Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Allein dieselbe ist mit einer sehr wesentlichen Einschränkung Uebrigens gelten die reichsgesetzlichen Vorschriften über das 3. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit bildet einen Theil wird, treffen nur zu für die Zeit bis zum Erlaß eines allgem. Deutschen Civil- gesetzbuches und in diesem Sinne ist der Vorbehalt des §. 8 von vielen Seiten als ein nur provisorischer angesehen worden. Vgl. die citirten Verhandlungen der Reichstagskommission v. 12. Febr. 1876. Protok. S. 447 ff. 1) Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 8 Abs. 2. Hinsichtlich der Entschei- dung der Vorfrage, ob das oberste Landesgericht oder das Reichsgericht zu- ständig ist, sind die Vorschriften des Ges. v. 12. Juni 1869 §§. 18 u. 20 ana- log übertragen worden. Einf.Ges. zur Civilproz.O. §. 7. 2) Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 10 und dazu die Motive S. 212 (Hahn S. 185). 4*
§. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelſtaaten. Allein dieſelbe iſt mit einer ſehr weſentlichen Einſchränkung Uebrigens gelten die reichsgeſetzlichen Vorſchriften über das 3. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit bildet einen Theil wird, treffen nur zu für die Zeit bis zum Erlaß eines allgem. Deutſchen Civil- geſetzbuches und in dieſem Sinne iſt der Vorbehalt des §. 8 von vielen Seiten als ein nur proviſoriſcher angeſehen worden. Vgl. die citirten Verhandlungen der Reichstagskommiſſion v. 12. Febr. 1876. Protok. S. 447 ff. 1) Einf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. §. 8 Abſ. 2. Hinſichtlich der Entſchei- dung der Vorfrage, ob das oberſte Landesgericht oder das Reichsgericht zu- ſtändig iſt, ſind die Vorſchriften des Geſ. v. 12. Juni 1869 §§. 18 u. 20 ana- log übertragen worden. Einf.Geſ. zur Civilproz.O. §. 7. 2) Einf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. §. 10 und dazu die Motive S. 212 (Hahn S. 185). 4*
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§. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelſtaaten.
Allein dieſelbe iſt mit einer ſehr weſentlichen Einſchränkung
verſehen, ohne welche ſie eine Lockerung der bereits erfolgten Ein-
fügung Bayerns in den Reichsorganismus bewirkt hätte. Die
Zuſtändigkeit des Reichsoberhandelsgerichts nämlich erſtreckte ſich
auch auf Bayern, ohne daß es dieſem Staate freigeſtanden hat,
durch Landesgeſetz ſich derſelben zu entziehen, und das Reich hatte
die rechtliche Befugniß, von der es auch in zahlreichen Fällen Ge-
brauch gemacht hat, die Zuſtändigkeit des Reichsoberhandelsgerichts
durch beſondere Reichsgeſetze auszudehnen. Dies iſt von dem
Reichsoberhandelsgericht auf das Reichsgericht übertragen worden;
die Vorſchrift des §. 8 Abſ. 1 cit. findet demnach keine Anwendung
auf diejenigen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, welche zur Zuſtän-
digkeit des Reichsoberhandelsgerichts gehört haben oder welche durch
beſondere Reichsgeſetze dem Reichsgericht zugewieſen werden 1).
Uebrigens gelten die reichsgeſetzlichen Vorſchriften über das
Verfahren, ferner die allgemeinen Anordnungen des Gerichtsver-
faſſungsgeſetzes und die beſonderen das Reichsgericht betreffenden
Vorſchriften deſſelben, ſoweit dieſelben analog anwendbar ſind,
auch für das Bayeriſche oberſte Landesgericht als Behörde der
ordentlichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit 2).
3. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit bildet einen Theil
der den Einzelſtaaten verbliebenen oder ihnen vom Reich übertra-
genen Selbſtverwaltung in dem Bd. I S. 95 fg. (beſonders
S. 104) dargelegten Sinn. Die Einzelſtaaten ſind verpflichtet, die
ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit nach den im Gerichtsverfaſſungs-
geſetz und den Prozeßordnungen gegebenen Vorſchriften zu hand-
haben. Die Ueberwachung der Einzelſtaaten, daß ſie dieſer Ver-
pflichtung nachkommen, liegt dem Kaiſer ob, die derſelbe vermittelſt
2)
1) Einf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. §. 8 Abſ. 2. Hinſichtlich der Entſchei-
dung der Vorfrage, ob das oberſte Landesgericht oder das Reichsgericht zu-
ſtändig iſt, ſind die Vorſchriften des Geſ. v. 12. Juni 1869 §§. 18 u. 20 ana-
log übertragen worden. Einf.Geſ. zur Civilproz.O. §. 7.
2) Einf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. §. 10 und dazu die Motive S. 212
(Hahn S. 185).
2) wird, treffen nur zu für die Zeit bis zum Erlaß eines allgem. Deutſchen Civil-
geſetzbuches und in dieſem Sinne iſt der Vorbehalt des §. 8 von vielen Seiten
als ein nur proviſoriſcher angeſehen worden. Vgl. die citirten Verhandlungen
der Reichstagskommiſſion v. 12. Febr. 1876. Protok. S. 447 ff.
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