Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.Anhang V. Verordnung, die Eröffnung von Aktienzeichnungen für Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden haben Uns bewogen gefunden, zur Beseitigung der §. 1. Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Geneh- §. 2. Verträge, welche nach Publikation der gegenwär- Anhang V. Verordnung, die Eröffnung von Aktienzeichnungen für Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden haben Uns bewogen gefunden, zur Beſeitigung der §. 1. Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Geneh- §. 2. Verträge, welche nach Publikation der gegenwär- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0065" n="57"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Anhang</hi> <hi rendition="#aq">V.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Verordnung, die Eröffnung von Aktienzeichnungen für<lb/> Eiſenbahn-Unternehmungen und den Verkehr mit<lb/> den dafür ausgegebenen Papieren betreffend. Vom<lb/> 24. Mai 1844.</p><lb/> <p>Wir <hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm,</hi> von Gottes Gnaden<lb/> König von Preußen u. ſ. w. u. ſ. w.</p><lb/> <p>haben Uns bewogen gefunden, zur Beſeitigung der<lb/> Mißbräuche, zu welchen die Eröffnung von Aktien-<lb/> zeichnungen für Eiſenbahn-Unternehmungen und der<lb/> Verkehr mit den dafür ausgegebenen Aktienpromeſſen<lb/> und ähnlichen Papieren Anlaß gegeben hat, auf den<lb/> Antrag Unſeres Staatsminiſteriums für den ganzen<lb/> Umfang Unſerer Monarchie zu verordnen, wie folgt:</p><lb/> <div n="2"> <head>§. 1.</head><lb/> <p>Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Geneh-<lb/> migung Unſeres Finanz-Miniſters Aktienzeichnungen<lb/> für ein Eiſenbahn-Unternehmen eröffnen oder Aktien-<lb/> Anmeldungen dafür annehmen. Wer dieſer Beſtim-<lb/> mung zuwiderhandelt, hat eine Geldbuße von funfzig<lb/> bis fünfhundert Thalern, und außerdem die Konfiska-<lb/> tion des gezogenen Gewinnes verwirkt.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Verträge, welche nach Publikation der gegenwär-<lb/> tigen Verordnung über Aktienpromeſſen, Jnterims-<lb/> ſcheine, Quittungsbogen oder ſonſtige, die Betheiligung<lb/> bei einer Eiſenbahn-Unternehmung bekundende, aber<lb/> vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obli-<lb/> gationen einzuzahlenden Betrages ausgegebene Papiere<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0065]
Anhang V.
Verordnung, die Eröffnung von Aktienzeichnungen für
Eiſenbahn-Unternehmungen und den Verkehr mit
den dafür ausgegebenen Papieren betreffend. Vom
24. Mai 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von Preußen u. ſ. w. u. ſ. w.
haben Uns bewogen gefunden, zur Beſeitigung der
Mißbräuche, zu welchen die Eröffnung von Aktien-
zeichnungen für Eiſenbahn-Unternehmungen und der
Verkehr mit den dafür ausgegebenen Aktienpromeſſen
und ähnlichen Papieren Anlaß gegeben hat, auf den
Antrag Unſeres Staatsminiſteriums für den ganzen
Umfang Unſerer Monarchie zu verordnen, wie folgt:
§. 1.
Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Geneh-
migung Unſeres Finanz-Miniſters Aktienzeichnungen
für ein Eiſenbahn-Unternehmen eröffnen oder Aktien-
Anmeldungen dafür annehmen. Wer dieſer Beſtim-
mung zuwiderhandelt, hat eine Geldbuße von funfzig
bis fünfhundert Thalern, und außerdem die Konfiska-
tion des gezogenen Gewinnes verwirkt.
§. 2.
Verträge, welche nach Publikation der gegenwär-
tigen Verordnung über Aktienpromeſſen, Jnterims-
ſcheine, Quittungsbogen oder ſonſtige, die Betheiligung
bei einer Eiſenbahn-Unternehmung bekundende, aber
vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obli-
gationen einzuzahlenden Betrages ausgegebene Papiere
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