Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer -- allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes -- weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet.

Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als

zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer — allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes — weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet.

Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0133" n="123"/>
zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer &#x2014; allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes &#x2014; weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet.</p>
        <p>Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[123/0133] zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer — allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes — weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet. Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in der Syntax von zeno.org (2013-01-04T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus zeno.org entsprechen muss.
Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-01-04T13:54:31Z)
Frederike Neuber: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2013-01-04T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Wird ein Wort durch einen Seitenumbruch getrennt, so wird es vollständig auf der vorhergehenden Seite übernommen.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Der Zeilenfall wurde aufgehoben, die Absätze beibehalten.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/133
Zitationshilfe: Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/133>, abgerufen am 22.11.2024.