Gold- und Silbergeräths durch die Münzämter und wegen Be- steuerung desselben und der Juwelen eine Stempelung alles damals vorräthigen Gold- und Silbergeräths, welches nicht gegen Münzscheine an die Regierung verkauft werden wollte, eingeführt worden. Es sollten dabei für den Karat, das ist 2/3 Loth Gold, 3 Thaler und für das Loth Silber 1/4 Thaler entrichtet werden. Auch wurden alle damals vorräthigen Juwelen und Perlen einer Abgabe von einem Sechstheile ihres Werthes unterworfen. Alles vom 25. April 1809 ab neuverfertigte Gold- und Silbergeräth sollte vor der Ablieferung an die Besteller oder Käufer ebenfalls gestempelt und mit einer Abgabe von 2 Thlr. für den Karat Gold und 1/6 Thaler für das Loth Silber belegt werden." Hoffmann macht nun einige Angaben über die Gewichtszusätze an unedlem Metall, welche Gold- und Silber- geräthschaften enthalten, und fährt fort: "Die Steuersätze sollten der Verordnung zufolge beziehungsweise ein Drittheil und ein Viertheil des Metallwerths betragen; mit Rücksicht auf jene Zu- sätze waren sie jedoch noch beträchtlich höher gestellt. Die Steuer brachte eben deswegen sehr wenig ein. Der bei weitem größte, rechtlich gesinnte Theil der Besitzer von Gold- und Silbergeräth zog es vor, dasselbe der Regierung gegen Münzscheine zu verkaufen, wodurch der volle Werth der Geräthschaften in soweit vergütet wurde, als sie für ihren Nennwerth bei dem Ankaufe von Domainen oder bei der Abzahlung von Steuerresten anzubringen waren. Andere entzogen sich der Steuer durch Verheimlichung ihrer Geräth- schaften aus edlen Metallen um so leichter, als eine Ent- deckung derselben nur durch ein verhaßtes Eindringen in das Jnnere des Hauswesens möglich war, wovon die Regierung Gebrauch zu machen billig Bedenken trug. Dieser Silberstempel war nicht minder ein Erzeugniß der Noth jener Zeiten, als die Luxussteuern vom 28. Oct. 1810; er war aber, sofern ein fort- laufendes Einkommen bezweckt wurde, noch uneinträglicher und gehässiger als diese. Die Deklaration vom 9. Juli 1812 machte daher bekannt, daß der wesentliche Zweck der Verordnung vom 12. Febr. 1809 durch die zum Ankaufe gegen Münzscheine dargebrachten Geräthschaften bereits vollständig erreicht sei und von der ferneren Stempelung daher abgestanden werde. Auch verzichtete die Regierung auf das Anstellen nachträglicher Unter- suchungen wegen der goldenen und silbernen Geräthschaften,
Gold- und Silbergeräths durch die Münzämter und wegen Be- ſteuerung deſſelben und der Juwelen eine Stempelung alles damals vorräthigen Gold- und Silbergeräths, welches nicht gegen Münzſcheine an die Regierung verkauft werden wollte, eingeführt worden. Es ſollten dabei für den Karat, das iſt ⅔ Loth Gold, 3 Thaler und für das Loth Silber ¼ Thaler entrichtet werden. Auch wurden alle damals vorräthigen Juwelen und Perlen einer Abgabe von einem Sechstheile ihres Werthes unterworfen. Alles vom 25. April 1809 ab neuverfertigte Gold- und Silbergeräth ſollte vor der Ablieferung an die Beſteller oder Käufer ebenfalls geſtempelt und mit einer Abgabe von 2 Thlr. für den Karat Gold und ⅙ Thaler für das Loth Silber belegt werden.“ Hoffmann macht nun einige Angaben über die Gewichtszuſätze an unedlem Metall, welche Gold- und Silber- geräthſchaften enthalten, und fährt fort: „Die Steuerſätze ſollten der Verordnung zufolge beziehungsweiſe ein Drittheil und ein Viertheil des Metallwerths betragen; mit Rückſicht auf jene Zu- ſätze waren ſie jedoch noch beträchtlich höher geſtellt. Die Steuer brachte eben deswegen ſehr wenig ein. Der bei weitem größte, rechtlich geſinnte Theil der Beſitzer von Gold- und Silbergeräth zog es vor, daſſelbe der Regierung gegen Münzſcheine zu verkaufen, wodurch der volle Werth der Geräthſchaften in ſoweit vergütet wurde, als ſie für ihren Nennwerth bei dem Ankaufe von Domainen oder bei der Abzahlung von Steuerreſten anzubringen waren. Andere entzogen ſich der Steuer durch Verheimlichung ihrer Geräth- ſchaften aus edlen Metallen um ſo leichter, als eine Ent- deckung derſelben nur durch ein verhaßtes Eindringen in das Jnnere des Hausweſens möglich war, wovon die Regierung Gebrauch zu machen billig Bedenken trug. Dieſer Silberſtempel war nicht minder ein Erzeugniß der Noth jener Zeiten, als die Luxusſteuern vom 28. Oct. 1810; er war aber, ſofern ein fort- laufendes Einkommen bezweckt wurde, noch uneinträglicher und gehäſſiger als dieſe. Die Deklaration vom 9. Juli 1812 machte daher bekannt, daß der weſentliche Zweck der Verordnung vom 12. Febr. 1809 durch die zum Ankaufe gegen Münzſcheine dargebrachten Geräthſchaften bereits vollſtändig erreicht ſei und von der ferneren Stempelung daher abgeſtanden werde. Auch verzichtete die Regierung auf das Anſtellen nachträglicher Unter- ſuchungen wegen der goldenen und ſilbernen Geräthſchaften,
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0059"n="53"/>
Gold- und Silbergeräths durch die Münzämter und wegen Be-<lb/>ſteuerung deſſelben und der Juwelen eine Stempelung alles<lb/>
damals vorräthigen Gold- und Silbergeräths, welches nicht<lb/>
gegen Münzſcheine an die Regierung verkauft werden wollte,<lb/>
eingeführt worden. Es ſollten dabei für den Karat, das iſt<lb/>⅔ Loth Gold, 3 Thaler und für das Loth Silber ¼ Thaler<lb/>
entrichtet werden. Auch wurden alle damals vorräthigen Juwelen<lb/>
und Perlen einer Abgabe von einem Sechstheile ihres Werthes<lb/>
unterworfen. Alles vom 25. April 1809 ab neuverfertigte Gold-<lb/>
und Silbergeräth ſollte vor der Ablieferung an die Beſteller<lb/>
oder Käufer ebenfalls geſtempelt und mit einer Abgabe von<lb/>
2 Thlr. für den Karat Gold und ⅙ Thaler für das Loth Silber<lb/>
belegt werden.“ Hoffmann macht nun einige Angaben über die<lb/>
Gewichtszuſätze an unedlem Metall, welche Gold- und Silber-<lb/>
geräthſchaften enthalten, und fährt fort: „Die Steuerſätze ſollten<lb/>
der Verordnung zufolge beziehungsweiſe ein Drittheil und ein<lb/>
Viertheil des Metallwerths betragen; mit Rückſicht auf jene Zu-<lb/>ſätze waren ſie jedoch noch beträchtlich höher geſtellt. Die<lb/>
Steuer brachte <hirendition="#g">eben deswegen ſehr wenig ein.</hi> Der<lb/>
bei weitem größte, rechtlich geſinnte Theil der Beſitzer von<lb/>
Gold- und Silbergeräth zog es vor, daſſelbe der Regierung<lb/>
gegen Münzſcheine zu verkaufen, wodurch der volle Werth<lb/>
der Geräthſchaften in ſoweit vergütet wurde, als ſie für<lb/>
ihren Nennwerth bei dem Ankaufe von Domainen oder bei<lb/>
der Abzahlung von Steuerreſten anzubringen waren. Andere<lb/>
entzogen ſich der Steuer durch Verheimlichung ihrer Geräth-<lb/>ſchaften aus edlen Metallen um ſo leichter, als eine Ent-<lb/>
deckung derſelben nur durch ein verhaßtes Eindringen in das<lb/>
Jnnere des Hausweſens möglich war, wovon die Regierung<lb/>
Gebrauch zu machen billig Bedenken trug. Dieſer Silberſtempel<lb/>
war nicht minder ein Erzeugniß der Noth jener Zeiten, als die<lb/>
Luxusſteuern vom 28. Oct. 1810; er war aber, ſofern ein fort-<lb/>
laufendes Einkommen bezweckt wurde, <hirendition="#g">noch uneinträglicher</hi><lb/>
und gehäſſiger als dieſe. Die Deklaration vom 9. Juli 1812<lb/>
machte daher bekannt, daß der weſentliche Zweck der Verordnung<lb/>
vom 12. Febr. 1809 durch die zum Ankaufe gegen Münzſcheine<lb/>
dargebrachten Geräthſchaften bereits vollſtändig erreicht ſei und<lb/>
von der ferneren Stempelung daher abgeſtanden werde. Auch<lb/>
verzichtete die Regierung auf das Anſtellen nachträglicher Unter-<lb/>ſuchungen wegen der goldenen und ſilbernen Geräthſchaften,<lb/></p></div></body></text></TEI>
[53/0059]
Gold- und Silbergeräths durch die Münzämter und wegen Be-
ſteuerung deſſelben und der Juwelen eine Stempelung alles
damals vorräthigen Gold- und Silbergeräths, welches nicht
gegen Münzſcheine an die Regierung verkauft werden wollte,
eingeführt worden. Es ſollten dabei für den Karat, das iſt
⅔ Loth Gold, 3 Thaler und für das Loth Silber ¼ Thaler
entrichtet werden. Auch wurden alle damals vorräthigen Juwelen
und Perlen einer Abgabe von einem Sechstheile ihres Werthes
unterworfen. Alles vom 25. April 1809 ab neuverfertigte Gold-
und Silbergeräth ſollte vor der Ablieferung an die Beſteller
oder Käufer ebenfalls geſtempelt und mit einer Abgabe von
2 Thlr. für den Karat Gold und ⅙ Thaler für das Loth Silber
belegt werden.“ Hoffmann macht nun einige Angaben über die
Gewichtszuſätze an unedlem Metall, welche Gold- und Silber-
geräthſchaften enthalten, und fährt fort: „Die Steuerſätze ſollten
der Verordnung zufolge beziehungsweiſe ein Drittheil und ein
Viertheil des Metallwerths betragen; mit Rückſicht auf jene Zu-
ſätze waren ſie jedoch noch beträchtlich höher geſtellt. Die
Steuer brachte eben deswegen ſehr wenig ein. Der
bei weitem größte, rechtlich geſinnte Theil der Beſitzer von
Gold- und Silbergeräth zog es vor, daſſelbe der Regierung
gegen Münzſcheine zu verkaufen, wodurch der volle Werth
der Geräthſchaften in ſoweit vergütet wurde, als ſie für
ihren Nennwerth bei dem Ankaufe von Domainen oder bei
der Abzahlung von Steuerreſten anzubringen waren. Andere
entzogen ſich der Steuer durch Verheimlichung ihrer Geräth-
ſchaften aus edlen Metallen um ſo leichter, als eine Ent-
deckung derſelben nur durch ein verhaßtes Eindringen in das
Jnnere des Hausweſens möglich war, wovon die Regierung
Gebrauch zu machen billig Bedenken trug. Dieſer Silberſtempel
war nicht minder ein Erzeugniß der Noth jener Zeiten, als die
Luxusſteuern vom 28. Oct. 1810; er war aber, ſofern ein fort-
laufendes Einkommen bezweckt wurde, noch uneinträglicher
und gehäſſiger als dieſe. Die Deklaration vom 9. Juli 1812
machte daher bekannt, daß der weſentliche Zweck der Verordnung
vom 12. Febr. 1809 durch die zum Ankaufe gegen Münzſcheine
dargebrachten Geräthſchaften bereits vollſtändig erreicht ſei und
von der ferneren Stempelung daher abgeſtanden werde. Auch
verzichtete die Regierung auf das Anſtellen nachträglicher Unter-
ſuchungen wegen der goldenen und ſilbernen Geräthſchaften,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lassalle_steuer_1863/59>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.