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Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.

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der Sachverständigen gelegt werden sollte, wie dies der Fall ist,
wenn es sich um den Rechtsspruch in medicinischen, technischen,
commerziellen Angelegenheiten handelt etc."

Jch erlaube mir, meine Herren, Jhnen diesen Brief zu den
Acten zu reichen.

Haben Sie je einen grelleren, einen schreienderen Wider-
spruch erlebt, meine Herren?

Während mir die Staatsbeamten, welche vom Staate als
die Chefs gerade derjenigen Branchen der Wissenschaft ange-
stellt sind, um welche es sich hier handelt, ihren Dank und ihre
Genugthuung für die von mir veröffentlichten Resultate aus-
sprechen, während sie dieselben als ökonomische Wahrheiten be-
zeichnen, welche durch die Zeit gereifte Früchte des Baumes der
Erkenntniß seien, werde ich von den Beamten der gerichtlichen
Reihe um derselben Resultate willen verfolgt und verurtheilt!

Gestehen Sie also, meine Herren, was schon durch jenen
Vortrag des Geheimen Raths Engel evident ist: es ist hier nicht
verurtheilt worden -- wozu allein der Strafrichter ein Recht
hat -- das, was gesagt worden ist, der Jnhalt. Son-
dern es wurde verurtheilt die Person, die es gesagt hat,
und der Ort, wo es gesagt wurde!!

Es wurde verurtheilt, weil ich es gesagt habe und weil es
vor Arbeitern gesagt worden ist!

Jst das Gerechtigkeit, meine Herren, oder welches
äußerste nicht zu benennende Gegentheil derselben?

Die Gerechtigkeit soll geübt werden ohn' Ansehung
der Person, und was den Ort betrifft, so darf der Richter nach
§. 100 des Strafgesetzbuchs nur darauf sehen, ob er ein öffent-
licher
ist.

Ein öffentlicher Ort ist die Singakademie wie die
Arbeitervereine.

Was an dem einen öffentlichen Ort nicht strafbar ist, darf
es nicht an dem andern sein.

Der Richter, welcher, was an einem öffentlichen Ort
überhaupt,
in einer öffentlichen Versammlung der Bourgeoisie
nicht strafbar wäre, für strafbar erklärt in einer öffentlichen
Versammlung von Arbeitern -- begeht eine Machtüber-
schreitung
ohne Gleichen, schafft ein neues Verbot,
welches das Strafgesetz nicht kennt, übt Klassenunter-
drückung!

der Sachverſtändigen gelegt werden ſollte, wie dies der Fall iſt,
wenn es ſich um den Rechtsſpruch in mediciniſchen, techniſchen,
commerziellen Angelegenheiten handelt ꝛc.“

Jch erlaube mir, meine Herren, Jhnen dieſen Brief zu den
Acten zu reichen.

Haben Sie je einen grelleren, einen ſchreienderen Wider-
ſpruch erlebt, meine Herren?

Während mir die Staatsbeamten, welche vom Staate als
die Chefs gerade derjenigen Branchen der Wiſſenſchaft ange-
ſtellt ſind, um welche es ſich hier handelt, ihren Dank und ihre
Genugthuung für die von mir veröffentlichten Reſultate aus-
ſprechen, während ſie dieſelben als ökonomiſche Wahrheiten be-
zeichnen, welche durch die Zeit gereifte Früchte des Baumes der
Erkenntniß ſeien, werde ich von den Beamten der gerichtlichen
Reihe um derſelben Reſultate willen verfolgt und verurtheilt!

Geſtehen Sie alſo, meine Herren, was ſchon durch jenen
Vortrag des Geheimen Raths Engel evident iſt: es iſt hier nicht
verurtheilt worden — wozu allein der Strafrichter ein Recht
hat — das, was geſagt worden iſt, der Jnhalt. Son-
dern es wurde verurtheilt die Perſon, die es geſagt hat,
und der Ort, wo es geſagt wurde!!

Es wurde verurtheilt, weil ich es geſagt habe und weil es
vor Arbeitern geſagt worden iſt!

Jſt das Gerechtigkeit, meine Herren, oder welches
äußerſte nicht zu benennende Gegentheil derſelben?

Die Gerechtigkeit ſoll geübt werden ohn’ Anſehung
der Perſon, und was den Ort betrifft, ſo darf der Richter nach
§. 100 des Strafgeſetzbuchs nur darauf ſehen, ob er ein öffent-
licher
iſt.

Ein öffentlicher Ort iſt die Singakademie wie die
Arbeitervereine.

Was an dem einen öffentlichen Ort nicht ſtrafbar iſt, darf
es nicht an dem andern ſein.

Der Richter, welcher, was an einem öffentlichen Ort
überhaupt,
in einer öffentlichen Verſammlung der Bourgeoiſie
nicht ſtrafbar wäre, für ſtrafbar erklärt in einer öffentlichen
Verſammlung von Arbeitern — begeht eine Machtüber-
ſchreitung
ohne Gleichen, ſchafft ein neues Verbot,
welches das Strafgeſetz nicht kennt, übt Klaſſenunter-
drückung!

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[118/0124] der Sachverſtändigen gelegt werden ſollte, wie dies der Fall iſt, wenn es ſich um den Rechtsſpruch in mediciniſchen, techniſchen, commerziellen Angelegenheiten handelt ꝛc.“ Jch erlaube mir, meine Herren, Jhnen dieſen Brief zu den Acten zu reichen. Haben Sie je einen grelleren, einen ſchreienderen Wider- ſpruch erlebt, meine Herren? Während mir die Staatsbeamten, welche vom Staate als die Chefs gerade derjenigen Branchen der Wiſſenſchaft ange- ſtellt ſind, um welche es ſich hier handelt, ihren Dank und ihre Genugthuung für die von mir veröffentlichten Reſultate aus- ſprechen, während ſie dieſelben als ökonomiſche Wahrheiten be- zeichnen, welche durch die Zeit gereifte Früchte des Baumes der Erkenntniß ſeien, werde ich von den Beamten der gerichtlichen Reihe um derſelben Reſultate willen verfolgt und verurtheilt! Geſtehen Sie alſo, meine Herren, was ſchon durch jenen Vortrag des Geheimen Raths Engel evident iſt: es iſt hier nicht verurtheilt worden — wozu allein der Strafrichter ein Recht hat — das, was geſagt worden iſt, der Jnhalt. Son- dern es wurde verurtheilt die Perſon, die es geſagt hat, und der Ort, wo es geſagt wurde!! Es wurde verurtheilt, weil ich es geſagt habe und weil es vor Arbeitern geſagt worden iſt! Jſt das Gerechtigkeit, meine Herren, oder welches äußerſte nicht zu benennende Gegentheil derſelben? Die Gerechtigkeit ſoll geübt werden ohn’ Anſehung der Perſon, und was den Ort betrifft, ſo darf der Richter nach §. 100 des Strafgeſetzbuchs nur darauf ſehen, ob er ein öffent- licher iſt. Ein öffentlicher Ort iſt die Singakademie wie die Arbeitervereine. Was an dem einen öffentlichen Ort nicht ſtrafbar iſt, darf es nicht an dem andern ſein. Der Richter, welcher, was an einem öffentlichen Ort überhaupt, in einer öffentlichen Verſammlung der Bourgeoiſie nicht ſtrafbar wäre, für ſtrafbar erklärt in einer öffentlichen Verſammlung von Arbeitern — begeht eine Machtüber- ſchreitung ohne Gleichen, ſchafft ein neues Verbot, welches das Strafgeſetz nicht kennt, übt Klaſſenunter- drückung!

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Zitationshilfe: Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lassalle_steuer_1863/124>, abgerufen am 25.11.2024.