List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.des größten Theils von Deutschland und im Laufe der Zeit zur Höhe von Paris sich erheben*). Die preußische Regierung hat schon im Jahre 1836 allgemeine Bestimmungen festgesetzt und publicirt, welche sie bei Ertheilung von Concessionen zu Anlegung von Eisenbahnen und zu Errichtung von Actien-Compagnien für diesen Zweck zu Grunde legen zu wollen erklärte**). Man hat darin die Absicht, den Eisenbahn-Unternehmungen *) Mit diesen Worten hat Verf. in einem 1834 an die preuß. Regierung eingereichten Memoire: Über die Herstellung eines preußischen Eisenbahnsystems, die Vortheile dieser Maßregel geschildert. Der Handelsstand von Berlin erlangte dadurch eine so lebhafte Überzeugung von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit dieser Maßregel, daß die angesehensten Mitglieder desselben im Frühjahre 1835 mit dem Verf. zusammentraten, um der königlich preußischen Regierung zu Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Hamburg, Berlin, Magdeburg, Leipzig und Dresden Vorschläge zu machen. **) Allgemeine Bestimmungen der k. preußischen Regierung, welche bei denjenigen Eisenbahn-Unternehmungen, die zur Genehmigung geeignet befunden worden, den weiteren Verhandlungen zur Vorbereitung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesellschaft und Ertheilung der Concession zu Grunde zu legen sind.
I. Nachdem die vorläufige Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn in der beabsichtigten Richtung im Allgemeinen ertheilt worden, wird der Chef der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen eine Frist bestimmen, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß das für das Unternehmen überschläglich erforderliche Capital wenigstens bis zur Höhe von zwei Drittheilen gezeichnet, und die Gesellschaft nach einem von den Actienzeichnern vereinbarten Statute wirklich zusammengetreten sei. II. In diesem Statut, welches zur Allerhöchsten Genehmigung einzureichen ist, müssen hinsichtlich der Actien und der Verpflichtungen der Actienzeichner folgende Grundsätze beachtet werden: 1) Die Actien, deren Ausfertigung stempelfrei erfolgen kann, dürfen auf den Inhaber gestellt werden. 2) Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung von Promessen, Interimsscheinen und dergleichen, welche auf den Inhaber gestellt sind. Über Partialzahlungen dürfen blos einfache Quittungen auf den Namen lautend ertheilt werden. 3) Der erste Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von 40% des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. 4) Nach Einzahlung von 40% steht der Gesellschaft nach dem Beschlusse ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie a) die ersten Zeichner, welche ihre Anrechte an Andere abgetreten haben, ihrer Verhaftung entlassen und sich blos an die Cessionarien halten, oder ob sie b) der Abtretung ungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruch nehmen wolle. Der diesfällsige Beschluß ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekannt zu machen. 5) Wenn nach Einzahlung von 40% die ferneren Partialzahlungen nicht eingehen, so ist die Gesellschaft befugt, entweder: des größten Theils von Deutschland und im Laufe der Zeit zur Höhe von Paris sich erheben*). Die preußische Regierung hat schon im Jahre 1836 allgemeine Bestimmungen festgesetzt und publicirt, welche sie bei Ertheilung von Concessionen zu Anlegung von Eisenbahnen und zu Errichtung von Actien-Compagnien für diesen Zweck zu Grunde legen zu wollen erklärte**). Man hat darin die Absicht, den Eisenbahn-Unternehmungen *) Mit diesen Worten hat Verf. in einem 1834 an die preuß. Regierung eingereichten Memoire: Über die Herstellung eines preußischen Eisenbahnsystems, die Vortheile dieser Maßregel geschildert. Der Handelsstand von Berlin erlangte dadurch eine so lebhafte Überzeugung von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit dieser Maßregel, daß die angesehensten Mitglieder desselben im Frühjahre 1835 mit dem Verf. zusammentraten, um der königlich preußischen Regierung zu Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Hamburg, Berlin, Magdeburg, Leipzig und Dresden Vorschläge zu machen. **) Allgemeine Bestimmungen der k. preußischen Regierung, welche bei denjenigen Eisenbahn-Unternehmungen, die zur Genehmigung geeignet befunden worden, den weiteren Verhandlungen zur Vorbereitung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesellschaft und Ertheilung der Concession zu Grunde zu legen sind.
I. Nachdem die vorläufige Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn in der beabsichtigten Richtung im Allgemeinen ertheilt worden, wird der Chef der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen eine Frist bestimmen, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß das für das Unternehmen überschläglich erforderliche Capital wenigstens bis zur Höhe von zwei Drittheilen gezeichnet, und die Gesellschaft nach einem von den Actienzeichnern vereinbarten Statute wirklich zusammengetreten sei. II. In diesem Statut, welches zur Allerhöchsten Genehmigung einzureichen ist, müssen hinsichtlich der Actien und der Verpflichtungen der Actienzeichner folgende Grundsätze beachtet werden: 1) Die Actien, deren Ausfertigung stempelfrei erfolgen kann, dürfen auf den Inhaber gestellt werden. 2) Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung von Promessen, Interimsscheinen und dergleichen, welche auf den Inhaber gestellt sind. Über Partialzahlungen dürfen blos einfache Quittungen auf den Namen lautend ertheilt werden. 3) Der erste Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von 40% des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. 4) Nach Einzahlung von 40% steht der Gesellschaft nach dem Beschlusse ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie a) die ersten Zeichner, welche ihre Anrechte an Andere abgetreten haben, ihrer Verhaftung entlassen und sich blos an die Cessionarien halten, oder ob sie b) der Abtretung ungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruch nehmen wolle. Der diesfällsige Beschluß ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekannt zu machen. 5) Wenn nach Einzahlung von 40% die ferneren Partialzahlungen nicht eingehen, so ist die Gesellschaft befugt, entweder: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0113" n="112"/> des größten Theils von Deutschland und im Laufe der Zeit zur Höhe von Paris sich erheben<note place="foot" n="*)">Mit diesen Worten hat Verf. in einem 1834 an die preuß. Regierung eingereichten Memoire: <hi rendition="#g">Über die Herstellung eines preußischen Eisenbahnsystems</hi>, die Vortheile dieser Maßregel geschildert. Der Handelsstand von Berlin erlangte dadurch eine so lebhafte Überzeugung von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit dieser Maßregel, daß die angesehensten Mitglieder desselben im Frühjahre 1835 mit dem Verf. zusammentraten, um der königlich preußischen Regierung zu Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Hamburg, Berlin, Magdeburg, Leipzig und Dresden Vorschläge zu machen.</note>.</p> <p>Die <hi rendition="#g">preußische Regierung</hi> hat schon im Jahre 1836 allgemeine Bestimmungen festgesetzt und publicirt, welche sie bei Ertheilung von Concessionen zu Anlegung von Eisenbahnen und zu Errichtung von Actien-Compagnien für diesen Zweck zu Grunde legen zu wollen erklärte<note place="foot" n="**)"><p>Allgemeine Bestimmungen der k. preußischen Regierung, welche bei denjenigen Eisenbahn-Unternehmungen, die zur Genehmigung geeignet befunden worden, den weiteren Verhandlungen zur Vorbereitung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesellschaft und Ertheilung der Concession zu Grunde zu legen sind.</p><list><item>I. 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des größten Theils von Deutschland und im Laufe der Zeit zur Höhe von Paris sich erheben *).
Die preußische Regierung hat schon im Jahre 1836 allgemeine Bestimmungen festgesetzt und publicirt, welche sie bei Ertheilung von Concessionen zu Anlegung von Eisenbahnen und zu Errichtung von Actien-Compagnien für diesen Zweck zu Grunde legen zu wollen erklärte **). Man hat darin die Absicht, den Eisenbahn-Unternehmungen
*) Mit diesen Worten hat Verf. in einem 1834 an die preuß. Regierung eingereichten Memoire: Über die Herstellung eines preußischen Eisenbahnsystems, die Vortheile dieser Maßregel geschildert. Der Handelsstand von Berlin erlangte dadurch eine so lebhafte Überzeugung von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit dieser Maßregel, daß die angesehensten Mitglieder desselben im Frühjahre 1835 mit dem Verf. zusammentraten, um der königlich preußischen Regierung zu Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Hamburg, Berlin, Magdeburg, Leipzig und Dresden Vorschläge zu machen.
**) Allgemeine Bestimmungen der k. preußischen Regierung, welche bei denjenigen Eisenbahn-Unternehmungen, die zur Genehmigung geeignet befunden worden, den weiteren Verhandlungen zur Vorbereitung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesellschaft und Ertheilung der Concession zu Grunde zu legen sind.
I. Nachdem die vorläufige Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn in der beabsichtigten Richtung im Allgemeinen ertheilt worden, wird der Chef der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen eine Frist bestimmen, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß das für das Unternehmen überschläglich erforderliche Capital wenigstens bis zur Höhe von zwei Drittheilen gezeichnet, und die Gesellschaft nach einem von den Actienzeichnern vereinbarten Statute wirklich zusammengetreten sei.
II. In diesem Statut, welches zur Allerhöchsten Genehmigung einzureichen ist, müssen hinsichtlich der Actien und der Verpflichtungen der Actienzeichner folgende Grundsätze beachtet werden: 1) Die Actien, deren Ausfertigung stempelfrei erfolgen kann, dürfen auf den Inhaber gestellt werden.
2) Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung von Promessen, Interimsscheinen und dergleichen, welche auf den Inhaber gestellt sind. Über Partialzahlungen dürfen blos einfache Quittungen auf den Namen lautend ertheilt werden.
3) Der erste Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von 40% des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden.
4) Nach Einzahlung von 40% steht der Gesellschaft nach dem Beschlusse ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie a) die ersten Zeichner, welche ihre Anrechte an Andere abgetreten haben, ihrer Verhaftung entlassen und sich blos an die Cessionarien halten, oder ob sie
b) der Abtretung ungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruch nehmen wolle. Der diesfällsige Beschluß ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekannt zu machen.
5) Wenn nach Einzahlung von 40% die ferneren Partialzahlungen nicht eingehen, so ist die Gesellschaft befugt, entweder:
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