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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 122. Die Matrikularbeiträge.
Grundsatz zur Anerkennung gebracht, daß die ortsanwesende
Bevölkerung (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) der Be-
rechnung zu Grunde zu legen sei 1). Seitdem die Erträge der
Zölle, der Tabaksteuer und der Stempelabgaben mit den Matri-
kularbeiträgen zur Kompensation kommen, ist die Zugrundelegung
einer und derselben Bevölkerungsziffer für beide Vertheilungen
selbstverständlich und der Bundesrath hat demgemäß am 28. März
1882 auch mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Volkszählung vom
1. Dezember 1880 den Beschluß erneuert, daß die definitive Fest-
stellung der Matrikularbeiträge, ebenso wie die Abrechnung über
die gemeinsamen Zoll- und Steuer-Einnahmen nach Maßgabe der
ortsanwesenden Bevölkerung zu erfolgen habe.

IV. Der von jedem einzelnen Staate zu entrichtende Matri-
kularbeitrag läßt sich definitiv erst nach Beendigung des Etatsjahres
feststellen, da er sich nicht nach den veranschlagten, sondern nach
den wirklichen Einnahmen und Ausgaben berechnet. Die von den
einzelnen Staaten im Laufe des Jahres zu machenden Zahlungen,
welche der Reichskanzler gemäß Art. 70 der R.V. bis zur Höhe
des budgetmäßigen Betrages
2) einzufordern befugt
ist, werden gleichsam nur a Conto geleistet.

Sowie im Falle eines Deficits eine Nachforderung an die
Einzelstaaten erfolgen muß, so ist in dem Falle, daß die Einnahmen
die Ausgaben übersteigen, der zu viel erhobene Betrag an Matri-
kularbeiträgen zurückzuzahlen. Um jedoch die Unbequemlichkeiten
und Kosten wiederholter Hin- und Herzahlungen zu vermeiden,
kann ein anderer Weg eingeschlagen werden, welcher zu demselben
Resultate führt; man setzt nämlich in den Haushaltsetat des folgen-
den Jahres den etwaigen Fehlbetrag als Ausgabe, den etwaigen
Ueberschuß als Einnahme des Reiches ein und erhöht, beziehentlich
vermindert, hierdurch um die gleiche Summe den von den Einzel-

1) Vgl. die Berechnung der definitiven Höhe der Matrikularbeiträge in
der "Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen etc." für das Jahr 1874 An-
lage V. S. 125.
2) Der Reichskanzler ist nicht verpflichtet, die Matrikularbeiträge in ihrem
vollen budgetmäßigen Betrage zu erheben. Liefern die sogen. eigenen
Reichseinnahmequellen unerwartete Ueberschüsse, so können die Matrikular-
beiträge theilweise unerhoben bleiben; nur müssen alle Staaten in dieser Be-
ziehung gleichmäßig behandelt werden.

§. 122. Die Matrikularbeiträge.
Grundſatz zur Anerkennung gebracht, daß die ortsanweſende
Bevölkerung (ohne Rückſicht auf die Staatsangehörigkeit) der Be-
rechnung zu Grunde zu legen ſei 1). Seitdem die Erträge der
Zölle, der Tabakſteuer und der Stempelabgaben mit den Matri-
kularbeiträgen zur Kompenſation kommen, iſt die Zugrundelegung
einer und derſelben Bevölkerungsziffer für beide Vertheilungen
ſelbſtverſtändlich und der Bundesrath hat demgemäß am 28. März
1882 auch mit Rückſicht auf die Ergebniſſe der Volkszählung vom
1. Dezember 1880 den Beſchluß erneuert, daß die definitive Feſt-
ſtellung der Matrikularbeiträge, ebenſo wie die Abrechnung über
die gemeinſamen Zoll- und Steuer-Einnahmen nach Maßgabe der
ortsanweſenden Bevölkerung zu erfolgen habe.

IV. Der von jedem einzelnen Staate zu entrichtende Matri-
kularbeitrag läßt ſich definitiv erſt nach Beendigung des Etatsjahres
feſtſtellen, da er ſich nicht nach den veranſchlagten, ſondern nach
den wirklichen Einnahmen und Ausgaben berechnet. Die von den
einzelnen Staaten im Laufe des Jahres zu machenden Zahlungen,
welche der Reichskanzler gemäß Art. 70 der R.V. bis zur Höhe
des budgetmäßigen Betrages
2) einzufordern befugt
iſt, werden gleichſam nur à Conto geleiſtet.

Sowie im Falle eines Deficits eine Nachforderung an die
Einzelſtaaten erfolgen muß, ſo iſt in dem Falle, daß die Einnahmen
die Ausgaben überſteigen, der zu viel erhobene Betrag an Matri-
kularbeiträgen zurückzuzahlen. Um jedoch die Unbequemlichkeiten
und Koſten wiederholter Hin- und Herzahlungen zu vermeiden,
kann ein anderer Weg eingeſchlagen werden, welcher zu demſelben
Reſultate führt; man ſetzt nämlich in den Haushaltsetat des folgen-
den Jahres den etwaigen Fehlbetrag als Ausgabe, den etwaigen
Ueberſchuß als Einnahme des Reiches ein und erhöht, beziehentlich
vermindert, hierdurch um die gleiche Summe den von den Einzel-

1) Vgl. die Berechnung der definitiven Höhe der Matrikularbeiträge in
der „Ueberſicht der Ausgaben und Einnahmen ꝛc.“ für das Jahr 1874 An-
lage V. S. 125.
2) Der Reichskanzler iſt nicht verpflichtet, die Matrikularbeiträge in ihrem
vollen budgetmäßigen Betrage zu erheben. Liefern die ſogen. eigenen
Reichseinnahmequellen unerwartete Ueberſchüſſe, ſo können die Matrikular-
beiträge theilweiſe unerhoben bleiben; nur müſſen alle Staaten in dieſer Be-
ziehung gleichmäßig behandelt werden.
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[336/0346] §. 122. Die Matrikularbeiträge. Grundſatz zur Anerkennung gebracht, daß die ortsanweſende Bevölkerung (ohne Rückſicht auf die Staatsangehörigkeit) der Be- rechnung zu Grunde zu legen ſei 1). Seitdem die Erträge der Zölle, der Tabakſteuer und der Stempelabgaben mit den Matri- kularbeiträgen zur Kompenſation kommen, iſt die Zugrundelegung einer und derſelben Bevölkerungsziffer für beide Vertheilungen ſelbſtverſtändlich und der Bundesrath hat demgemäß am 28. März 1882 auch mit Rückſicht auf die Ergebniſſe der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 den Beſchluß erneuert, daß die definitive Feſt- ſtellung der Matrikularbeiträge, ebenſo wie die Abrechnung über die gemeinſamen Zoll- und Steuer-Einnahmen nach Maßgabe der ortsanweſenden Bevölkerung zu erfolgen habe. IV. Der von jedem einzelnen Staate zu entrichtende Matri- kularbeitrag läßt ſich definitiv erſt nach Beendigung des Etatsjahres feſtſtellen, da er ſich nicht nach den veranſchlagten, ſondern nach den wirklichen Einnahmen und Ausgaben berechnet. Die von den einzelnen Staaten im Laufe des Jahres zu machenden Zahlungen, welche der Reichskanzler gemäß Art. 70 der R.V. bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages 2) einzufordern befugt iſt, werden gleichſam nur à Conto geleiſtet. Sowie im Falle eines Deficits eine Nachforderung an die Einzelſtaaten erfolgen muß, ſo iſt in dem Falle, daß die Einnahmen die Ausgaben überſteigen, der zu viel erhobene Betrag an Matri- kularbeiträgen zurückzuzahlen. Um jedoch die Unbequemlichkeiten und Koſten wiederholter Hin- und Herzahlungen zu vermeiden, kann ein anderer Weg eingeſchlagen werden, welcher zu demſelben Reſultate führt; man ſetzt nämlich in den Haushaltsetat des folgen- den Jahres den etwaigen Fehlbetrag als Ausgabe, den etwaigen Ueberſchuß als Einnahme des Reiches ein und erhöht, beziehentlich vermindert, hierdurch um die gleiche Summe den von den Einzel- 1) Vgl. die Berechnung der definitiven Höhe der Matrikularbeiträge in der „Ueberſicht der Ausgaben und Einnahmen ꝛc.“ für das Jahr 1874 An- lage V. S. 125. 2) Der Reichskanzler iſt nicht verpflichtet, die Matrikularbeiträge in ihrem vollen budgetmäßigen Betrage zu erheben. Liefern die ſogen. eigenen Reichseinnahmequellen unerwartete Ueberſchüſſe, ſo können die Matrikular- beiträge theilweiſe unerhoben bleiben; nur müſſen alle Staaten in dieſer Be- ziehung gleichmäßig behandelt werden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/346>, abgerufen am 22.11.2024.