Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite
Vollziehung der Gesetze, Belohnungen und Strafen.

1) Damit sich niemand mit Unkunde der Gesetze entschuldigen könne, werden dieselben mit dem Anfange jedes Halbjahres in den Classen vorgelesen, und, wo es nöthig ist, von den Lehrern erklärt werden.

2) Die fünf ordentlichen Lehrer des Gymnasii bilden unter dem Vorsitze des Rectors die Aufseher und Vollstrecker der Gesetze. Kleine Vergehen bestraft jeder Lehrer in der Classe; größere, und namentlich die gegen das sittliche Betragen, werden durch die von den Lehrern gebildete Schulconferenz gerichtet. Die Schulconferenz hält jeden Monat Ein Mal und zwar am Nachmittage des Bettages ihre regelmäßige Sitzung, deren Hauptinhalt von dem Rector aufgezeichnet und zu den Schulacten gelegt wird. In außerordentlichen Fällen wird die Schulconferenz durch den Rector zusammenberufen.

3) Sollte ein Fall eintreten, der nicht in den vorstehenden Gesetzen vorkäme, so hat die Schulconferenz das Recht zu entscheiden und die Strafe zu bestimmen. Eben so kann die Schulconferenz nach den Umständen Strafen mildern.

4) Da die Erreichung des Zweckes, weshalb ein Schüler das Gymnasium besucht; die Zufriedenheit mit sich selbst; und die Zufriedenheit seiner Lehrer mit ihm, die beste Belohnung für Fleiß und gute Sitten sind, alle andere festgesetzte Belohnungen aber gegen diese nur kleinlich erscheinen würden: So kann von solchen nicht die Rede seyn, falls wir nicht das Lob des Lehrers, und des Rectors bey seinem Classenbesuche, so wie die feyerliche Belobung vor der Schulconferenz, das schnelle Fortrücken von einer Classe in die Andere, die Belobung in den Censurlisten, und ein vorzügliches Zeugniß bey dem Abgange nach der Universität dahin rechnen wollen.

Vollziehung der Gesetze, Belohnungen und Strafen.

1) Damit sich niemand mit Unkunde der Gesetze entschuldigen könne, werden dieselben mit dem Anfange jedes Halbjahres in den Classen vorgelesen, und, wo es nöthig ist, von den Lehrern erklärt werden.

2) Die fünf ordentlichen Lehrer des Gymnasii bilden unter dem Vorsitze des Rectors die Aufseher und Vollstrecker der Gesetze. Kleine Vergehen bestraft jeder Lehrer in der Classe; größere, und namentlich die gegen das sittliche Betragen, werden durch die von den Lehrern gebildete Schulconferenz gerichtet. Die Schulconferenz hält jeden Monat Ein Mal und zwar am Nachmittage des Bettages ihre regelmäßige Sitzung, deren Hauptinhalt von dem Rector aufgezeichnet und zu den Schulacten gelegt wird. In außerordentlichen Fällen wird die Schulconferenz durch den Rector zusammenberufen.

3) Sollte ein Fall eintreten, der nicht in den vorstehenden Gesetzen vorkäme, so hat die Schulconferenz das Recht zu entscheiden und die Strafe zu bestimmen. Eben so kann die Schulconferenz nach den Umständen Strafen mildern.

4) Da die Erreichung des Zweckes, weshalb ein Schüler das Gymnasium besucht; die Zufriedenheit mit sich selbst; und die Zufriedenheit seiner Lehrer mit ihm, die beste Belohnung für Fleiß und gute Sitten sind, alle andere festgesetzte Belohnungen aber gegen diese nur kleinlich erscheinen würden: So kann von solchen nicht die Rede seyn, falls wir nicht das Lob des Lehrers, und des Rectors bey seinem Classenbesuche, so wie die feyerliche Belobung vor der Schulconferenz, das schnelle Fortrücken von einer Classe in die Andere, die Belobung in den Censurlisten, und ein vorzügliches Zeugniß bey dem Abgange nach der Universität dahin rechnen wollen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0020" n="20"/>
        <div n="2">
          <head>Vollziehung der Gesetze, Belohnungen und Strafen.<lb/></head>
          <p>1) Damit sich niemand mit Unkunde der Gesetze entschuldigen könne, werden dieselben mit dem Anfange jedes Halbjahres in den Classen vorgelesen, und, wo es nöthig ist, von den Lehrern erklärt werden.</p>
          <p>2) Die fünf ordentlichen Lehrer des Gymnasii bilden unter dem Vorsitze des Rectors die Aufseher und Vollstrecker der Gesetze. Kleine Vergehen bestraft jeder Lehrer in der Classe; größere, und namentlich die gegen das sittliche Betragen, werden durch die von den Lehrern gebildete Schulconferenz gerichtet. Die Schulconferenz hält jeden Monat Ein Mal und zwar am Nachmittage des Bettages ihre regelmäßige Sitzung, deren Hauptinhalt von dem Rector aufgezeichnet und zu den Schulacten gelegt wird. In außerordentlichen Fällen wird die Schulconferenz durch den Rector zusammenberufen.</p>
          <p>3) Sollte ein Fall eintreten, der nicht in den vorstehenden Gesetzen vorkäme, so hat die Schulconferenz das Recht zu entscheiden und die Strafe zu bestimmen. Eben so kann die Schulconferenz nach den Umständen Strafen mildern.</p>
          <p>4) Da die Erreichung des Zweckes, weshalb ein Schüler das Gymnasium besucht; die Zufriedenheit mit sich selbst; und die Zufriedenheit seiner Lehrer mit ihm, die beste Belohnung für Fleiß und gute Sitten sind, alle andere festgesetzte Belohnungen aber gegen diese nur kleinlich erscheinen würden: So kann von solchen nicht die Rede seyn, falls wir nicht das Lob des Lehrers, und des Rectors bey seinem Classenbesuche, so wie die feyerliche Belobung vor der Schulconferenz, das schnelle Fortrücken von einer Classe in die Andere, die Belobung in den Censurlisten, und ein vorzügliches Zeugniß bey dem Abgange nach der Universität dahin rechnen wollen.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[20/0020] Vollziehung der Gesetze, Belohnungen und Strafen. 1) Damit sich niemand mit Unkunde der Gesetze entschuldigen könne, werden dieselben mit dem Anfange jedes Halbjahres in den Classen vorgelesen, und, wo es nöthig ist, von den Lehrern erklärt werden. 2) Die fünf ordentlichen Lehrer des Gymnasii bilden unter dem Vorsitze des Rectors die Aufseher und Vollstrecker der Gesetze. Kleine Vergehen bestraft jeder Lehrer in der Classe; größere, und namentlich die gegen das sittliche Betragen, werden durch die von den Lehrern gebildete Schulconferenz gerichtet. Die Schulconferenz hält jeden Monat Ein Mal und zwar am Nachmittage des Bettages ihre regelmäßige Sitzung, deren Hauptinhalt von dem Rector aufgezeichnet und zu den Schulacten gelegt wird. In außerordentlichen Fällen wird die Schulconferenz durch den Rector zusammenberufen. 3) Sollte ein Fall eintreten, der nicht in den vorstehenden Gesetzen vorkäme, so hat die Schulconferenz das Recht zu entscheiden und die Strafe zu bestimmen. Eben so kann die Schulconferenz nach den Umständen Strafen mildern. 4) Da die Erreichung des Zweckes, weshalb ein Schüler das Gymnasium besucht; die Zufriedenheit mit sich selbst; und die Zufriedenheit seiner Lehrer mit ihm, die beste Belohnung für Fleiß und gute Sitten sind, alle andere festgesetzte Belohnungen aber gegen diese nur kleinlich erscheinen würden: So kann von solchen nicht die Rede seyn, falls wir nicht das Lob des Lehrers, und des Rectors bey seinem Classenbesuche, so wie die feyerliche Belobung vor der Schulconferenz, das schnelle Fortrücken von einer Classe in die Andere, die Belobung in den Censurlisten, und ein vorzügliches Zeugniß bey dem Abgange nach der Universität dahin rechnen wollen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-29T14:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-29T14:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-29T14:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/20
Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/20>, abgerufen am 23.11.2024.