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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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2) Die Parteien.

§. 135. Rechte.

a) Die beiden Parteien haben gleiche Rechte in Bezug
auf Anzahl, Eigenschaften und Aufstellung der Figuren.
b) Bei der Vorgabe eines Bauers wird in der Regel der
Königslauferbauer verstanden.

§. 136. Verpflichtungen.

a) Die Parteien dürfen nur feindliche Steine schlagen und
zwar, wo dies möglich ist, jede Art von Figuren mit
alleiniger Ausnahme des Königs.
b) Der König darf weder geschlagen, noch überhaupt
einem feindlichen Angriffe ausgesetzt werden.
c) Die Parteien sind verpflichtet, bei jedem Angriff auf
den feindlichen König den Gegner ausdrücklich zu
warnen, um das Hauptgesetz des Spieles in §. 136, b)
aufrecht zu erhalten.
3) Die Partie.

§. 137. Anfang.

a) Die gesetzliche Aufstellung der Figuren ist folgende:
Die Bauern stehen auf der zweiten Felderreihe vor
jeder Partei; die Officiere werden aber in folgender
Ordnung auf die erste Reihe vertheilt. In diebeiden
Eckfelder jeder Partei kommen ihre Thürme; daneben
werden die Springer, an diese aber die Läufer ge-
stellt. Die beiden Mittelfelder bleiben für König und
Dame und zwar kommen die gleichen Steine beider
Parteien einander gegenüber.
b) Bei gefärbtem Brette steht die Dame auf dem Mit-
telfelde von der Farbe ihrer Partei.

§. 138. Fortgang.

a) Jede Partei darf vom ersten Zuge an abwechselnd
nur einen Zug thun. Ein Zug aber besteht entweder
in der einfachen Bewegung einer Figur, oder im
Schlagen einer feindlichen.
2) Die Parteien.

§. 135. Rechte.

a) Die beiden Parteien haben gleiche Rechte in Bezug
auf Anzahl, Eigenschaften und Aufstellung der Figuren.
b) Bei der Vorgabe eines Bauers wird in der Regel der
Königslauferbauer verstanden.

§. 136. Verpflichtungen.

a) Die Parteien dürfen nur feindliche Steine schlagen und
zwar, wo dies möglich ist, jede Art von Figuren mit
alleiniger Ausnahme des Königs.
b) Der König darf weder geschlagen, noch überhaupt
einem feindlichen Angriffe ausgesetzt werden.
c) Die Parteien sind verpflichtet, bei jedem Angriff auf
den feindlichen König den Gegner ausdrücklich zu
warnen, um das Hauptgesetz des Spieles in §. 136, b)
aufrecht zu erhalten.
3) Die Partie.

§. 137. Anfang.

a) Die gesetzliche Aufstellung der Figuren ist folgende:
Die Bauern stehen auf der zweiten Felderreihe vor
jeder Partei; die Officiere werden aber in folgender
Ordnung auf die erste Reihe vertheilt. In diebeiden
Eckfelder jeder Partei kommen ihre Thürme; daneben
werden die Springer, an diese aber die Läufer ge-
stellt. Die beiden Mittelfelder bleiben für König und
Dame und zwar kommen die gleichen Steine beider
Parteien einander gegenüber.
b) Bei gefärbtem Brette steht die Dame auf dem Mit-
telfelde von der Farbe ihrer Partei.

§. 138. Fortgang.

a) Jede Partei darf vom ersten Zuge an abwechselnd
nur einen Zug thun. Ein Zug aber besteht entweder
in der einfachen Bewegung einer Figur, oder im
Schlagen einer feindlichen.
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[91/0103] 2) Die Parteien. §. 135. Rechte. a) Die beiden Parteien haben gleiche Rechte in Bezug auf Anzahl, Eigenschaften und Aufstellung der Figuren. b) Bei der Vorgabe eines Bauers wird in der Regel der Königslauferbauer verstanden. §. 136. Verpflichtungen. a) Die Parteien dürfen nur feindliche Steine schlagen und zwar, wo dies möglich ist, jede Art von Figuren mit alleiniger Ausnahme des Königs. b) Der König darf weder geschlagen, noch überhaupt einem feindlichen Angriffe ausgesetzt werden. c) Die Parteien sind verpflichtet, bei jedem Angriff auf den feindlichen König den Gegner ausdrücklich zu warnen, um das Hauptgesetz des Spieles in §. 136, b) aufrecht zu erhalten. 3) Die Partie. §. 137. Anfang. a) Die gesetzliche Aufstellung der Figuren ist folgende: Die Bauern stehen auf der zweiten Felderreihe vor jeder Partei; die Officiere werden aber in folgender Ordnung auf die erste Reihe vertheilt. In diebeiden Eckfelder jeder Partei kommen ihre Thürme; daneben werden die Springer, an diese aber die Läufer ge- stellt. Die beiden Mittelfelder bleiben für König und Dame und zwar kommen die gleichen Steine beider Parteien einander gegenüber. b) Bei gefärbtem Brette steht die Dame auf dem Mit- telfelde von der Farbe ihrer Partei. §. 138. Fortgang. a) Jede Partei darf vom ersten Zuge an abwechselnd nur einen Zug thun. Ein Zug aber besteht entweder in der einfachen Bewegung einer Figur, oder im Schlagen einer feindlichen.

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/103>, abgerufen am 22.12.2024.