Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,1. Leipzig, 1797.Welcher Triumph für die Jakobiner! Aber Der National-Konvent dekretirt auf vereinigten Vortrag
der Wohlfahrts-Sicherheits- und Gesetzgebungs-Aus- schüsse: 1.) Nach dem 7ten Art. der Rechts-Akte, und dem 122ten der Konstitution, kann die Ausübung keines Gottes- dienstes gestöhrt werden. 2.) Die Republik besoldet keinen. 3.) Sie gestattet keinem ein Lokale, weder zum Kirchen- gebrauch, noch zur Priesterwohnung. 4.) Religionsgebräuche außerhalb dem dazu gewidmeten Bezirke sind nicht erlaubt. 5.) Das Gesetz erkennt keinen Geistlichen an. Keiner darf öffentlich mit den kirchlichen Kleidern, Zierrathen, oder in einem den Religions-Zeremonien gewidmeten Anzuge er- scheinen. 6.) Jede Zusammenkunft von Bürgern, um irgend einen Gottesdienst zu halten, ist der obrigkeitlichen Aufsicht unter- worfen. Diese Aufsicht beschränkt sich auf Polizey-Maaßre- geln und öffentliche Sicherheit. 7.) Kein, einem Gottesdienste eignes Symbol kann auf einem öffentlichen Platz, oder äußerlich auf irgend eine Art ausgestellt werden. Keine Inschrift darf den Versammlungs- ort bezeichnen. Keine Proklamation oder öffentlicher Aufruf darf geschehen, um die Bürger dahin einzuladen. 8.) Die Gemeinden, oder Gemeinde-Abtheilungen sollen, als solche, kein Lokal zum Gebrauche des Gottesdienstes erste- hen oder miethen. 9.) Es soll keine ewige oder lebenslängliche Schenkung, noch irgend eine Taxe erlaubt seyn, um die Ausgaben zu bestreiten. 10.) Wer durch Gewaltthätigkeit irgend einen Gottes- dienst stöhrt, oder die Gegenstände desselben mißhandelt, soll nach dem Polizeygesetze vom 22ten Jul, 1791, bestraft werden. 11.) Das Gesetz der zweyten Sans[c]ülottide im 2ten Jah- re über die Pension der Geistlichen bleibt, und die Verfügun- gen desselben sollen nach ihrer Form und Inhalt vollstreckt werden. 12.) Jedes Dekret, dessen Verfügungen dem gegenwärti- gen Gesetze zuwider sind, ist abgeschafft. Welcher Triumph fuͤr die Jakobiner! Aber Der National-Konvent dekretirt auf vereinigten Vortrag
der Wohlfahrts-Sicherheits- und Geſetzgebungs-Aus- ſchüſſe: 1.) Nach dem 7ten Art. der Rechts-Akte, und dem 122ten der Konſtitution, kann die Ausübung keines Gottes- dienſtes geſtöhrt werden. 2.) Die Republik beſoldet keinen. 3.) Sie geſtattet keinem ein Lokale, weder zum Kirchen- gebrauch, noch zur Prieſterwohnung. 4.) Religionsgebräuche außerhalb dem dazu gewidmeten Bezirke ſind nicht erlaubt. 5.) Das Geſetz erkennt keinen Geiſtlichen an. Keiner darf öffentlich mit den kirchlichen Kleidern, Zierrathen, oder in einem den Religions-Zeremonien gewidmeten Anzuge er- ſcheinen. 6.) Jede Zuſammenkunft von Bürgern, um irgend einen Gottesdienſt zu halten, iſt der obrigkeitlichen Aufſicht unter- worfen. Dieſe Aufſicht beſchränkt ſich auf Polizey-Maaßre- geln und öffentliche Sicherheit. 7.) Kein, einem Gottesdienſte eignes Symbol kann auf einem öffentlichen Platz, oder äußerlich auf irgend eine Art ausgeſtellt werden. Keine Inſchrift darf den Verſammlungs- ort bezeichnen. Keine Proklamation oder öffentlicher Aufruf darf geſchehen, um die Bürger dahin einzuladen. 8.) Die Gemeinden, oder Gemeinde-Abtheilungen ſollen, als ſolche, kein Lokal zum Gebrauche des Gottesdienſtes erſte- hen oder miethen. 9.) Es ſoll keine ewige oder lebenslängliche Schenkung, noch irgend eine Taxe erlaubt ſeyn, um die Ausgaben zu beſtreiten. 10.) Wer durch Gewaltthätigkeit irgend einen Gottes- dienſt ſtöhrt, oder die Gegenſtände deſſelben mißhandelt, ſoll nach dem Polizeygeſetze vom 22ten Jul, 1791, beſtraft werden. 11.) Das Geſetz der zweyten Sans[c]ülottide im 2ten Jah- re über die Penſion der Geiſtlichen bleibt, und die Verfügun- gen deſſelben ſollen nach ihrer Form und Inhalt vollſtreckt werden. 12.) Jedes Dekret, deſſen Verfügungen dem gegenwärti- gen Geſetze zuwider ſind, iſt abgeſchafft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0267" n="263"/> <p>Welcher Triumph fuͤr die Jakobiner! Aber<lb/> auch welcher Donnerſchlag fuͤr alle die, welche<lb/><note xml:id="note-0267" prev="#note-0266" place="foot" n="*)"><p>Der National-Konvent dekretirt auf vereinigten Vortrag<lb/> der Wohlfahrts-Sicherheits- und Geſetzgebungs-Aus-<lb/> ſchüſſe:</p><lb/><p>1.) Nach dem 7ten Art. der Rechts-Akte, und dem<lb/> 122ten der Konſtitution, kann die Ausübung keines Gottes-<lb/> dienſtes geſtöhrt werden.</p><lb/><p>2.) Die Republik beſoldet keinen.</p><lb/><p>3.) Sie geſtattet keinem ein Lokale, weder zum Kirchen-<lb/> gebrauch, noch zur Prieſterwohnung.</p><lb/><p>4.) Religionsgebräuche außerhalb dem dazu gewidmeten<lb/> Bezirke ſind nicht erlaubt.</p><lb/><p>5.) Das Geſetz erkennt keinen Geiſtlichen an. Keiner darf<lb/> öffentlich mit den kirchlichen Kleidern, Zierrathen, oder in<lb/> einem den Religions-Zeremonien gewidmeten Anzuge er-<lb/> ſcheinen.</p><lb/><p>6.) Jede Zuſammenkunft von Bürgern, um irgend einen<lb/> Gottesdienſt zu halten, iſt der obrigkeitlichen Aufſicht unter-<lb/> worfen. Dieſe Aufſicht beſchränkt ſich auf Polizey-Maaßre-<lb/> geln und öffentliche Sicherheit.</p><lb/><p>7.) Kein, einem Gottesdienſte eignes Symbol kann auf<lb/> einem öffentlichen Platz, oder äußerlich auf irgend eine Art<lb/> ausgeſtellt werden. Keine Inſchrift darf den Verſammlungs-<lb/> ort bezeichnen. Keine Proklamation oder öffentlicher Aufruf<lb/> darf geſchehen, um die Bürger dahin einzuladen.</p><lb/><p>8.) Die Gemeinden, oder Gemeinde-Abtheilungen ſollen,<lb/> als ſolche, kein Lokal zum Gebrauche des Gottesdienſtes erſte-<lb/> hen oder miethen.</p><lb/><p>9.) Es ſoll keine ewige oder lebenslängliche Schenkung,<lb/> noch irgend eine Taxe erlaubt ſeyn, um die Ausgaben zu<lb/> beſtreiten.</p><lb/><p>10.) Wer durch Gewaltthätigkeit irgend einen Gottes-<lb/> dienſt ſtöhrt, oder die Gegenſtände deſſelben mißhandelt, ſoll<lb/> nach dem Polizeygeſetze vom 22ten Jul, 1791, beſtraft werden.</p><lb/><p>11.) Das Geſetz der zweyten Sans<supplied>c</supplied>ülottide im 2ten Jah-<lb/> re über die Penſion der Geiſtlichen bleibt, und die Verfügun-<lb/> gen deſſelben ſollen nach ihrer Form und Inhalt vollſtreckt<lb/> werden.</p><lb/><p>12.) Jedes Dekret, deſſen Verfügungen dem gegenwärti-<lb/> gen Geſetze zuwider ſind, iſt abgeſchafft.</p></note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [263/0267]
Welcher Triumph fuͤr die Jakobiner! Aber
auch welcher Donnerſchlag fuͤr alle die, welche
*)
*) Der National-Konvent dekretirt auf vereinigten Vortrag
der Wohlfahrts-Sicherheits- und Geſetzgebungs-Aus-
ſchüſſe:
1.) Nach dem 7ten Art. der Rechts-Akte, und dem
122ten der Konſtitution, kann die Ausübung keines Gottes-
dienſtes geſtöhrt werden.
2.) Die Republik beſoldet keinen.
3.) Sie geſtattet keinem ein Lokale, weder zum Kirchen-
gebrauch, noch zur Prieſterwohnung.
4.) Religionsgebräuche außerhalb dem dazu gewidmeten
Bezirke ſind nicht erlaubt.
5.) Das Geſetz erkennt keinen Geiſtlichen an. Keiner darf
öffentlich mit den kirchlichen Kleidern, Zierrathen, oder in
einem den Religions-Zeremonien gewidmeten Anzuge er-
ſcheinen.
6.) Jede Zuſammenkunft von Bürgern, um irgend einen
Gottesdienſt zu halten, iſt der obrigkeitlichen Aufſicht unter-
worfen. Dieſe Aufſicht beſchränkt ſich auf Polizey-Maaßre-
geln und öffentliche Sicherheit.
7.) Kein, einem Gottesdienſte eignes Symbol kann auf
einem öffentlichen Platz, oder äußerlich auf irgend eine Art
ausgeſtellt werden. Keine Inſchrift darf den Verſammlungs-
ort bezeichnen. Keine Proklamation oder öffentlicher Aufruf
darf geſchehen, um die Bürger dahin einzuladen.
8.) Die Gemeinden, oder Gemeinde-Abtheilungen ſollen,
als ſolche, kein Lokal zum Gebrauche des Gottesdienſtes erſte-
hen oder miethen.
9.) Es ſoll keine ewige oder lebenslängliche Schenkung,
noch irgend eine Taxe erlaubt ſeyn, um die Ausgaben zu
beſtreiten.
10.) Wer durch Gewaltthätigkeit irgend einen Gottes-
dienſt ſtöhrt, oder die Gegenſtände deſſelben mißhandelt, ſoll
nach dem Polizeygeſetze vom 22ten Jul, 1791, beſtraft werden.
11.) Das Geſetz der zweyten Sanscülottide im 2ten Jah-
re über die Penſion der Geiſtlichen bleibt, und die Verfügun-
gen deſſelben ſollen nach ihrer Form und Inhalt vollſtreckt
werden.
12.) Jedes Dekret, deſſen Verfügungen dem gegenwärti-
gen Geſetze zuwider ſind, iſt abgeſchafft.
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