die unbeſtrittenen Schuldfälle aus
5
Uebrigens kann dem Juriſten
das Studium pſychiatriſcher
Werke nicht dringend genug ans
Herz gelegt werden.