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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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Keine Gesellschaft, sie mag aus vielen oder wenigen Mitgliedern bestehen, kann zur Erreichung eines vernünftigen, auf das Wohl des Ganzen hinzielenden Zweckes gewisser Regeln entbehren, die da bestimmen, wie man diesen Zweck erreichen, oder ihn zu erreichen streben wolle. Der Zweck, weshalb Schüler die Schule besuchen, ist kein anderer, als: Durch Unterricht die schlummernden Anlagen und Kräfte des Geistes zu ihrer Bestimmung zu wecken, zu der Bestimmung, einst als Menschen ihrem Geschlechte und sich selbst, als Bürger ihrem Vaterlande Ehre und Nutzen zu bringen.

Damit nun ein Jeder wisse, was er bey dem Streben nach diesem Ziele zu thun und zu meiden habe; wie er seine Bestimmung, so viel die Schule zu ihrer Erreichung beytragen kann, erlange; wodurch sein eignes Wohl, wie das Wohl des Ganzen gefördert, und wodurch es von der andern Seite gehindert werde: Darum sind die nachfolgenden Vorschriften oder Gesetze aufgestellt worden, deren genaue Befolgung von jedem Schüler gefordert wird, und deren Nichtachtung unausbleibliche Strafe nach sich ziehen würde.

Da jedoch die Schüler nur so lange sie in der Schule sind ganz unter dem Bereiche der Gesetze stehen; als Familienglieder aber auch von den Aeltern abhangen: So wird es nöthig seyn, sich mit diesen zuvörderst über einige Puncte, in welchen die Schule mit dem Hause in Berührung kommt, zu vereinigen.

Keine Gesellschaft, sie mag aus vielen oder wenigen Mitgliedern bestehen, kann zur Erreichung eines vernünftigen, auf das Wohl des Ganzen hinzielenden Zweckes gewisser Regeln entbehren, die da bestimmen, wie man diesen Zweck erreichen, oder ihn zu erreichen streben wolle. Der Zweck, weshalb Schüler die Schule besuchen, ist kein anderer, als: Durch Unterricht die schlummernden Anlagen und Kräfte des Geistes zu ihrer Bestimmung zu wecken, zu der Bestimmung, einst als Menschen ihrem Geschlechte und sich selbst, als Bürger ihrem Vaterlande Ehre und Nutzen zu bringen.

Damit nun ein Jeder wisse, was er bey dem Streben nach diesem Ziele zu thun und zu meiden habe; wie er seine Bestimmung, so viel die Schule zu ihrer Erreichung beytragen kann, erlange; wodurch sein eignes Wohl, wie das Wohl des Ganzen gefördert, und wodurch es von der andern Seite gehindert werde: Darum sind die nachfolgenden Vorschriften oder Gesetze aufgestellt worden, deren genaue Befolgung von jedem Schüler gefordert wird, und deren Nichtachtung unausbleibliche Strafe nach sich ziehen würde.

Da jedoch die Schüler nur so lange sie in der Schule sind ganz unter dem Bereiche der Gesetze stehen; als Familienglieder aber auch von den Aeltern abhangen: So wird es nöthig seyn, sich mit diesen zuvörderst über einige Puncte, in welchen die Schule mit dem Hause in Berührung kommt, zu vereinigen.

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[3/0003] Keine Gesellschaft, sie mag aus vielen oder wenigen Mitgliedern bestehen, kann zur Erreichung eines vernünftigen, auf das Wohl des Ganzen hinzielenden Zweckes gewisser Regeln entbehren, die da bestimmen, wie man diesen Zweck erreichen, oder ihn zu erreichen streben wolle. Der Zweck, weshalb Schüler die Schule besuchen, ist kein anderer, als: Durch Unterricht die schlummernden Anlagen und Kräfte des Geistes zu ihrer Bestimmung zu wecken, zu der Bestimmung, einst als Menschen ihrem Geschlechte und sich selbst, als Bürger ihrem Vaterlande Ehre und Nutzen zu bringen. Damit nun ein Jeder wisse, was er bey dem Streben nach diesem Ziele zu thun und zu meiden habe; wie er seine Bestimmung, so viel die Schule zu ihrer Erreichung beytragen kann, erlange; wodurch sein eignes Wohl, wie das Wohl des Ganzen gefördert, und wodurch es von der andern Seite gehindert werde: Darum sind die nachfolgenden Vorschriften oder Gesetze aufgestellt worden, deren genaue Befolgung von jedem Schüler gefordert wird, und deren Nichtachtung unausbleibliche Strafe nach sich ziehen würde. Da jedoch die Schüler nur so lange sie in der Schule sind ganz unter dem Bereiche der Gesetze stehen; als Familienglieder aber auch von den Aeltern abhangen: So wird es nöthig seyn, sich mit diesen zuvörderst über einige Puncte, in welchen die Schule mit dem Hause in Berührung kommt, zu vereinigen.

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/3>, abgerufen am 21.11.2024.