Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. inländischen Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgendes deutschen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden ist 1). b) Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10 2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts. a) Aus dem Wesen des Monarchenrechts folgt, daß die Be- 1) Gerichtsverf.Ges. §. 21. Der Staatsvertrag ist daher auch für den Umfang der Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebend. 2) Gerichtsverf.Ges. §. 18 Abs. 2. 3) Vgl. Bd. I. S. 240.
§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit. inländiſchen Gerichtsbarkeit nur befreit, inſofern dies in Verträgendes deutſchen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden iſt 1). b) Geſandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10 2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts. a) Aus dem Weſen des Monarchenrechts folgt, daß die Be- 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 21. Der Staatsvertrag iſt daher auch für den Umfang der Befreiung von der inländiſchen Gerichtsbarkeit maßgebend. 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 18 Abſ. 2. 3) Vgl. Bd. I. S. 240.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0050" n="40"/><fw place="top" type="header">§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.</fw><lb/> inländiſchen Gerichtsbarkeit nur befreit, inſofern dies in Verträgen<lb/> des deutſchen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden iſt <note place="foot" n="1)">Gerichtsverf.Geſ. §. 21. Der Staatsvertrag iſt daher auch für den<lb/><hi rendition="#g">Umfang</hi> der Befreiung von der inländiſchen Gerichtsbarkeit maßgebend.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Geſandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger<lb/> Mächte, welche nicht bei dem Reich, ſondern nur bei einem Bun-<lb/> desſtaate beglaubigt ſind, und ebenſo diplomatiſche Vertreter eines<lb/> Bundesſtaates bei einem andern Bundesſtaate gelten nur dieſem<lb/> Bundesſtaate gegenüber als exterritorial und ſind deshalb auch<lb/> nur von der Gerichtsbarkeit <hi rendition="#g">dieſes</hi> Staates, nicht von derjeni-<lb/> gen der übrigen Bundesſtaaten oder des Reiches eximirt <note place="foot" n="2)">Gerichtsverf.Geſ. §. 18 Abſ. 2.</note>; ſie<lb/> können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesſtaates,<lb/> bei welchem ſie beglaubigt ſind, im Wege des Civilprozeſſes und<lb/> des Strafprozeſſes verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsſtand<lb/> für ſie begründet iſt. Für die Exemtion in dem Bundesſtaat gel-<lb/> ten im Uebrigen auch für dieſe Geſandtſchaften die in den §§. 19<lb/> und 20 des Gerichtsverf.-Geſ. aufgeſtellten Regeln.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10<lb/> der R.V. Anſpruch auf den üblichen diplomatiſchen Schutz, d. h.<lb/> ſie ſind, ſoweit ſie nicht preußiſche Staatsangehörige ſind, der<lb/> preußiſchen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Geſandte<lb/> der deutſchen Bundesſtaaten beim König von Preußen anzuſehen <note place="foot" n="3)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 240.</note>.<lb/> Demgemäß ſind ſie auch von der preußiſchen Gerichtsbarkeit in<lb/> gleichem Umfange wie diplomatiſche Geſchäftsträger dieſer Art be-<lb/> freit. Ihr allgemeiner Gerichtsſtand beſtimmt ſich nach §. 16 der<lb/> Civilproz.-Ordnung und dem entſprechenden §. 11 der Strafproz.-<lb/> Ordnung.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Aus dem Weſen des Monarchenrechts folgt, daß die Be-<lb/> hörden des Staates gegen den <hi rendition="#g">Landesherrn</hi> und die Mit-<lb/> glieder der <hi rendition="#g">landesherrlichen Familie</hi> keine ſtaatlichen<lb/> Herrſchaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können<lb/> und daß es daher grundſätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates<lb/> gegen den Souverain und ſeine Familie nicht gibt. Dies gilt aber<lb/> nicht von den <hi rendition="#g">vermögensrechtlichen</hi> Verhältniſſen des<lb/> Monarchen und ſeiner Familienglieder, indem das Vermögen von<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0050]
§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
inländiſchen Gerichtsbarkeit nur befreit, inſofern dies in Verträgen
des deutſchen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden iſt 1).
b) Geſandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger
Mächte, welche nicht bei dem Reich, ſondern nur bei einem Bun-
desſtaate beglaubigt ſind, und ebenſo diplomatiſche Vertreter eines
Bundesſtaates bei einem andern Bundesſtaate gelten nur dieſem
Bundesſtaate gegenüber als exterritorial und ſind deshalb auch
nur von der Gerichtsbarkeit dieſes Staates, nicht von derjeni-
gen der übrigen Bundesſtaaten oder des Reiches eximirt 2); ſie
können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesſtaates,
bei welchem ſie beglaubigt ſind, im Wege des Civilprozeſſes und
des Strafprozeſſes verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsſtand
für ſie begründet iſt. Für die Exemtion in dem Bundesſtaat gel-
ten im Uebrigen auch für dieſe Geſandtſchaften die in den §§. 19
und 20 des Gerichtsverf.-Geſ. aufgeſtellten Regeln.
c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10
der R.V. Anſpruch auf den üblichen diplomatiſchen Schutz, d. h.
ſie ſind, ſoweit ſie nicht preußiſche Staatsangehörige ſind, der
preußiſchen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Geſandte
der deutſchen Bundesſtaaten beim König von Preußen anzuſehen 3).
Demgemäß ſind ſie auch von der preußiſchen Gerichtsbarkeit in
gleichem Umfange wie diplomatiſche Geſchäftsträger dieſer Art be-
freit. Ihr allgemeiner Gerichtsſtand beſtimmt ſich nach §. 16 der
Civilproz.-Ordnung und dem entſprechenden §. 11 der Strafproz.-
Ordnung.
2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts.
a) Aus dem Weſen des Monarchenrechts folgt, daß die Be-
hörden des Staates gegen den Landesherrn und die Mit-
glieder der landesherrlichen Familie keine ſtaatlichen
Herrſchaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können
und daß es daher grundſätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates
gegen den Souverain und ſeine Familie nicht gibt. Dies gilt aber
nicht von den vermögensrechtlichen Verhältniſſen des
Monarchen und ſeiner Familienglieder, indem das Vermögen von
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 21. Der Staatsvertrag iſt daher auch für den
Umfang der Befreiung von der inländiſchen Gerichtsbarkeit maßgebend.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 18 Abſ. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 240.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |