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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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und wünschenswerthes anerkannt und von ihren Mitgliedern nach Kräften unterstützt werden würde ; daß 2) ein Comite zu erwählen sei, welches bei der Gesetzgebung die erforderlichen Schritte thue, und 3) daß die in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften aufzufordern seien, ähnliche Comites zu ernennen, welche mit diesem Comite gemeinschaftlich zu handeln hätten. Nachdem nun an diesen Orten gleiche Schritte gethan worden sind, treten sämmtliche Comites durch Delegirte zusammen, verständigen sich über den Entwurf einer Petition an die Staatsgesetzgebung und einer Bill (Gesetzesentwurf), wie sie solche von der Gesetzgebung zu erhalten wünschen, und ernennen Delegirte, die sich im Namen der sämmtlichen Comites nach dem Sitz der Gesetzgebung verfügen, um dort die gesetzliche Sanction des Billentwurfs durch Vermittelung der ihnen zunächststehenden Repräsentanten zu betreiben. Von diesen nun wird einer gewählt, der die Bill im Unterhause, und ein anderer, der sie im Oberhause vertheidigt. Der Entwurf der Bill, wie er von den Delegirten in Gemeinschaft mit ihren besonderen Repräsentanten verfaßt worden ist, dient in beiden Häusern zur Grundlage der Verhandlungen. Bevor aber die Bill zur Verhandlung kommen kann, müssen die Entwürfe derselben auf den Rathhäusern aller in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften öffentlich angeschlagen werden, damit diejenigen, welche ihre Interessen oder Rechte dadurch gefährdet glauben, Gegenvorstellungen an die Gesetzgebung einreichen können.

Die Bill enthält: 1) Die Ernennung einer Commission (aus den angesehensten Mitgliedern der verschiedenen Comiteen bestehend), welche die Verpflichtung hat, die Subscription zu bewerkstelligen und die Gesellschaft zu constituiren.

2) Die Bestimmung der Linie, welche der Canal oder die Eisenbahn beschreibt; jedoch nur den Anfang und das Ende derselben und zwar häufig nur mit ungefährer Bezeichnung, z. B. "von einem Punkte oberhalb der Einmündung der Juniata in die Susquehannah bis zu einem Punkte unterhalb der Einmündung der Julpohacca in die Schuylkill;" die künftige Direction der Compagnie hat so in Gemeinschaft mit ihrem Ingenieur freie Hand in Aussteckung des Tractes.

3) Die Bestimmung des Capitals, meistens mit Befugnißertheilung, dasselbe nöthigen Falls zu verdoppeln.

4) Bestimmung der Corporationsrechte, Organisation der Gesellschaft und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Directionsmitglieder, über die Abhaltung der Generalversammlungen, die Ablegung der Rechnungen und Rechenschaftsberichte.

5) Bestimmung der Zeit des Angriffs und der Beendigung des Werkes mit Bedrohung des Verlustes der Concession, im Falle die Termine nicht eingehalten werden. Jedoch werden dieselben aus triftigen Gründen auf Ansuchen erstreckt.

6) Bestimmung, daß vor Allem erst ein paar Geleise gelegt und alsdann die Bahn in Operation gesetzt werde.

7) Bestimmung eines Maximums der zu erhebenden Zölle, wobei

und wünschenswerthes anerkannt und von ihren Mitgliedern nach Kräften unterstützt werden würde ; daß 2) ein Comité zu erwählen sei, welches bei der Gesetzgebung die erforderlichen Schritte thue, und 3) daß die in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften aufzufordern seien, ähnliche Comités zu ernennen, welche mit diesem Comité gemeinschaftlich zu handeln hätten. Nachdem nun an diesen Orten gleiche Schritte gethan worden sind, treten sämmtliche Comités durch Delegirte zusammen, verständigen sich über den Entwurf einer Petition an die Staatsgesetzgebung und einer Bill (Gesetzesentwurf), wie sie solche von der Gesetzgebung zu erhalten wünschen, und ernennen Delegirte, die sich im Namen der sämmtlichen Comités nach dem Sitz der Gesetzgebung verfügen, um dort die gesetzliche Sanction des Billentwurfs durch Vermittelung der ihnen zunächststehenden Repräsentanten zu betreiben. Von diesen nun wird einer gewählt, der die Bill im Unterhause, und ein anderer, der sie im Oberhause vertheidigt. Der Entwurf der Bill, wie er von den Delegirten in Gemeinschaft mit ihren besonderen Repräsentanten verfaßt worden ist, dient in beiden Häusern zur Grundlage der Verhandlungen. Bevor aber die Bill zur Verhandlung kommen kann, müssen die Entwürfe derselben auf den Rathhäusern aller in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften öffentlich angeschlagen werden, damit diejenigen, welche ihre Interessen oder Rechte dadurch gefährdet glauben, Gegenvorstellungen an die Gesetzgebung einreichen können.

Die Bill enthält: 1) Die Ernennung einer Commission (aus den angesehensten Mitgliedern der verschiedenen Comitéen bestehend), welche die Verpflichtung hat, die Subscription zu bewerkstelligen und die Gesellschaft zu constituiren.

2) Die Bestimmung der Linie, welche der Canal oder die Eisenbahn beschreibt; jedoch nur den Anfang und das Ende derselben und zwar häufig nur mit ungefährer Bezeichnung, z. B. „von einem Punkte oberhalb der Einmündung der Juniata in die Susquehannah bis zu einem Punkte unterhalb der Einmündung der Julpohacca in die Schuylkill;“ die künftige Direction der Compagnie hat so in Gemeinschaft mit ihrem Ingenieur freie Hand in Aussteckung des Tractes.

3) Die Bestimmung des Capitals, meistens mit Befugnißertheilung, dasselbe nöthigen Falls zu verdoppeln.

4) Bestimmung der Corporationsrechte, Organisation der Gesellschaft und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Directionsmitglieder, über die Abhaltung der Generalversammlungen, die Ablegung der Rechnungen und Rechenschaftsberichte.

5) Bestimmung der Zeit des Angriffs und der Beendigung des Werkes mit Bedrohung des Verlustes der Concession, im Falle die Termine nicht eingehalten werden. Jedoch werden dieselben aus triftigen Gründen auf Ansuchen erstreckt.

6) Bestimmung, daß vor Allem erst ein paar Geleise gelegt und alsdann die Bahn in Operation gesetzt werde.

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und wünschenswerthes anerkannt und von ihren Mitgliedern nach Kräften unterstützt werden würde ; daß 2) ein Comité zu erwählen sei, welches bei der Gesetzgebung die erforderlichen Schritte thue, und 3) daß die in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften aufzufordern seien, ähnliche Comités zu ernennen, welche mit diesem Comité gemeinschaftlich zu handeln hätten. Nachdem nun an diesen Orten gleiche Schritte gethan worden sind, treten sämmtliche Comités durch Delegirte zusammen, verständigen sich über den Entwurf einer Petition an die Staatsgesetzgebung und einer Bill (Gesetzesentwurf), wie sie solche von der Gesetzgebung zu erhalten wünschen, und ernennen Delegirte, die sich im Namen der sämmtlichen Comités nach dem Sitz der Gesetzgebung verfügen, um dort die gesetzliche Sanction des Billentwurfs durch Vermittelung der ihnen zunächststehenden Repräsentanten zu betreiben. Von diesen nun wird einer gewählt, der die Bill im Unterhause, und ein anderer, der sie im Oberhause vertheidigt. Der Entwurf der Bill, wie er von den Delegirten in Gemeinschaft mit ihren besonderen Repräsentanten verfaßt worden ist, dient in beiden Häusern zur Grundlage der Verhandlungen. Bevor aber die Bill zur Verhandlung kommen kann, müssen die Entwürfe derselben auf den Rathhäusern aller in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften öffentlich angeschlagen werden, damit diejenigen, welche ihre Interessen oder Rechte dadurch gefährdet glauben, Gegenvorstellungen an die Gesetzgebung einreichen können.</p>
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[98/0099] und wünschenswerthes anerkannt und von ihren Mitgliedern nach Kräften unterstützt werden würde ; daß 2) ein Comité zu erwählen sei, welches bei der Gesetzgebung die erforderlichen Schritte thue, und 3) daß die in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften aufzufordern seien, ähnliche Comités zu ernennen, welche mit diesem Comité gemeinschaftlich zu handeln hätten. Nachdem nun an diesen Orten gleiche Schritte gethan worden sind, treten sämmtliche Comités durch Delegirte zusammen, verständigen sich über den Entwurf einer Petition an die Staatsgesetzgebung und einer Bill (Gesetzesentwurf), wie sie solche von der Gesetzgebung zu erhalten wünschen, und ernennen Delegirte, die sich im Namen der sämmtlichen Comités nach dem Sitz der Gesetzgebung verfügen, um dort die gesetzliche Sanction des Billentwurfs durch Vermittelung der ihnen zunächststehenden Repräsentanten zu betreiben. Von diesen nun wird einer gewählt, der die Bill im Unterhause, und ein anderer, der sie im Oberhause vertheidigt. Der Entwurf der Bill, wie er von den Delegirten in Gemeinschaft mit ihren besonderen Repräsentanten verfaßt worden ist, dient in beiden Häusern zur Grundlage der Verhandlungen. Bevor aber die Bill zur Verhandlung kommen kann, müssen die Entwürfe derselben auf den Rathhäusern aller in dem Unternehmen interessirten Städte und Grafschaften öffentlich angeschlagen werden, damit diejenigen, welche ihre Interessen oder Rechte dadurch gefährdet glauben, Gegenvorstellungen an die Gesetzgebung einreichen können. Die Bill enthält: 1) Die Ernennung einer Commission (aus den angesehensten Mitgliedern der verschiedenen Comitéen bestehend), welche die Verpflichtung hat, die Subscription zu bewerkstelligen und die Gesellschaft zu constituiren. 2) Die Bestimmung der Linie, welche der Canal oder die Eisenbahn beschreibt; jedoch nur den Anfang und das Ende derselben und zwar häufig nur mit ungefährer Bezeichnung, z. B. „von einem Punkte oberhalb der Einmündung der Juniata in die Susquehannah bis zu einem Punkte unterhalb der Einmündung der Julpohacca in die Schuylkill;“ die künftige Direction der Compagnie hat so in Gemeinschaft mit ihrem Ingenieur freie Hand in Aussteckung des Tractes. 3) Die Bestimmung des Capitals, meistens mit Befugnißertheilung, dasselbe nöthigen Falls zu verdoppeln. 4) Bestimmung der Corporationsrechte, Organisation der Gesellschaft und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Directionsmitglieder, über die Abhaltung der Generalversammlungen, die Ablegung der Rechnungen und Rechenschaftsberichte. 5) Bestimmung der Zeit des Angriffs und der Beendigung des Werkes mit Bedrohung des Verlustes der Concession, im Falle die Termine nicht eingehalten werden. Jedoch werden dieselben aus triftigen Gründen auf Ansuchen erstreckt. 6) Bestimmung, daß vor Allem erst ein paar Geleise gelegt und alsdann die Bahn in Operation gesetzt werde. 7) Bestimmung eines Maximums der zu erhebenden Zölle, wobei

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/99>, abgerufen am 24.11.2024.