Bei der Kommissionsberathung über den Gesetzentwurf betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben etc. im Jahre 1874 wurden die in der Praxis befolgten Grundsätze und die Maßregeln zur möglichsten Einschränkung der Restverwaltung erörtert und unter Zustimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs- vorschlägen der Kommission formulirt 1). Der umgearbeitete Ent- wurf der Regierung hat diese Vorschläge im Wesentlichen aufge- nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatsächlich befolgten Regeln 2). Hiernach ist im Allgemeinen eine abgeson- derte Restverwaltung beseitigt; bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds ist die Verwaltung der Ausgabenreste mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über die Verausgabung der Reste ist in der Rechnung des folgenden Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem Jahre in das andere zulässig ist, sind nur alle Baufonds, ferner die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich solche Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner- kannt ist. Die bis zum Jahresabschluß nicht verwendeten Beträge bleiben für die in den beiden nächstfolgenden Jahren unter dem- selben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatssoll zur Verfügung, insofern nicht eine ausdrückliche Bemer- kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit gestattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer besteht mit Rück- sicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich selbst ge- führt wird und demgemäß Abrechnungen zwischen der Reichshaupt- kasse und den betreffenden Landeskassen erforderlich sind, auch hinsichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre in das andere übertragbar sind, eine Restperiode von 6 Monaten
1) Vgl. Drucksachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweise ab- gedruckt bei v. RönneII. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Drucks. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. sind aber bei diesen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse gesondert nachzuweisen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.
4) Entw. §. 26.
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874 wurden die in der Praxis befolgten Grundſätze und die Maßregeln zur möglichſten Einſchränkung der Reſtverwaltung erörtert und unter Zuſtimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs- vorſchlägen der Kommiſſion formulirt 1). Der umgearbeitete Ent- wurf der Regierung hat dieſe Vorſchläge im Weſentlichen aufge- nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatſächlich befolgten Regeln 2). Hiernach iſt im Allgemeinen eine abgeſon- derte Reſtverwaltung beſeitigt; bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds iſt die Verwaltung der Ausgabenreſte mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über die Verausgabung der Reſte iſt in der Rechnung des folgenden Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem Jahre in das andere zuläſſig iſt, ſind nur alle Baufonds, ferner die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich ſolche Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner- kannt iſt. Die bis zum Jahresabſchluß nicht verwendeten Beträge bleiben für die in den beiden nächſtfolgenden Jahren unter dem- ſelben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsſoll zur Verfügung, inſofern nicht eine ausdrückliche Bemer- kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit geſtattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer beſteht mit Rück- ſicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich ſelbſt ge- führt wird und demgemäß Abrechnungen zwiſchen der Reichshaupt- kaſſe und den betreffenden Landeskaſſen erforderlich ſind, auch hinſichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre in das andere übertragbar ſind, eine Reſtperiode von 6 Monaten
1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab- gedruckt bei v. RönneII. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand.
4) Entw. §. 26.
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§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874
wurden die in der Praxis befolgten Grundſätze und die Maßregeln
zur möglichſten Einſchränkung der Reſtverwaltung erörtert und
unter Zuſtimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs-
vorſchlägen der Kommiſſion formulirt 1). Der umgearbeitete Ent-
wurf der Regierung hat dieſe Vorſchläge im Weſentlichen aufge-
nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatſächlich
befolgten Regeln 2). Hiernach iſt im Allgemeinen eine abgeſon-
derte Reſtverwaltung beſeitigt; bei den von einem Jahre in das
andere übertragbaren Fonds iſt die Verwaltung der Ausgabenreſte
mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über
die Verausgabung der Reſte iſt in der Rechnung des folgenden
Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung
zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem
Jahre in das andere zuläſſig iſt, ſind nur alle Baufonds, ferner
die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich ſolche
Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner-
kannt iſt. Die bis zum Jahresabſchluß nicht verwendeten Beträge
bleiben für die in den beiden nächſtfolgenden Jahren unter dem-
ſelben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden
Etatsſoll zur Verfügung, inſofern nicht eine ausdrückliche Bemer-
kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit
geſtattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer beſteht mit Rück-
ſicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich ſelbſt ge-
führt wird und demgemäß Abrechnungen zwiſchen der Reichshaupt-
kaſſe und den betreffenden Landeskaſſen erforderlich ſind, auch
hinſichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre
in das andere übertragbar ſind, eine Reſtperiode von 6 Monaten
1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab-
gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die
Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung
der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre
ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand,
3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand.
4) Entw. §. 26.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/374>, abgerufen am 16.02.2025.
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