Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909.Aber da spielten sich zu Beginn des Sommersemesters Und wo ist der Erlaß, der ausdrücklich diese volle Jmmatri- Sehr aufmerksame Leser, die das Zentralblatt für die ge- Der zweite Absatz des § 2 der Vorschriften für die Studierenden Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers Auch dieser Satz gibt in seiner rein formalen Fassung Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das freiwilligen Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester im-
matrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. Die Jmmatrikulationskommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig. Aber da spielten sich zu Beginn des Sommersemesters Und wo ist der Erlaß, der ausdrücklich diese volle Jmmatri- Sehr aufmerksame Leser, die das Zentralblatt für die ge- Der zweite Absatz des § 2 der Vorschriften für die Studierenden Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers Auch dieser Satz gibt in seiner rein formalen Fassung Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das freiwilligen Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester im-
matrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. Die Jmmatrikulationskommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0004" n="4"/> <p>Aber da spielten sich zu Beginn des Sommersemesters<lb/> einige überraschende Vorgänge ab. Seminaristisch vorgebildete<lb/> Lehrerinnen verlangten an verschiedenen preußischen Universitäten<lb/> unter Berufung auf das Kultusministerium die volle Jmmatri-<lb/> kulation. Jn einigen Fällen wurde diesem Verlangen auf den<lb/> Hinweis, daß es nur eines Telegramms an das Ministerium<lb/> bedürfe, um die Sache zu regeln, sofort nachgegeben, in andren<lb/> wurde, wie erzählt wird, die direkte Weisung abgewartet, und<lb/> ihr mußten dann die Universitätsbehörden sich fügen.</p><lb/> <p>Und wo ist der Erlaß, der ausdrücklich diese volle Jmmatri-<lb/> kulation seminaristisch vorgebildeter Lehrerinnen verfügt, über<lb/> die der Erlaß vom 3. April so verschämt schweigt?</p><lb/> <p>Sehr aufmerksame Leser, die das Zentralblatt für die ge-<lb/> samte Unterrichtsverwaltung in Preußen Zeile für Zeile durch-<lb/> studieren, finden auf S. 401 von Heft 5 (in dem auch der<lb/> Erlaß vom 3. April 1903 veröffentlicht ist) einen Erlaß vom<lb/> 11. April folgenden Wortlauts:</p><lb/> <p>Der zweite Absatz des § 2 der Vorschriften für die Studierenden<lb/> der Landesuniversitäten usw. vom <date when="1879-10-01">1. Oktober 1879</date>/<date when="1905-01-06">6. Januar 1905</date> erhält folgenden<lb/> Zusatz:</p><lb/> <p>Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers<lb/> der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom<lb/> 3. April 1909 zugelassenen Vorbildungsnachweis für das Studium,<lb/> welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.</p><lb/> <p>Auch dieser Satz gibt in seiner rein formalen Fassung<lb/> noch keinerlei Aufschluß. Erst wenn man Einsicht in den § 2<lb/> der Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten<lb/> nimmt, gehen einem die Augen auf. Dieser Paragraph lautet:</p><lb/> <p>Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das<lb/> akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches<lb/><note xml:id="foot02" prev="#foot01" place="foot" n="²)"><p xml:id="p03" prev="#p02" next="p04">freiwilligen Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester im-<lb/> matrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen<lb/> werden.</p><lb/><p xml:id="p04" prev="#p03">Die Jmmatrikulationskommission ist ermächtigt, nach Ablauf<lb/> dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei<lb/> Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere<lb/> Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.</p></note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [4/0004]
Aber da spielten sich zu Beginn des Sommersemesters
einige überraschende Vorgänge ab. Seminaristisch vorgebildete
Lehrerinnen verlangten an verschiedenen preußischen Universitäten
unter Berufung auf das Kultusministerium die volle Jmmatri-
kulation. Jn einigen Fällen wurde diesem Verlangen auf den
Hinweis, daß es nur eines Telegramms an das Ministerium
bedürfe, um die Sache zu regeln, sofort nachgegeben, in andren
wurde, wie erzählt wird, die direkte Weisung abgewartet, und
ihr mußten dann die Universitätsbehörden sich fügen.
Und wo ist der Erlaß, der ausdrücklich diese volle Jmmatri-
kulation seminaristisch vorgebildeter Lehrerinnen verfügt, über
die der Erlaß vom 3. April so verschämt schweigt?
Sehr aufmerksame Leser, die das Zentralblatt für die ge-
samte Unterrichtsverwaltung in Preußen Zeile für Zeile durch-
studieren, finden auf S. 401 von Heft 5 (in dem auch der
Erlaß vom 3. April 1903 veröffentlicht ist) einen Erlaß vom
11. April folgenden Wortlauts:
Der zweite Absatz des § 2 der Vorschriften für die Studierenden
der Landesuniversitäten usw. vom 1. Oktober 1879/6. Januar 1905 erhält folgenden
Zusatz:
Das gleiche gilt von dem in der Verfügung des Ministers
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom
3. April 1909 zugelassenen Vorbildungsnachweis für das Studium,
welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.
Auch dieser Satz gibt in seiner rein formalen Fassung
noch keinerlei Aufschluß. Erst wenn man Einsicht in den § 2
der Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten
nimmt, gehen einem die Augen auf. Dieser Paragraph lautet:
Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das
akademische Studium haben Angehörige des Deutschen Reiches
²)
²) freiwilligen Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester im-
matrikuliert und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden.
Die Jmmatrikulationskommission ist ermächtigt, nach Ablauf
dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei
Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere
Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.
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