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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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Anmerkung. Die Bestimmung der Parteirollen betrifft den
Anzug d. h. die Uebernahme der anziehenden oder nach-
ziehenden Partei, indem man gewöhnlich an erstere zugleich
die weisse Farbe knüpft. Die Aufstellung der Figuren
richtet sich nach der betreffenden Vorschrift in den Grund-
gesetzen. Für Angabe der Züge entscheidet Berührung
und Bewegung der Figuren. Ein Zug ist demnach das
Product von wenigstens zwei Willenserklärungen, sodass
nach der Regel in §. 400 durch eine einzige Berührung
bereits der Zug angedeutet wird. Durch mehrere Be-
rührungen (falls sie sich nicht bei der Rochade, beim
Schlagen u. s. w. zu einem einzigen Zuge vereinigen lassen)
wird die genannte Regel nicht nur, sondern auch der be-
kannte Grundsatz verletzt, dass abwechselnd jeder Partei
nur ein Zug zu Gebote steht. -- Die Warnung beim Königs-
angriff kann zwar nicht erzwungen werden, doch mag der
Gegner im Falle von Verstössen dagegen Repressalien er-
greifen. Die Vorschrift beruht mehr auf einer herkömm-
lichen Gewohnheit als auf einer strengen Gesetzesnoth-
wendigkeit. Am günstigsten wäre vielleicht ihre allmähliche
Abschaffung; denn wenn schon durch den Verlust eines
Bauers oft die Partie eingebüsst wird, wie viel mehr Strafe
verdient dann wohl der Spieler, welcher nicht einmal die
wichtigste Figur ohne besondere Warnung zu hüten vermag!
-- Wichtig ist noch der im Endspiele gestattete Antrag
auf Abzählung von 50 Zügen. Um hier der Schwierigkeit
in der Definition des Begriffs Endspiel auszuweichen, kann
man bei Hinzunahme einer Beschränkung jedes beliebige
Stadium der Partie dafür annehmen. Im Falle nämlich
eine Figur während der Zählung geschlagen wird, mag der
Antrag seine Kraft verlieren. Solche Beschränkung ist
übrigens allein dem Sinne des Antrags gemäss, welcher
sicherlich auf dem Gedanken beruht, der Gegner werde
bei dem gegebenen Figurenverhältniss das Matt nicht
erzwingen können. Aendert sich nun das Verhältniss, so
fällt auch der Grund des Antrages. Daher wird die ge-
dachte Beschränkung nur dem Geiste des Gesetzes gemäss
gewählt werden, und in diesem Falle mag auch statt End-
spiel jedes beliebige Stadium der Partie eintreten, da gewiss
weder Anfang noch Mitte der Partie eine Reihe von 50 Zügen
ohne die Thatsache eines einzigen Schlagens darbieten
werden.

§. 402. Thätigkeitsäusserungen der Spieler, welche die
Gesetze verletzen, sind Gesetzwidrigkeiten und erfahren eine
verschiedenartige Behandlung. Gewöhnlich werden sie ein-
fach zurückgegeben zum Ersatze durch regelrechte Handlun-
gen; doch kann unter gewissen Umständen eine Strafe noth-
wendig erscheinen; ausserdem hat es der Gegner in seiner
Gewalt, die Unregelmässigkeit bestehen zu lassen, sodass
sie zu convalesciren oder gültig zu werden vermag.

Anmerkung. Man hat zwischen einzelnen Gesetzwidrigkeiten
eines Spielers und gemeinsamen Verstössen beider Parteien
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Anmerkung. Die Bestimmung der Parteirollen betrifft den
Anzug d. h. die Uebernahme der anziehenden oder nach-
ziehenden Partei, indem man gewöhnlich an erstere zugleich
die weisse Farbe knüpft. Die Aufstellung der Figuren
richtet sich nach der betreffenden Vorschrift in den Grund-
gesetzen. Für Angabe der Züge entscheidet Berührung
und Bewegung der Figuren. Ein Zug ist demnach das
Product von wenigstens zwei Willenserklärungen, sodass
nach der Regel in §. 400 durch eine einzige Berührung
bereits der Zug angedeutet wird. Durch mehrere Be-
rührungen (falls sie sich nicht bei der Rochade, beim
Schlagen u. s. w. zu einem einzigen Zuge vereinigen lassen)
wird die genannte Regel nicht nur, sondern auch der be-
kannte Grundsatz verletzt, dass abwechselnd jeder Partei
nur ein Zug zu Gebote steht. — Die Warnung beim Königs-
angriff kann zwar nicht erzwungen werden, doch mag der
Gegner im Falle von Verstössen dagegen Repressalien er-
greifen. Die Vorschrift beruht mehr auf einer herkömm-
lichen Gewohnheit als auf einer strengen Gesetzesnoth-
wendigkeit. Am günstigsten wäre vielleicht ihre allmähliche
Abschaffung; denn wenn schon durch den Verlust eines
Bauers oft die Partie eingebüsst wird, wie viel mehr Strafe
verdient dann wohl der Spieler, welcher nicht einmal die
wichtigste Figur ohne besondere Warnung zu hüten vermag!
— Wichtig ist noch der im Endspiele gestattete Antrag
auf Abzählung von 50 Zügen. Um hier der Schwierigkeit
in der Definition des Begriffs Endspiel auszuweichen, kann
man bei Hinzunahme einer Beschränkung jedes beliebige
Stadium der Partie dafür annehmen. Im Falle nämlich
eine Figur während der Zählung geschlagen wird, mag der
Antrag seine Kraft verlieren. Solche Beschränkung ist
übrigens allein dem Sinne des Antrags gemäss, welcher
sicherlich auf dem Gedanken beruht, der Gegner werde
bei dem gegebenen Figurenverhältniss das Matt nicht
erzwingen können. Aendert sich nun das Verhältniss, so
fällt auch der Grund des Antrages. Daher wird die ge-
dachte Beschränkung nur dem Geiste des Gesetzes gemäss
gewählt werden, und in diesem Falle mag auch statt End-
spiel jedes beliebige Stadium der Partie eintreten, da gewiss
weder Anfang noch Mitte der Partie eine Reihe von 50 Zügen
ohne die Thatsache eines einzigen Schlagens darbieten
werden.

§. 402. Thätigkeitsäusserungen der Spieler, welche die
Gesetze verletzen, sind Gesetzwidrigkeiten und erfahren eine
verschiedenartige Behandlung. Gewöhnlich werden sie ein-
fach zurückgegeben zum Ersatze durch regelrechte Handlun-
gen; doch kann unter gewissen Umständen eine Strafe noth-
wendig erscheinen; ausserdem hat es der Gegner in seiner
Gewalt, die Unregelmässigkeit bestehen zu lassen, sodass
sie zu convalesciren oder gültig zu werden vermag.

Anmerkung. Man hat zwischen einzelnen Gesetzwidrigkeiten
eines Spielers und gemeinsamen Verstössen beider Parteien
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[227/0239] Anmerkung. Die Bestimmung der Parteirollen betrifft den Anzug d. h. die Uebernahme der anziehenden oder nach- ziehenden Partei, indem man gewöhnlich an erstere zugleich die weisse Farbe knüpft. Die Aufstellung der Figuren richtet sich nach der betreffenden Vorschrift in den Grund- gesetzen. Für Angabe der Züge entscheidet Berührung und Bewegung der Figuren. Ein Zug ist demnach das Product von wenigstens zwei Willenserklärungen, sodass nach der Regel in §. 400 durch eine einzige Berührung bereits der Zug angedeutet wird. Durch mehrere Be- rührungen (falls sie sich nicht bei der Rochade, beim Schlagen u. s. w. zu einem einzigen Zuge vereinigen lassen) wird die genannte Regel nicht nur, sondern auch der be- kannte Grundsatz verletzt, dass abwechselnd jeder Partei nur ein Zug zu Gebote steht. — Die Warnung beim Königs- angriff kann zwar nicht erzwungen werden, doch mag der Gegner im Falle von Verstössen dagegen Repressalien er- greifen. Die Vorschrift beruht mehr auf einer herkömm- lichen Gewohnheit als auf einer strengen Gesetzesnoth- wendigkeit. Am günstigsten wäre vielleicht ihre allmähliche Abschaffung; denn wenn schon durch den Verlust eines Bauers oft die Partie eingebüsst wird, wie viel mehr Strafe verdient dann wohl der Spieler, welcher nicht einmal die wichtigste Figur ohne besondere Warnung zu hüten vermag! — Wichtig ist noch der im Endspiele gestattete Antrag auf Abzählung von 50 Zügen. Um hier der Schwierigkeit in der Definition des Begriffs Endspiel auszuweichen, kann man bei Hinzunahme einer Beschränkung jedes beliebige Stadium der Partie dafür annehmen. Im Falle nämlich eine Figur während der Zählung geschlagen wird, mag der Antrag seine Kraft verlieren. Solche Beschränkung ist übrigens allein dem Sinne des Antrags gemäss, welcher sicherlich auf dem Gedanken beruht, der Gegner werde bei dem gegebenen Figurenverhältniss das Matt nicht erzwingen können. Aendert sich nun das Verhältniss, so fällt auch der Grund des Antrages. Daher wird die ge- dachte Beschränkung nur dem Geiste des Gesetzes gemäss gewählt werden, und in diesem Falle mag auch statt End- spiel jedes beliebige Stadium der Partie eintreten, da gewiss weder Anfang noch Mitte der Partie eine Reihe von 50 Zügen ohne die Thatsache eines einzigen Schlagens darbieten werden. §. 402. Thätigkeitsäusserungen der Spieler, welche die Gesetze verletzen, sind Gesetzwidrigkeiten und erfahren eine verschiedenartige Behandlung. Gewöhnlich werden sie ein- fach zurückgegeben zum Ersatze durch regelrechte Handlun- gen; doch kann unter gewissen Umständen eine Strafe noth- wendig erscheinen; ausserdem hat es der Gegner in seiner Gewalt, die Unregelmässigkeit bestehen zu lassen, sodass sie zu convalesciren oder gültig zu werden vermag. Anmerkung. Man hat zwischen einzelnen Gesetzwidrigkeiten eines Spielers und gemeinsamen Verstössen beider Parteien 15*

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/239>, abgerufen am 27.11.2024.