Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Mangelnde Rechtswidrigkeit im Allgemeinen. §. 22. Amtes schließt die Rechtswidrigkeit des Thuns aus. Mandenke an Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme, Verhaftungen, Vollstreckung von rechtskräftig erkannten Strafen usw. Jede Ueberschreitung der Amtsbefugnisse dagegen macht die Hand- lung bezüglich dieses Uebermaßes zu einer rechtswidrigen. Da blinder Gehorsam gegenüber Befehlen des Vorge- 2. Die Handlung ist keine rechtswidrige, wenn sie kraft a) Erlaubte Selbsthülfe. Ueber die deutschrechtliche b) Erziehungs- und Disziplinargewalt; soweit 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. v. Schwarze GS. XXIX. 2 [Spaltenumbruch]
Ueber das gem. Recht vgl.[Spaltenumbruch]
Windscheid §. 490 Note 11. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 12. April 1880,
R I 573, E II 7. Mangelnde Rechtswidrigkeit im Allgemeinen. §. 22. Amtes ſchließt die Rechtswidrigkeit des Thuns aus. Mandenke an Hausdurchſuchungen, Beſchlagnahme, Verhaftungen, Vollſtreckung von rechtskräftig erkannten Strafen uſw. Jede Ueberſchreitung der Amtsbefugniſſe dagegen macht die Hand- lung bezüglich dieſes Uebermaßes zu einer rechtswidrigen. Da blinder Gehorſam gegenüber Befehlen des Vorge- 2. Die Handlung iſt keine rechtswidrige, wenn ſie kraft a) Erlaubte Selbſthülfe. Ueber die deutſchrechtliche b) Erziehungs- und Disziplinargewalt; ſoweit 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. v. Schwarze GS. XXIX. 2 [Spaltenumbruch]
Ueber das gem. Recht vgl.[Spaltenumbruch]
Windſcheid §. 490 Note 11. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 12. April 1880,
R I 573, E II 7. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0111" n="85"/><fw place="top" type="header">Mangelnde Rechtswidrigkeit im Allgemeinen. §. 22.</fw><lb/><hi rendition="#g">Amtes ſchließt</hi> die Rechtswidrigkeit des Thuns aus. Man<lb/> denke an Hausdurchſuchungen, Beſchlagnahme, Verhaftungen,<lb/> Vollſtreckung von rechtskräftig erkannten Strafen uſw. Jede<lb/> Ueberſchreitung der Amtsbefugniſſe dagegen macht die Hand-<lb/> lung bezüglich dieſes Uebermaßes zu einer rechtswidrigen.</p><lb/> <p>Da blinder Gehorſam gegenüber Befehlen des Vorge-<lb/> ſetzten, von ausdrücklichen geſetzlichen Anordnungen (z. B.<lb/> Mil. StGB. §. 47) abgeſehen, in der Amtspflicht nicht be-<lb/> gründet iſt, ſo wird durch ſolchen Gehorſam an dem rechts-<lb/> widrigen Charakter der Handlung nichts geändert.</p><lb/> <p>2. Die Handlung iſt keine rechtswidrige, wenn ſie kraft<lb/> einer beſonderen <hi rendition="#g">Berechtigung</hi> und innerhalb der Grenzen<lb/> derſelben vorgenommen wurde. Die verſchiedenſten Fälle ge-<lb/> hören hieher. Zu erwähnen ſind:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Erlaubte <hi rendition="#g">Selbſthülfe</hi>. Ueber die deutſchrechtliche<lb/> Privatpfändung vgl. die bei <hi rendition="#g">Windſcheid</hi> §. 123 Note 7<lb/> angeführte Litteratur.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi><hi rendition="#g">Erziehungs-</hi> und <hi rendition="#g">Disziplinargewalt;</hi> ſoweit<lb/> eine ſolche den Eltern gegenüber den Kindern, dem<lb/> Lehrer gegenüber ſeinen Schülern (vgl. RGR. 14. April<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I 593, E II</hi> 10),<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. v. <hi rendition="#g">Schwarze</hi> GS.<lb/><hi rendition="#aq">XXIX.</hi></note> dem Lehrherrn gegenüber dem<lb/> Lehrling (Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §. 119),<lb/> dem Schiffer gegenüber der Bemannung des Schiffes (See-<lb/> mannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 79 Abſ. 2), dem<lb/> Ehemanne etwa nach Landesrecht<note place="foot" n="2"><cb/> Ueber das gem. Recht vgl.<cb/> <hi rendition="#g">Windſcheid</hi> §. 490 Note 11.</note> gegenüber der Ehefrau<lb/> (München 17. April 1875), der Kirche gegenüber ihren An-<lb/> gehörigen, der Dienſtherrſchaft gegenüber dem Geſinde<note place="foot" n="3"><cb/> Vgl. RGR. 12. April 1880,<lb/><hi rendition="#aq">R I 573, E II</hi> 7.</note> uſw.<lb/> eingeräumt iſt. Zu beachten iſt, daß die Ausübung dieſes<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0111]
Mangelnde Rechtswidrigkeit im Allgemeinen. §. 22.
Amtes ſchließt die Rechtswidrigkeit des Thuns aus. Man
denke an Hausdurchſuchungen, Beſchlagnahme, Verhaftungen,
Vollſtreckung von rechtskräftig erkannten Strafen uſw. Jede
Ueberſchreitung der Amtsbefugniſſe dagegen macht die Hand-
lung bezüglich dieſes Uebermaßes zu einer rechtswidrigen.
Da blinder Gehorſam gegenüber Befehlen des Vorge-
ſetzten, von ausdrücklichen geſetzlichen Anordnungen (z. B.
Mil. StGB. §. 47) abgeſehen, in der Amtspflicht nicht be-
gründet iſt, ſo wird durch ſolchen Gehorſam an dem rechts-
widrigen Charakter der Handlung nichts geändert.
2. Die Handlung iſt keine rechtswidrige, wenn ſie kraft
einer beſonderen Berechtigung und innerhalb der Grenzen
derſelben vorgenommen wurde. Die verſchiedenſten Fälle ge-
hören hieher. Zu erwähnen ſind:
a) Erlaubte Selbſthülfe. Ueber die deutſchrechtliche
Privatpfändung vgl. die bei Windſcheid §. 123 Note 7
angeführte Litteratur.
b) Erziehungs- und Disziplinargewalt; ſoweit
eine ſolche den Eltern gegenüber den Kindern, dem
Lehrer gegenüber ſeinen Schülern (vgl. RGR. 14. April
1880, R I 593, E II 10), 1 dem Lehrherrn gegenüber dem
Lehrling (Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §. 119),
dem Schiffer gegenüber der Bemannung des Schiffes (See-
mannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 79 Abſ. 2), dem
Ehemanne etwa nach Landesrecht 2 gegenüber der Ehefrau
(München 17. April 1875), der Kirche gegenüber ihren An-
gehörigen, der Dienſtherrſchaft gegenüber dem Geſinde 3 uſw.
eingeräumt iſt. Zu beachten iſt, daß die Ausübung dieſes
1
Vgl. v. Schwarze GS.
XXIX.
2
Ueber das gem. Recht vgl.
Windſcheid §. 490 Note 11.
3
Vgl. RGR. 12. April 1880,
R I 573, E II 7.
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