Ich wurde wirklich von vier Franzosen, wobey der Offizier, der mich verwundet hatte, selbst war, in ein Bürgerhaus gebracht, und in ein recht gutes Bette hingelegt.
Dreißigstes Kapitel.
Folgen meines Duells. Reise nach Dijon.
In den neuen französischen Gesetzen ist das strenge Gesetz der Könige gegen die Schlägereyen gar nicht aufgehoben; vielmehr dictirt der neue Criminal- Codex denen die härtesten Strafen, welche sich selbst Genugthuung schaffen, und nicht die Hülfe der Gesetze auffodern, wenn sie beleidiget werden. Demohnerachtet fallen sowohl bey den Armeen, als in den Städten sehr viele Zweykämpfe vor, und ich erinnere mich wenigstens nicht, daß ich von Bestrafung solcher Duellanten je gehört hätte. Es scheint so in der Natur dieses Volkes zu seyn, daß sie die Duelle gutheißen, und daher keine Klagen gegen die Beleidiger der Gegengesetze anbringen. Wer sich in Frankreich schlägt, wird für einen Mann von Ehre gehalten, und wer bey gewissen Beleidigungen sich nicht herumbalgen wollte, wür-
Ich wurde wirklich von vier Franzoſen, wobey der Offizier, der mich verwundet hatte, ſelbſt war, in ein Buͤrgerhaus gebracht, und in ein recht gutes Bette hingelegt.
Dreißigſtes Kapitel.
Folgen meines Duells. Reiſe nach Dijon.
In den neuen franzoͤſiſchen Geſetzen iſt das ſtrenge Geſetz der Koͤnige gegen die Schlaͤgereyen gar nicht aufgehoben; vielmehr dictirt der neue Criminal- Codex denen die haͤrteſten Strafen, welche ſich ſelbſt Genugthuung ſchaffen, und nicht die Huͤlfe der Geſetze auffodern, wenn ſie beleidiget werden. Demohnerachtet fallen ſowohl bey den Armeen, als in den Staͤdten ſehr viele Zweykaͤmpfe vor, und ich erinnere mich wenigſtens nicht, daß ich von Beſtrafung ſolcher Duellanten je gehoͤrt haͤtte. Es ſcheint ſo in der Natur dieſes Volkes zu ſeyn, daß ſie die Duelle gutheißen, und daher keine Klagen gegen die Beleidiger der Gegengeſetze anbringen. Wer ſich in Frankreich ſchlaͤgt, wird fuͤr einen Mann von Ehre gehalten, und wer bey gewiſſen Beleidigungen ſich nicht herumbalgen wollte, wuͤr-
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Ich wurde wirklich von vier Franzoſen, wobey der
Offizier, der mich verwundet hatte, ſelbſt war,
in ein Buͤrgerhaus gebracht, und in ein recht gutes
Bette hingelegt.
Dreißigſtes Kapitel.
Folgen meines Duells. Reiſe nach Dijon.
In den neuen franzoͤſiſchen Geſetzen iſt das ſtrenge
Geſetz der Koͤnige gegen die Schlaͤgereyen gar nicht
aufgehoben; vielmehr dictirt der neue Criminal-
Codex denen die haͤrteſten Strafen, welche ſich
ſelbſt Genugthuung ſchaffen, und nicht die Huͤlfe
der Geſetze auffodern, wenn ſie beleidiget werden.
Demohnerachtet fallen ſowohl bey den Armeen, als
in den Staͤdten ſehr viele Zweykaͤmpfe vor, und
ich erinnere mich wenigſtens nicht, daß ich von
Beſtrafung ſolcher Duellanten je gehoͤrt haͤtte. Es
ſcheint ſo in der Natur dieſes Volkes zu ſeyn, daß
ſie die Duelle gutheißen, und daher keine Klagen
gegen die Beleidiger der Gegengeſetze anbringen.
Wer ſich in Frankreich ſchlaͤgt, wird fuͤr einen
Mann von Ehre gehalten, und wer bey gewiſſen
Beleidigungen ſich nicht herumbalgen wollte, wuͤr-
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,1. Leipzig, 1797, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben0401_1797/435>, abgerufen am 22.11.2024.
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