Wir wissen nicht, was für ein Reglement für die Be- handlung der Geißeln existire; aber das wissen wir, daß sie nicht als Verbrecher behandelt werden dürfen: wir wissen, was das Völkerrecht hier festsetzet: wir fühlen es leider zu sehr, daß man es uns hart ent- gelten macht, daß wir Grundsätzen anhiengen, die man unsers Wissens mit Grundsätzen noch nicht widerlegt hat - nur es uns entsetzlich hart fühlen macht, daß Umstände, die Wir nicht herbey- lockten -- Eroberungen, gemacht von einer Na- tion, die selbige bekannte und mit Gut und Blut vertheidigte -- uns nicht nur zum Bekenntniß sol- cher Grundsätze auffoderten, sondern uns selbst nöthigten, zu deren Ausübung zu schreiten, weil wir damals die Auswanderung nicht wählen moch- ten, wenn gleich die Eroberer sie uns frei ließen. -- Und warum ließ der Wiedereroberer uns nicht eben das Recht einer freien Auswanderung, das sonst in jeder Rücksicht ein Naturrecht ist, und hier wegen des Reciproken noch viele Billigkeit hätte erhalten sollen.
Daß wir gar kein Verbrechen begangen hatten, indem wir völlig gesetzlich und nach der
Große ein Wehe über sie aus! - Dahlberg, der edle Dahlberg hätte gern geholfen; aber es stand nicht bey ihm, Menschen- und Völkerrecht zu ehren.
Wir wiſſen nicht, was fuͤr ein Reglement fuͤr die Be- handlung der Geißeln exiſtire; aber das wiſſen wir, daß ſie nicht als Verbrecher behandelt werden duͤrfen: wir wiſſen, was das Voͤlkerrecht hier feſtſetzet: wir fuͤhlen es leider zu ſehr, daß man es uns hart ent- gelten macht, daß wir Grundſaͤtzen anhiengen, die man unſers Wiſſens mit Grundſaͤtzen noch nicht widerlegt hat – nur es uns entſetzlich hart fuͤhlen macht, daß Umſtaͤnde, die Wir nicht herbey- lockten — Eroberungen, gemacht von einer Na- tion, die ſelbige bekannte und mit Gut und Blut vertheidigte — uns nicht nur zum Bekenntniß ſol- cher Grundſaͤtze auffoderten, ſondern uns ſelbſt noͤthigten, zu deren Ausuͤbung zu ſchreiten, weil wir damals die Auswanderung nicht waͤhlen moch- ten, wenn gleich die Eroberer ſie uns frei ließen. — Und warum ließ der Wiedereroberer uns nicht eben das Recht einer freien Auswanderung, das ſonſt in jeder Ruͤckſicht ein Naturrecht iſt, und hier wegen des Reciproken noch viele Billigkeit haͤtte erhalten ſollen.
Daß wir gar kein Verbrechen begangen hatten, indem wir voͤllig geſetzlich und nach der
Große ein Wehe uͤber ſie aus! – Dahlberg, der edle Dahlberg haͤtte gern geholfen; aber es ſtand nicht bey ihm, Menſchen- und Voͤlkerrecht zu ehren.
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Wir wiſſen nicht, was fuͤr ein Reglement fuͤr die Be-
handlung der Geißeln exiſtire; aber das wiſſen wir,
daß ſie nicht als Verbrecher behandelt werden duͤrfen:
wir wiſſen, was das Voͤlkerrecht hier feſtſetzet: wir
fuͤhlen es leider zu ſehr, daß man es uns hart ent-
gelten macht, daß wir Grundſaͤtzen anhiengen, die
man unſers Wiſſens mit Grundſaͤtzen noch nicht
widerlegt hat – nur es uns entſetzlich hart fuͤhlen
macht, daß Umſtaͤnde, die Wir nicht herbey-
lockten — Eroberungen, gemacht von einer Na-
tion, die ſelbige bekannte und mit Gut und Blut
vertheidigte — uns nicht nur zum Bekenntniß ſol-
cher Grundſaͤtze auffoderten, ſondern uns ſelbſt
noͤthigten, zu deren Ausuͤbung zu ſchreiten, weil
wir damals die Auswanderung nicht waͤhlen moch-
ten, wenn gleich die Eroberer ſie uns frei ließen.
— Und warum ließ der Wiedereroberer uns nicht
eben das Recht einer freien Auswanderung, das
ſonſt in jeder Ruͤckſicht ein Naturrecht iſt, und hier
wegen des Reciproken noch viele Billigkeit haͤtte
erhalten ſollen.
Daß wir gar kein Verbrechen begangen hatten,
indem wir voͤllig geſetzlich und nach der
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*) Große ein Wehe uͤber ſie aus! – Dahlberg, der edle
Dahlberg haͤtte gern geholfen; aber es ſtand nicht bey ihm,
Menſchen- und Voͤlkerrecht zu ehren.
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben03_1796/407>, abgerufen am 25.11.2024.
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