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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 101. Die Gerichte.
§. 101. Die Gerichte.

Da jede Prozeßordnung eine beſtimmte Gerichtsverfaſſung zur
Vorausſetzung hat und ſich auf dieſe bezieht, ſo hat die Geſetzgebung
des Reiches bei Erlaß gemeinrechtlicher Prozeßordnungen auch die
Grundzüge der Gerichtsorganiſation für das ganze Bundesgebiet
einheitlich regeln müſſen. Um die Struktur und den Aufbau der
Gerichtsverfaſſung und den Platz, welchen die einzelnen Gerichte
dabei einnehmen, richtig würdigen und den Zuſammenhang des
Ganzen klar überſehen zu können, iſt es aber nothwendig, daß man
die Gerichtsordnung von zwei ganz verſchiedenen Geſichtspunkten
aus betrachtet, die man als den prozeſſualiſchen und den
organiſatoriſchen oder verwaltungsrechtlichen be-
zeichnen kann. Von dem prozeſſualiſchen Geſichtspunkte aus er-
ſcheinen die Gerichte als beſchließende und erkennende
Behörden und ihr gegenſeitiges Verhältniß ergiebt ſich aus ihrer
Zuſtändigkeit und ihrer Unter- und Ueberordnung im Inſtanzenzuge.
Vom organiſatoriſchen Geſichtspunkte aus betrachtet ſind die Ge-
richte adminiſtrative Bildungen, Beſtandtheile des ſtaatlichen
Behördenſyſtems, die zwar zu Zwecken der Rechtspflege geſchaffen
und dieſer Beſtimmung gemäß eingerichtet ſind, die aber als ſolche
gar keine oder wenigſtens regelmäßig keine prozeſſualen Functionen
ausüben. Es ergeben ſich hiernach zwei Syſteme von Gerichten,
je nachdem die letzteren nach prozeſſualen oder nach organiſatoriſchen
Rückſichten gruppirt werden; beide Ordnungen ſtehen mit einander
in einem engen Zuſammenhang und beeinfluſſen ſich gegenſeitig,
ſind aber doch von einander verſchieden. Für den Civil- und
Strafprozeß hat jene, für das Staatsrecht dieſe Seite der Ge-
richtsverfaſſung das überwiegende Intereſſe; in dem vom Reich
erlaſſenen Gerichtsverfaſſungsgeſetz ſind beide Seiten in kunſtvoller,
aber wenig überſichtlicher Weiſe mit einander verſchlungen.

I. Die Ordnung der Gerichte in Bezug auf das
Streitverfahren
*).

Die moderne Gerichtsverfaſſung iſt dadurch in ſehr eigen-
thümlicher Weiſe ausgezeichnet, daß die zur Rechtſprechung conſti-

*) Es handelt ſich im Folgenden nicht um eine vollſtändige Darſtellung

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/86>, abgerufen am 24.02.2025.