überall Stimmrechtsvereine, so auch der Schle- sische Provinzialverein für Frauen- stimmrecht gebildet, und die Frage des Frauen- wahlrechts wurde in den politischen Parteien erörtert. 1907 hatte der Deutsche Stimmrechtsverband seine an- fänglich neutralen Satzungen dahin geändert, daß er sich nicht mehr begnügte, für alle Frauen die poli- tische Gleichberechtigung zu fordern. Er erklärte zwar noch immer, von keiner politischen Partei abhängig zu sein, aber er verlangte zugleich in seinen Satzungen für die Frauen das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für Reich, Staat und Gemeinde und alle Organe der Selbstverwaltung, also eine Wahlrechtsreform, zu der sich damals ohne Einschrän- kung nur die Sozialdemokratie und die demokratische Partei bekannten. Die Belebung parteipolitischer In- teressen in Frauenkreisen nach der Aufhebung des Vereinsgesetzes brachte es mit sich, daß die An- sichten über spezielle Wahlrechtsformen auch im Ver- band durchaus verschieden waren. Es bestand also die Gefahr, daß eine Verquickung der Frauenstimm- rechtsagitation mit einer bestimmten Wahlrechtsfor- derung durch Belastung mit einseitiger Parteiforde- rung eine Zersplitterung der Bewegung herbeiführen würde. Aus diesem Grunde beschloß die konstituie- rende Versammlung des Schlesischen Provinzialver- eins, späteren Ostdeutschen Vereins, neutral gehaltene Satzungen, um Frauen verschiedener Richtung zu sammeln und für die Agitation entsprechend der je- weiligen politischen Konstellation freie Hand zu be- halten. Er forderte satzungsgemäß nur die politische Gleichberechtigung der Frau, nicht eine bestimmte Form des Wahlrechts und wurde aus diesem Grunde von dem Verband, dem er sich anschließen wollte, nicht aufgenommen. Uebereinstimmend mit den von dem schlesischen Verein vertretenen Grundsätzen wur-
überall Stimmrechtsvereine, so auch der Schle- sische Provinzialverein für Frauen- stimmrecht gebildet, und die Frage des Frauen- wahlrechts wurde in den politischen Parteien erörtert. 1907 hatte der Deutsche Stimmrechtsverband seine an- fänglich neutralen Satzungen dahin geändert, daß er sich nicht mehr begnügte, für alle Frauen die poli- tische Gleichberechtigung zu fordern. Er erklärte zwar noch immer, von keiner politischen Partei abhängig zu sein, aber er verlangte zugleich in seinen Satzungen für die Frauen das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für Reich, Staat und Gemeinde und alle Organe der Selbstverwaltung, also eine Wahlrechtsreform, zu der sich damals ohne Einschrän- kung nur die Sozialdemokratie und die demokratische Partei bekannten. Die Belebung parteipolitischer In- teressen in Frauenkreisen nach der Aufhebung des Vereinsgesetzes brachte es mit sich, daß die An- sichten über spezielle Wahlrechtsformen auch im Ver- band durchaus verschieden waren. Es bestand also die Gefahr, daß eine Verquickung der Frauenstimm- rechtsagitation mit einer bestimmten Wahlrechtsfor- derung durch Belastung mit einseitiger Parteiforde- rung eine Zersplitterung der Bewegung herbeiführen würde. Aus diesem Grunde beschloß die konstituie- rende Versammlung des Schlesischen Provinzialver- eins, späteren Ostdeutschen Vereins, neutral gehaltene Satzungen, um Frauen verschiedener Richtung zu sammeln und für die Agitation entsprechend der je- weiligen politischen Konstellation freie Hand zu be- halten. Er forderte satzungsgemäß nur die politische Gleichberechtigung der Frau, nicht eine bestimmte Form des Wahlrechts und wurde aus diesem Grunde von dem Verband, dem er sich anschließen wollte, nicht aufgenommen. Uebereinstimmend mit den von dem schlesischen Verein vertretenen Grundsätzen wur-
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[23/0023]
überall Stimmrechtsvereine, so auch der Schle-
sische Provinzialverein für Frauen-
stimmrecht gebildet, und die Frage des Frauen-
wahlrechts wurde in den politischen Parteien erörtert.
1907 hatte der Deutsche Stimmrechtsverband seine an-
fänglich neutralen Satzungen dahin geändert, daß er
sich nicht mehr begnügte, für alle Frauen die poli-
tische Gleichberechtigung zu fordern. Er erklärte zwar
noch immer, von keiner politischen Partei abhängig zu
sein, aber er verlangte zugleich in seinen Satzungen
für die Frauen das allgemeine, gleiche, geheime und
direkte Wahlrecht für Reich, Staat und Gemeinde
und alle Organe der Selbstverwaltung, also eine
Wahlrechtsreform, zu der sich damals ohne Einschrän-
kung nur die Sozialdemokratie und die demokratische
Partei bekannten. Die Belebung parteipolitischer In-
teressen in Frauenkreisen nach der Aufhebung des
Vereinsgesetzes brachte es mit sich, daß die An-
sichten über spezielle Wahlrechtsformen auch im Ver-
band durchaus verschieden waren. Es bestand also
die Gefahr, daß eine Verquickung der Frauenstimm-
rechtsagitation mit einer bestimmten Wahlrechtsfor-
derung durch Belastung mit einseitiger Parteiforde-
rung eine Zersplitterung der Bewegung herbeiführen
würde. Aus diesem Grunde beschloß die konstituie-
rende Versammlung des Schlesischen Provinzialver-
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Satzungen, um Frauen verschiedener Richtung zu
sammeln und für die Agitation entsprechend der je-
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halten. Er forderte satzungsgemäß nur die politische
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(2015-06-26T14:08:50Z)
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Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ledermann_frauenstimmrechtsbewegung_1918/23>, abgerufen am 16.02.2025.
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