Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. rative jenen Personen gegenüber nicht, deren Beruf größereals die durchschnittliche Standhaftigkeit in Leibes- und Le- bensgefahr bedingt; dem Soldaten (Milit.StGB. §. 49 Abs. 1 vgl. mit §§. 84--88), dem Schiffsmann (See- mannsordnung von 1872 §. 32) ist die Berufung auf den Notstand ausdrücklich abgeschnitten. Ist aber einmal Notstand gegeben, dann besteht kein IV. Die §§. 52 und 54 StGB. sind die einzigen Quellen V. Der Nötiger (StGB. §. 52) ist nach den später 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 455 Note 11. 5 [Spaltenumbruch]
Empfohlen von Meyer,
Stammler, insbesondere aber Binding Grundriß S. 157. Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. rative jenen Perſonen gegenüber nicht, deren Beruf größereals die durchſchnittliche Standhaftigkeit in Leibes- und Le- bensgefahr bedingt; dem Soldaten (Milit.StGB. §. 49 Abſ. 1 vgl. mit §§. 84—88), dem Schiffsmann (See- mannsordnung von 1872 §. 32) iſt die Berufung auf den Notſtand ausdrücklich abgeſchnitten. Iſt aber einmal Notſtand gegeben, dann beſteht kein IV. Die §§. 52 und 54 StGB. ſind die einzigen Quellen V. Der Nötiger (StGB. §. 52) iſt nach den ſpäter 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 455 Note 11. 5 [Spaltenumbruch]
Empfohlen von Meyer,
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Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl.
rative jenen Perſonen gegenüber nicht, deren Beruf größere
als die durchſchnittliche Standhaftigkeit in Leibes- und Le-
bensgefahr bedingt; dem Soldaten (Milit.StGB. §. 49
Abſ. 1 vgl. mit §§. 84—88), dem Schiffsmann (See-
mannsordnung von 1872 §. 32) iſt die Berufung auf den
Notſtand ausdrücklich abgeſchnitten.
Iſt aber einmal Notſtand gegeben, dann beſteht kein
weiterer Unterſchied innerhalb der Notſtandshandlungen; der
Satz, daß nur das höhere Recht auf Koſten des niederen
ſich erhalten dürfe, iſt aus den Motiven nicht in das Geſetz
übergegangen.
IV. Die §§. 52 und 54 StGB. ſind die einzigen Quellen
für die ſtrafrechtliche Behandlung des Notſtandes. Die
Spezialbeſtimmungen des Handelsgeſetzbuchs (A. 702 und
708 über die große Haverei) und der Seemannsordnung
(§. 75) haben keine über das Gebiet dieſer Geſetze hinaus-
reichende Geltung. Auch die Anordnungen des römiſchen
Rechtes 4 oder partikularer Civilgeſetze ſind für das Straf-
recht ohne Bedeutung. Ihre analoge Anwendung 5 iſt ſchon
darum unmöglich, weil Analogie die Ausfüllung einer Lücke,
nicht aber Beſeitigung eines Widerſpruches in dem Syſteme
des Rechts zur Aufgabe hat.
V. Der Nötiger (StGB. §. 52) iſt nach den ſpäter
(vgl. unten §. 36 I) zu beſprechenden Grundſätzen eventuell
als Urheber der von dem Genötigten vorgenommenen Rechts-
verletzung zu betrachten.
4
Vgl. Windſcheid §. 455
Note 11.
5
Empfohlen von Meyer,
Stammler, insbeſondere aber
Binding Grundriß S. 157.
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