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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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Bauer zwei Schritt bewegt ist, geschehen. Späterhin hat
der betreffende Bauer das Recht des en passant Schlagens
verloren.


Achtes Kapitel.
Besondere Endigungsarten der Partie.

§. 35. Nach §. 27 gilt als Endzweck der Partie die
Mattsetzung des feindlichen Königs und nur durch dessen
Erreichung wird der Sieg bedingt. Grundsatz ist daher,
dass nur derjenige die Partie gewinnt, welcher den König
des Gegners Matt setzt. Ergiebt sich also in irgend einem
Stadium der Partie die Unmöglichkeit, jenen Endzweck je
zu erreichen, so kann natürlich keine von beiden Parteien
auf den Sieg Anspruch erheben, und man hat in diesem
Falle die Partie als unentschieden oder remis abzuschliessen.
Für die Beendigungsarten der Partie lassen sich darnach
folgende besondere Grundsätze aufstellen.

§. 36. Der Matt gesetzte Spieler hat die Partie ver-
loren. Dem gilt gleich, wenn ein Spieler in irgend einer
Stellung der Partie letztere als verloren aufgiebt. Denn in
dieser Erklärung liegt das Zugeständniss, der aufgebende
Spieler würde bei weiterer Fortsetzung schliesslich Matt
gesetzt werden.

§. 37. Zu den unentschiedenen Partien oder Remisspielen
gehört vor allen Dingen derjenige Fall, in welchem beiden
Parteien die zum Mattsetzen des feindlichen Königs erfor-
derlichen Mittel fehlen. Hat z. B. die eine Partei nur den
König, die andere aber ausser letzterem nur noch einen
leichten Officier übrig behalten, so ist die Möglichkeit des
Mattsetzens aufgehoben; auch König und beide Springer
sind nicht im Stande, den einzelnen feindlichen König bei
richtigem Gegenspiele zum Matt zu bringen. Dagegen ver-
mag ein einzelner übrig gebliebener Bauer, falls er in die
Dame gelangt, als solche mit Hülfe des Königs den feind-

Bauer zwei Schritt bewegt ist, geschehen. Späterhin hat
der betreffende Bauer das Recht des en passant Schlagens
verloren.


Achtes Kapitel.
Besondere Endigungsarten der Partie.

§. 35. Nach §. 27 gilt als Endzweck der Partie die
Mattsetzung des feindlichen Königs und nur durch dessen
Erreichung wird der Sieg bedingt. Grundsatz ist daher,
dass nur derjenige die Partie gewinnt, welcher den König
des Gegners Matt setzt. Ergiebt sich also in irgend einem
Stadium der Partie die Unmöglichkeit, jenen Endzweck je
zu erreichen, so kann natürlich keine von beiden Parteien
auf den Sieg Anspruch erheben, und man hat in diesem
Falle die Partie als unentschieden oder remis abzuschliessen.
Für die Beendigungsarten der Partie lassen sich darnach
folgende besondere Grundsätze aufstellen.

§. 36. Der Matt gesetzte Spieler hat die Partie ver-
loren. Dem gilt gleich, wenn ein Spieler in irgend einer
Stellung der Partie letztere als verloren aufgiebt. Denn in
dieser Erklärung liegt das Zugeständniss, der aufgebende
Spieler würde bei weiterer Fortsetzung schliesslich Matt
gesetzt werden.

§. 37. Zu den unentschiedenen Partien oder Remisspielen
gehört vor allen Dingen derjenige Fall, in welchem beiden
Parteien die zum Mattsetzen des feindlichen Königs erfor-
derlichen Mittel fehlen. Hat z. B. die eine Partei nur den
König, die andere aber ausser letzterem nur noch einen
leichten Officier übrig behalten, so ist die Möglichkeit des
Mattsetzens aufgehoben; auch König und beide Springer
sind nicht im Stande, den einzelnen feindlichen König bei
richtigem Gegenspiele zum Matt zu bringen. Dagegen ver-
mag ein einzelner übrig gebliebener Bauer, falls er in die
Dame gelangt, als solche mit Hülfe des Königs den feind-

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[24/0036] Bauer zwei Schritt bewegt ist, geschehen. Späterhin hat der betreffende Bauer das Recht des en passant Schlagens verloren. Achtes Kapitel. Besondere Endigungsarten der Partie. §. 35. Nach §. 27 gilt als Endzweck der Partie die Mattsetzung des feindlichen Königs und nur durch dessen Erreichung wird der Sieg bedingt. Grundsatz ist daher, dass nur derjenige die Partie gewinnt, welcher den König des Gegners Matt setzt. Ergiebt sich also in irgend einem Stadium der Partie die Unmöglichkeit, jenen Endzweck je zu erreichen, so kann natürlich keine von beiden Parteien auf den Sieg Anspruch erheben, und man hat in diesem Falle die Partie als unentschieden oder remis abzuschliessen. Für die Beendigungsarten der Partie lassen sich darnach folgende besondere Grundsätze aufstellen. §. 36. Der Matt gesetzte Spieler hat die Partie ver- loren. Dem gilt gleich, wenn ein Spieler in irgend einer Stellung der Partie letztere als verloren aufgiebt. Denn in dieser Erklärung liegt das Zugeständniss, der aufgebende Spieler würde bei weiterer Fortsetzung schliesslich Matt gesetzt werden. §. 37. Zu den unentschiedenen Partien oder Remisspielen gehört vor allen Dingen derjenige Fall, in welchem beiden Parteien die zum Mattsetzen des feindlichen Königs erfor- derlichen Mittel fehlen. Hat z. B. die eine Partei nur den König, die andere aber ausser letzterem nur noch einen leichten Officier übrig behalten, so ist die Möglichkeit des Mattsetzens aufgehoben; auch König und beide Springer sind nicht im Stande, den einzelnen feindlichen König bei richtigem Gegenspiele zum Matt zu bringen. Dagegen ver- mag ein einzelner übrig gebliebener Bauer, falls er in die Dame gelangt, als solche mit Hülfe des Königs den feind-

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/36>, abgerufen am 27.11.2024.