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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
über die Art der Verwendung der Marken zu erlassen 1). Stempel-
marken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen 2). Wer der
ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe
nicht rechtzeitig genügt, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche
dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt 3).

2. Bei Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen
wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle,
welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken
zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung
des Stempels zu veranlassen hat 4). Welche Behörden zur Ab-
stempelung der Werthpapiere zuständig sind, bestimmen die Landes-
regierungen 5); dieselben haben mindestens an jedem Börsenplatze
eine Steuerstelle zu ermächtigen 6). Die Verletzung der Pflicht
zur Abgaben-Entrichtung zieht eine Geldstrafe nach sich, die dem
25fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens
aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt 7).


1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13 Ziff. 2. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21.
Die jetzt geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wechselstempelmarken sind ent-
halten
in der Bekanntmachung v. 16. Juli 1881 (R.G.Bl. 1881 S. 245 fg.)
hinsichtlich der übrigen Stempelmarken in den Ausführungsvorschriften vom
7. Juli 1881 Ziff. 10 (Centralbl. f. d. D. R. 1881 S. 287) und der Nach-
tragsverordnung vom 10. März 1882 (Centralbl. S. 107 ff.)
2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 14. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 22.
3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 15 Abs. 1. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 8.
Das letztere Gesetz bestimmt zugleich, daß die Strafe mindestens 20 M. für
jedes stempelpflichtige Schriftstück beträgt.
4) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 2 Abs. 1. Nach demselben Gesetz (§. 2 Abs. 2)
hat der Bundesrath zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Be-
dingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung
von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt wer-
den kann. In den Ausführungs-Vorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 2 c. hat
der Bundesrath jedoch bestimmt, daß die Abstempelung ausschließlich durch
Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorderseite des Werthpapiers erfolgt
und daß eine Verwendung von Stempelmarken zu Werth-
papieren nicht stattfindet
, weder Seitens der Behörde noch Seitens
des Verpflichteten.
5) R.G. §. 26 Abs. 2.
6) Ausführungsbestimmungen v. 7. Juli 1881 Ziff. 1 Abs. 2.
7) R.G. §. 3 Abs. 1.

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
über die Art der Verwendung der Marken zu erlaſſen 1). Stempel-
marken, welche nicht in der vorgeſchriebenen Weiſe verwendet
worden ſind, werden als nicht verwendet angeſehen 2). Wer der
ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe
nicht rechtzeitig genügt, wird mit einer Geldſtrafe belegt, welche
dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt 3).

2. Bei Aktien, Renten- und Schuldverſchreibungen
wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrages an eine zuſtändige Steuerſtelle,
welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsſtempelmarken
zum entſprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung
des Stempels zu veranlaſſen hat 4). Welche Behörden zur Ab-
ſtempelung der Werthpapiere zuſtändig ſind, beſtimmen die Landes-
regierungen 5); dieſelben haben mindeſtens an jedem Börſenplatze
eine Steuerſtelle zu ermächtigen 6). Die Verletzung der Pflicht
zur Abgaben-Entrichtung zieht eine Geldſtrafe nach ſich, die dem
25fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindeſtens
aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt 7).


1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13 Ziff. 2. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21.
Die jetzt geltenden Vorſchriften hinſichtlich der Wechſelſtempelmarken ſind ent-
halten
in der Bekanntmachung v. 16. Juli 1881 (R.G.Bl. 1881 S. 245 fg.)
hinſichtlich der übrigen Stempelmarken in den Ausführungsvorſchriften vom
7. Juli 1881 Ziff. 10 (Centralbl. f. d. D. R. 1881 S. 287) und der Nach-
tragsverordnung vom 10. März 1882 (Centralbl. S. 107 ff.)
2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 14. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 22.
3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 15 Abſ. 1. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 8.
Das letztere Geſetz beſtimmt zugleich, daß die Strafe mindeſtens 20 M. für
jedes ſtempelpflichtige Schriftſtück beträgt.
4) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 2 Abſ. 1. Nach demſelben Geſetz (§. 2 Abſ. 2)
hat der Bundesrath zu beſtimmen, in welchen Fällen und unter welchen Be-
dingungen der Verpflichtung zur Verſteuerung durch rechtzeitige Verwendung
von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerſtelle genügt wer-
den kann. In den Ausführungs-Vorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 2 c. hat
der Bundesrath jedoch beſtimmt, daß die Abſtempelung ausſchließlich durch
Aufdrücken des Reichsſtempels auf der Vorderſeite des Werthpapiers erfolgt
und daß eine Verwendung von Stempelmarken zu Werth-
papieren nicht ſtattfindet
, weder Seitens der Behörde noch Seitens
des Verpflichteten.
5) R.G. §. 26 Abſ. 2.
6) Ausführungsbeſtimmungen v. 7. Juli 1881 Ziff. 1 Abſ. 2.
7) R.G. §. 3 Abſ. 1.
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[312/0322] §. 118. Der Urkunden-Stempel. über die Art der Verwendung der Marken zu erlaſſen 1). Stempel- marken, welche nicht in der vorgeſchriebenen Weiſe verwendet worden ſind, werden als nicht verwendet angeſehen 2). Wer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe nicht rechtzeitig genügt, wird mit einer Geldſtrafe belegt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt 3). 2. Bei Aktien, Renten- und Schuldverſchreibungen wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuſtändige Steuerſtelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsſtempelmarken zum entſprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlaſſen hat 4). Welche Behörden zur Ab- ſtempelung der Werthpapiere zuſtändig ſind, beſtimmen die Landes- regierungen 5); dieſelben haben mindeſtens an jedem Börſenplatze eine Steuerſtelle zu ermächtigen 6). Die Verletzung der Pflicht zur Abgaben-Entrichtung zieht eine Geldſtrafe nach ſich, die dem 25fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindeſtens aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt 7). 1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13 Ziff. 2. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Die jetzt geltenden Vorſchriften hinſichtlich der Wechſelſtempelmarken ſind ent- halten in der Bekanntmachung v. 16. Juli 1881 (R.G.Bl. 1881 S. 245 fg.) hinſichtlich der übrigen Stempelmarken in den Ausführungsvorſchriften vom 7. Juli 1881 Ziff. 10 (Centralbl. f. d. D. R. 1881 S. 287) und der Nach- tragsverordnung vom 10. März 1882 (Centralbl. S. 107 ff.) 2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 14. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 22. 3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 15 Abſ. 1. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 8. Das letztere Geſetz beſtimmt zugleich, daß die Strafe mindeſtens 20 M. für jedes ſtempelpflichtige Schriftſtück beträgt. 4) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 2 Abſ. 1. Nach demſelben Geſetz (§. 2 Abſ. 2) hat der Bundesrath zu beſtimmen, in welchen Fällen und unter welchen Be- dingungen der Verpflichtung zur Verſteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerſtelle genügt wer- den kann. In den Ausführungs-Vorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 2 c. hat der Bundesrath jedoch beſtimmt, daß die Abſtempelung ausſchließlich durch Aufdrücken des Reichsſtempels auf der Vorderſeite des Werthpapiers erfolgt und daß eine Verwendung von Stempelmarken zu Werth- papieren nicht ſtattfindet, weder Seitens der Behörde noch Seitens des Verpflichteten. 5) R.G. §. 26 Abſ. 2. 6) Ausführungsbeſtimmungen v. 7. Juli 1881 Ziff. 1 Abſ. 2. 7) R.G. §. 3 Abſ. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/322>, abgerufen am 25.11.2024.