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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Schuld. §. 27.
trunkenheit, Schlafwandel u. dgl., zu dieſen neben den eigent-
lichen Geiſteskrankheiten auch die mehrerwähnten Degenera-
tionszuſtände zu rechnen haben.

Ob Zurechnungsfähigkeit im einzelnen Falle vorliegt oder
nicht, hat auch bei dieſen Fällen der Richter zu entſchei-
den, eventuell unter Zuziehung von Sachverſtändigen, deren
Ausſpruch ihn hier ebenſowenig bindet wie ſonſt.5

2. Die Schuld ſelbſt und ihre Arten.
§. 27.
Die Schuld.

I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt, ſchuldhafte
normwidrige Handlung. Nicht jede normwidrige Handlung
des Zurechnungsfähigen iſt Delikt; nur unter gewiſſen
Vorausſetzungen
knüpft das objektive Recht die Delikts-
folgen an die normwidrige Handlung. Dieſe ſubjektiven Vor-
ausſetzungen
nun, an deren Vorliegen der Eintritt
der Deliktsfolgen geknüpft iſt
nennen wir Schuld.
Die rechtliche Schuld hat demnach mit der ethiſchen oder reli-
giöſen Schuld nichts als — leider! — den Namen gemein.

Durch dieſe Faſſung des Schuldbegriffes iſt uns zugleich
der Weg gewieſen, auf dem wir zur Erkennntnis ſeines In-
haltes gelangen können. Jede aprioriſtiſche Konſtruktion ver-
meidend, müſſen wir die Vorausſetzungen für den Eintritt
der Deliktsfolgen, alſo die unbeſtrittenen Schuldfälle aus

5 [Spaltenumbruch] Uebrigens kann dem Juriſten
das Studium pſychiatriſcher[Spaltenumbruch] Werke nicht dringend genug ans
Herz gelegt werden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/131>, abgerufen am 02.03.2025.