Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden -- und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil -- ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben. Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist. Und mit Erwähnung des Hausknechts -- kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück. Man sagt überall und immer: "Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!" Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben. Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist. Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück. Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0146" n="136"/> das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.</p> <p>Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen <hi rendition="#g">freilassenden</hi> Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.</p> <p>Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.</p> <p>Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden </p> </div> </body> </text> </TEI> [136/0146]
das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.
Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.
Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.
Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden
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Zitationshilfe: | Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/146>, abgerufen am 23.07.2024. |