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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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Schachgesellschaften berühren oder endlich die Spieler,
sei es als Personen überhaupt, sei es als Gegner anderer
Spieler, angehen.

§. 407. Das Schachspiel hat zuweilen zur Begründung
von eigenthümlichen Privilegien und besonderen Rechtsver-
hältnissen sowie zu heraldischen Beziehungen (zu Wappen,
Emblemen u. s. w.) Gelegenheit gegeben. Von grösserer
Bedeutung wird aber für die Gegenwart die Frage nach der
Gültigkeit von Einsätzen bei diesem Spiel sowie nach ihrer
juristischen Erzwingbarkeit. Ausserdem kommen noch ju-
ristische Beziehungen bei Preisausschreibungen sowie die
Fragen nach dem geistigen Eigenthum von Schacherzeugnissen
z. B. von Partien, Problemen und nach deren Schutz in
Betracht.

Anmerkung. Man erinnere sich wegen der zuerst gedachten
Verhältnisse an die Ortschaften Ströbeck und Schachstadt;
sowie an die in §. 350 A. gegebenen Andeutungen. Dabei
merke man noch, dass die Stadt Rochlitz einen Rochen
(oder Thurm) im Wappen führt und verbunden gewesen
sein soll, ihrem Bischof bei seiner Investitur ein massiv
silbernes Schachspiel zum Geschenk zu bringen. -- Die
Gewohnheit kleiner Einsätze findet jetzt auch in Deutsch-
land immer mehr Eingang; zu verwerfen ist sie aus dem
Grunde, dass das Schachspiel einen gewissen Vorzug vor
anderen Spielen habe, keinesfalls. Denn ein materielles
Interesse wird auch bei diesem Spiele wenigstens die Auf-
merksamkeit immer noch steigern können. Bei grösseren
Einsätzen, wie sie wohl in neuerer Zeit öfter vorgekommen
sind, bedarf es genauer Verständigung über Deposition
u. dgl. -- Das Wesen öffentlicher Preisstellungen ist im
Schach noch in der ersten Ausbildung begriffen. Strenge
Begrenzung der Fragen und Bedingungen ist hier beson-
ders zu beobachten; am meisten hat man sich vor Unge-
wissheit von Zeitbestimmungen, namentlich der Einsendungs-
termine zu hüten. -- Bei gespielten Partien scheint es
billig, sie als Eigenthum beider Spieler und für jeden ein
Publicationsrecht anzuerkennen; dass der Sieger einen
Vorzug habe, lässt sich kaum allgemein vertheidigen. Bei
grösseren Wetten kann aber ein besonderes Abkommen
über diese Frage ebenfalls rathsam erscheinen. Gewöhn-
lich erhalten jenes Recht die Freunde und Bürgen der
Spieler, d. h. Diejenigen, welche auf die Kämpfer wetten
und Einsatzsummen riskiren.

§. 408. Für die Organisation von Schachgesellschaften
kommen in juristischem Sinne drei Beziehungen in Betracht,
deren eine, ihr Verhältniss zum Staate, sie mit anderen Ge-
sellschaften u. Corporationen theilen können, während zwei

Schachgesellschaften berühren oder endlich die Spieler,
sei es als Personen überhaupt, sei es als Gegner anderer
Spieler, angehen.

§. 407. Das Schachspiel hat zuweilen zur Begründung
von eigenthümlichen Privilegien und besonderen Rechtsver-
hältnissen sowie zu heraldischen Beziehungen (zu Wappen,
Emblemen u. s. w.) Gelegenheit gegeben. Von grösserer
Bedeutung wird aber für die Gegenwart die Frage nach der
Gültigkeit von Einsätzen bei diesem Spiel sowie nach ihrer
juristischen Erzwingbarkeit. Ausserdem kommen noch ju-
ristische Beziehungen bei Preisausschreibungen sowie die
Fragen nach dem geistigen Eigenthum von Schacherzeugnissen
z. B. von Partien, Problemen und nach deren Schutz in
Betracht.

Anmerkung. Man erinnere sich wegen der zuerst gedachten
Verhältnisse an die Ortschaften Ströbeck und Schachstadt;
sowie an die in §. 350 A. gegebenen Andeutungen. Dabei
merke man noch, dass die Stadt Rochlitz einen Rochen
(oder Thurm) im Wappen führt und verbunden gewesen
sein soll, ihrem Bischof bei seiner Investitur ein massiv
silbernes Schachspiel zum Geschenk zu bringen. — Die
Gewohnheit kleiner Einsätze findet jetzt auch in Deutsch-
land immer mehr Eingang; zu verwerfen ist sie aus dem
Grunde, dass das Schachspiel einen gewissen Vorzug vor
anderen Spielen habe, keinesfalls. Denn ein materielles
Interesse wird auch bei diesem Spiele wenigstens die Auf-
merksamkeit immer noch steigern können. Bei grösseren
Einsätzen, wie sie wohl in neuerer Zeit öfter vorgekommen
sind, bedarf es genauer Verständigung über Deposition
u. dgl. — Das Wesen öffentlicher Preisstellungen ist im
Schach noch in der ersten Ausbildung begriffen. Strenge
Begrenzung der Fragen und Bedingungen ist hier beson-
ders zu beobachten; am meisten hat man sich vor Unge-
wissheit von Zeitbestimmungen, namentlich der Einsendungs-
termine zu hüten. — Bei gespielten Partien scheint es
billig, sie als Eigenthum beider Spieler und für jeden ein
Publicationsrecht anzuerkennen; dass der Sieger einen
Vorzug habe, lässt sich kaum allgemein vertheidigen. Bei
grösseren Wetten kann aber ein besonderes Abkommen
über diese Frage ebenfalls rathsam erscheinen. Gewöhn-
lich erhalten jenes Recht die Freunde und Bürgen der
Spieler, d. h. Diejenigen, welche auf die Kämpfer wetten
und Einsatzsummen riskiren.

§. 408. Für die Organisation von Schachgesellschaften
kommen in juristischem Sinne drei Beziehungen in Betracht,
deren eine, ihr Verhältniss zum Staate, sie mit anderen Ge-
sellschaften u. Corporationen theilen können, während zwei

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[232/0244] Schachgesellschaften berühren oder endlich die Spieler, sei es als Personen überhaupt, sei es als Gegner anderer Spieler, angehen. §. 407. Das Schachspiel hat zuweilen zur Begründung von eigenthümlichen Privilegien und besonderen Rechtsver- hältnissen sowie zu heraldischen Beziehungen (zu Wappen, Emblemen u. s. w.) Gelegenheit gegeben. Von grösserer Bedeutung wird aber für die Gegenwart die Frage nach der Gültigkeit von Einsätzen bei diesem Spiel sowie nach ihrer juristischen Erzwingbarkeit. Ausserdem kommen noch ju- ristische Beziehungen bei Preisausschreibungen sowie die Fragen nach dem geistigen Eigenthum von Schacherzeugnissen z. B. von Partien, Problemen und nach deren Schutz in Betracht. Anmerkung. Man erinnere sich wegen der zuerst gedachten Verhältnisse an die Ortschaften Ströbeck und Schachstadt; sowie an die in §. 350 A. gegebenen Andeutungen. Dabei merke man noch, dass die Stadt Rochlitz einen Rochen (oder Thurm) im Wappen führt und verbunden gewesen sein soll, ihrem Bischof bei seiner Investitur ein massiv silbernes Schachspiel zum Geschenk zu bringen. — Die Gewohnheit kleiner Einsätze findet jetzt auch in Deutsch- land immer mehr Eingang; zu verwerfen ist sie aus dem Grunde, dass das Schachspiel einen gewissen Vorzug vor anderen Spielen habe, keinesfalls. Denn ein materielles Interesse wird auch bei diesem Spiele wenigstens die Auf- merksamkeit immer noch steigern können. Bei grösseren Einsätzen, wie sie wohl in neuerer Zeit öfter vorgekommen sind, bedarf es genauer Verständigung über Deposition u. dgl. — Das Wesen öffentlicher Preisstellungen ist im Schach noch in der ersten Ausbildung begriffen. Strenge Begrenzung der Fragen und Bedingungen ist hier beson- ders zu beobachten; am meisten hat man sich vor Unge- wissheit von Zeitbestimmungen, namentlich der Einsendungs- termine zu hüten. — Bei gespielten Partien scheint es billig, sie als Eigenthum beider Spieler und für jeden ein Publicationsrecht anzuerkennen; dass der Sieger einen Vorzug habe, lässt sich kaum allgemein vertheidigen. Bei grösseren Wetten kann aber ein besonderes Abkommen über diese Frage ebenfalls rathsam erscheinen. Gewöhn- lich erhalten jenes Recht die Freunde und Bürgen der Spieler, d. h. Diejenigen, welche auf die Kämpfer wetten und Einsatzsummen riskiren. §. 408. Für die Organisation von Schachgesellschaften kommen in juristischem Sinne drei Beziehungen in Betracht, deren eine, ihr Verhältniss zum Staate, sie mit anderen Ge- sellschaften u. Corporationen theilen können, während zwei

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/244>, abgerufen am 27.11.2024.