Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erst. Buch. IV. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl. eingetretenen Erfolge gesetzt. Liegt nun außerdem der Kau-salzusammenhang selbst und auf der subjektiven Seite wirk- lich Vorsatz (vgl. unten §. 28 IV) oder Fahrlässigkeit vor, so steht der Zurechnung des Erfolges zur Schuld nichts im Wege.10 VI. Da die Zurechnungsfähigkeit eine Art der Hand- Dabei sei jedoch ausdrücklich betont, daß die Bestrafung 10 [Spaltenumbruch]
Die Meinungen gehen weit auseinander. Meist wird in ganz einseitiger Weise nur die Frage nach dem Vorliegen des Kausalzusammenhanges bespro- chen. Zusammenstellungen der verschiedenen Ansichten bei Bin- ding a. O. 11 [Spaltenumbruch]
Ueber die abweichenden An- sichten des älteren Rechts vgl. Geib Lehrb. II S. 197. 12 [Spaltenumbruch]
Die entgegengesetzte Ansicht
ist nicht nur die herrschende, sondern die beinahe ausschließ- lich bei Kriminalisten wie Ci- vilisten herrschende. Für die juristische Möglichkeit der Be- strafung haben sich Beseler, Bluntschli. Ziebarth, in jüngster Zeit Felix Dahn Ver- nunft im Recht S. 168 ausge- sprochen. Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl. eingetretenen Erfolge geſetzt. Liegt nun außerdem der Kau-ſalzuſammenhang ſelbſt und auf der ſubjektiven Seite wirk- lich Vorſatz (vgl. unten §. 28 IV) oder Fahrläſſigkeit vor, ſo ſteht der Zurechnung des Erfolges zur Schuld nichts im Wege.10 VI. Da die Zurechnungsfähigkeit eine Art der Hand- Dabei ſei jedoch ausdrücklich betont, daß die Beſtrafung 10 [Spaltenumbruch]
Die Meinungen gehen weit auseinander. Meiſt wird in ganz einſeitiger Weiſe nur die Frage nach dem Vorliegen des Kauſalzuſammenhanges beſpro- chen. Zuſammenſtellungen der verſchiedenen Anſichten bei Bin- ding a. O. 11 [Spaltenumbruch]
Ueber die abweichenden An- ſichten des älteren Rechts vgl. Geib Lehrb. II S. 197. 12 [Spaltenumbruch]
Die entgegengeſetzte Anſicht
iſt nicht nur die herrſchende, ſondern die beinahe ausſchließ- lich bei Kriminaliſten wie Ci- viliſten herrſchende. Für die juriſtiſche Möglichkeit der Be- ſtrafung haben ſich Beſeler, Bluntſchli. Ziebarth, in jüngſter Zeit Felix Dahn Ver- nunft im Recht S. 168 ausge- ſprochen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0126" n="100"/><fw place="top" type="header">Erſt. Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/> eingetretenen Erfolge geſetzt. Liegt nun außerdem der Kau-<lb/> ſalzuſammenhang ſelbſt und auf der ſubjektiven Seite wirk-<lb/> lich Vorſatz (vgl. unten §. 28 <hi rendition="#aq">IV</hi>) oder Fahrläſſigkeit vor,<lb/> ſo ſteht der Zurechnung des Erfolges zur Schuld nichts im<lb/> Wege.<note place="foot" n="10"><cb/> Die Meinungen gehen weit<lb/> auseinander. Meiſt wird in<lb/> ganz einſeitiger Weiſe nur die<lb/> Frage nach dem Vorliegen des<lb/> Kauſalzuſammenhanges beſpro-<lb/> chen. Zuſammenſtellungen der<lb/> verſchiedenen Anſichten bei <hi rendition="#g">Bin-<lb/> ding</hi> a. O.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Da die Zurechnungsfähigkeit eine Art der <hi rendition="#g">Hand-<lb/> lungsfähigkeit</hi> iſt, ſo kann nur der <hi rendition="#g">Menſch</hi> Subjekt<lb/> eines Deliktes ſein.<note place="foot" n="11"><cb/> Ueber die abweichenden An-<lb/> ſichten des älteren Rechts vgl.<lb/><hi rendition="#g">Geib</hi> Lehrb. <hi rendition="#aq">II</hi> S. 197.</note> Und zwar nach poſitivem Rechte nur<lb/> das <hi rendition="#g">Einzelindividuum</hi>, nicht aber die <hi rendition="#g">Kollektivper-<lb/> ſönlichkeit</hi>. <hi rendition="#aq">Societas delinquere non potest.</hi> Immer können<lb/> nur die einzelnen handelnden Vertreter, nicht aber der ver-<lb/> tretene Geſammtkörper zur Verantwortung gezogen werden.<lb/> Die nach den ſtrafrechtlichen Nebengeſetzen des Reiches auch<lb/> den Kollektivperſönlichkeiten vielfach auferlegte ſubſidiäre<lb/><hi rendition="#g">Haftung</hi> für die zunächſt den Schuldigen treffenden Geld-<lb/> ſtrafen (vgl. unten §. 42 <hi rendition="#aq">III</hi> 2) iſt <hi rendition="#g">keine Strafe</hi>, wenn<lb/> ſie auch in ihren Wirkungen einer ſolchen durchaus gleich-<lb/> kommt.</p><lb/> <p>Dabei ſei jedoch ausdrücklich betont, daß die Beſtrafung<lb/> „juriſtiſcher Perſonen“ nicht nur rechtlich möglich,<note place="foot" n="12"><cb/> Die entgegengeſetzte Anſicht<lb/> iſt nicht nur die herrſchende,<lb/> ſondern die beinahe ausſchließ-<lb/> lich bei Kriminaliſten wie Ci-<lb/> viliſten herrſchende. <hi rendition="#g">Für</hi> die<lb/> juriſtiſche Möglichkeit der Be-<lb/> ſtrafung haben ſich <hi rendition="#g">Beſeler,<lb/> Bluntſchli. Ziebarth</hi>, in<lb/> jüngſter Zeit Felix <hi rendition="#g">Dahn</hi> Ver-<lb/> nunft im Recht S. 168 ausge-<lb/> ſprochen.</note> ſondern<lb/> auch innerhalb gewiſſer Grenzen nach dem von der engliſch-<lb/> amerikaniſchen Praxis gegebenen Beiſpiele <hi rendition="#aq">de lege ferenda</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0126]
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
eingetretenen Erfolge geſetzt. Liegt nun außerdem der Kau-
ſalzuſammenhang ſelbſt und auf der ſubjektiven Seite wirk-
lich Vorſatz (vgl. unten §. 28 IV) oder Fahrläſſigkeit vor,
ſo ſteht der Zurechnung des Erfolges zur Schuld nichts im
Wege. 10
VI. Da die Zurechnungsfähigkeit eine Art der Hand-
lungsfähigkeit iſt, ſo kann nur der Menſch Subjekt
eines Deliktes ſein. 11 Und zwar nach poſitivem Rechte nur
das Einzelindividuum, nicht aber die Kollektivper-
ſönlichkeit. Societas delinquere non potest. Immer können
nur die einzelnen handelnden Vertreter, nicht aber der ver-
tretene Geſammtkörper zur Verantwortung gezogen werden.
Die nach den ſtrafrechtlichen Nebengeſetzen des Reiches auch
den Kollektivperſönlichkeiten vielfach auferlegte ſubſidiäre
Haftung für die zunächſt den Schuldigen treffenden Geld-
ſtrafen (vgl. unten §. 42 III 2) iſt keine Strafe, wenn
ſie auch in ihren Wirkungen einer ſolchen durchaus gleich-
kommt.
Dabei ſei jedoch ausdrücklich betont, daß die Beſtrafung
„juriſtiſcher Perſonen“ nicht nur rechtlich möglich, 12 ſondern
auch innerhalb gewiſſer Grenzen nach dem von der engliſch-
amerikaniſchen Praxis gegebenen Beiſpiele de lege ferenda
10
Die Meinungen gehen weit
auseinander. Meiſt wird in
ganz einſeitiger Weiſe nur die
Frage nach dem Vorliegen des
Kauſalzuſammenhanges beſpro-
chen. Zuſammenſtellungen der
verſchiedenen Anſichten bei Bin-
ding a. O.
11
Ueber die abweichenden An-
ſichten des älteren Rechts vgl.
Geib Lehrb. II S. 197.
12
Die entgegengeſetzte Anſicht
iſt nicht nur die herrſchende,
ſondern die beinahe ausſchließ-
lich bei Kriminaliſten wie Ci-
viliſten herrſchende. Für die
juriſtiſche Möglichkeit der Be-
ſtrafung haben ſich Beſeler,
Bluntſchli. Ziebarth, in
jüngſter Zeit Felix Dahn Ver-
nunft im Recht S. 168 ausge-
ſprochen.
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