Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc. 1. Die Einzelstaaten dürfen keine Begünstigungen der Einfuhr 2. Die Einzelstaaten dürfen ebensowenig nach eigenem Belieben 1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber die den Erbauern von Seeschiffen zu gewährenden Vergünstigungen für die nicht speciell nachweisbaren Eisen-Bestandtheile sind die jetzt geltenden Vor- schriften in der vom Bundesrath festgesetzten "Nachweisung" vom 5. Dezemb. 1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60. 2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet. Bundesraths-Beschl. v. 29. April 1872. 3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.
zu Art. 10 a) wurde zunächst noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer- credite dem Ermessen jeder Vereins-Regierung überlassen. §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. 1. Die Einzelſtaaten dürfen keine Begünſtigungen der Einfuhr 2. Die Einzelſtaaten dürfen ebenſowenig nach eigenem Belieben 1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber die den Erbauern von Seeſchiffen zu gewährenden Vergünſtigungen für die nicht ſpeciell nachweisbaren Eiſen-Beſtandtheile ſind die jetzt geltenden Vor- ſchriften in der vom Bundesrath feſtgeſetzten „Nachweiſung“ vom 5. Dezemb. 1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60. 2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutſchen Reich beglaubigten Geſandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet. Bundesraths-Beſchl. v. 29. April 1872. 3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.
zu Art. 10 a) wurde zunächſt noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer- credite dem Ermeſſen jeder Vereins-Regierung überlaſſen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0309" n="299"/> <fw place="top" type="header">§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.</fw><lb/> <p>1. Die Einzelſtaaten dürfen keine Begünſtigungen der Einfuhr<lb/> von <hi rendition="#g">Fabrikſtoffen</hi> durch Freipäſſe oder Begünſtigungen der<lb/> Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einſeitig<lb/> zugeſtehen <note place="foot" n="1)">Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber<lb/> die den Erbauern von Seeſchiffen zu gewährenden Vergünſtigungen für die<lb/> nicht ſpeciell nachweisbaren Eiſen-Beſtandtheile ſind die jetzt geltenden Vor-<lb/> ſchriften in der vom Bundesrath feſtgeſetzten „Nachweiſung“ vom 5. Dezemb.<lb/> 1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. <hi rendition="#g">Delbrück</hi> S. 60.</note>. Dagegen iſt es den Staaten geſtattet, <hi rendition="#g">einzelne<lb/> Gegenſtände</hi> auf Freipäſſe ohne Abgabenentrichtung eingehen<lb/> zu laſſen; dies gilt insbeſondere von Gegenſtänden, welche für die<lb/> Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuſer oder für<lb/> die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatiſchen Vertreter eingehen.<lb/> „Dergleichen Gegenſtände werden jedoch zollgeſetzlich behandelt und<lb/> in Freiregiſtern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregiſtern<lb/> zu halten iſt, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben<lb/> geweſen wären, kommen bei der demnächſtigen Revenüenausgleich-<lb/> ung demjenigen Staate, von welchem die Freipäſſe ausgegangen<lb/> ſind, in Abrechnung <note place="foot" n="2)">Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutſchen Reich beglaubigten<lb/> Geſandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet.<lb/> Bundesraths-Beſchl. v. 29. April 1872.</note>.</p><lb/> <p>2. Die Einzelſtaaten dürfen ebenſowenig nach eigenem Belieben<lb/> Zoll- und Steuer-<hi rendition="#g">Credite</hi> gewähren. Es iſt einleuchtend, daß<lb/> jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabſetzung des<lb/> Zoll- und Steuerbetrages in ſich ſchließt, daß es daher nicht in<lb/> das freie Belieben des einzelnen Staates geſtellt ſein kann, die<lb/> Creditfriſt in unbeſchränkter Weiſe auszudehnen und dadurch zu<lb/> Gunſten ſeiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be-<lb/> ſteuerung einzuführen <note place="foot" n="3)">Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.<lb/> zu Art. 10 <hi rendition="#aq">a</hi>) wurde zunächſt noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer-<lb/> credite dem Ermeſſen jeder Vereins-Regierung überlaſſen.</note>. Die vom Reichstage wiederholt ange-<lb/> regte <hi rendition="#g">geſetzliche</hi> Feſtſtellung allgemeiner Bedingungen für die<lb/> Gewährung von Zoll- und Steuercrediten iſt noch nicht erfolgt;<lb/> dagegen ſind durch Beſchlüſſe des Bundesrathes für die Eingangs-<lb/> abgaben und Verbrauchsſteuern die Credi<hi rendition="#g">tfriſten</hi>, die Minimal-<lb/> und Maxima<hi rendition="#g">lbeträge</hi>, die Art und Weiſe der Sicherſtellung u. ſ. w.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [299/0309]
§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
1. Die Einzelſtaaten dürfen keine Begünſtigungen der Einfuhr
von Fabrikſtoffen durch Freipäſſe oder Begünſtigungen der
Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einſeitig
zugeſtehen 1). Dagegen iſt es den Staaten geſtattet, einzelne
Gegenſtände auf Freipäſſe ohne Abgabenentrichtung eingehen
zu laſſen; dies gilt insbeſondere von Gegenſtänden, welche für die
Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuſer oder für
die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatiſchen Vertreter eingehen.
„Dergleichen Gegenſtände werden jedoch zollgeſetzlich behandelt und
in Freiregiſtern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregiſtern
zu halten iſt, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben
geweſen wären, kommen bei der demnächſtigen Revenüenausgleich-
ung demjenigen Staate, von welchem die Freipäſſe ausgegangen
ſind, in Abrechnung 2).
2. Die Einzelſtaaten dürfen ebenſowenig nach eigenem Belieben
Zoll- und Steuer-Credite gewähren. Es iſt einleuchtend, daß
jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabſetzung des
Zoll- und Steuerbetrages in ſich ſchließt, daß es daher nicht in
das freie Belieben des einzelnen Staates geſtellt ſein kann, die
Creditfriſt in unbeſchränkter Weiſe auszudehnen und dadurch zu
Gunſten ſeiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be-
ſteuerung einzuführen 3). Die vom Reichstage wiederholt ange-
regte geſetzliche Feſtſtellung allgemeiner Bedingungen für die
Gewährung von Zoll- und Steuercrediten iſt noch nicht erfolgt;
dagegen ſind durch Beſchlüſſe des Bundesrathes für die Eingangs-
abgaben und Verbrauchsſteuern die Creditfriſten, die Minimal-
und Maximalbeträge, die Art und Weiſe der Sicherſtellung u. ſ. w.
1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber
die den Erbauern von Seeſchiffen zu gewährenden Vergünſtigungen für die
nicht ſpeciell nachweisbaren Eiſen-Beſtandtheile ſind die jetzt geltenden Vor-
ſchriften in der vom Bundesrath feſtgeſetzten „Nachweiſung“ vom 5. Dezemb.
1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60.
2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutſchen Reich beglaubigten
Geſandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet.
Bundesraths-Beſchl. v. 29. April 1872.
3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.
zu Art. 10 a) wurde zunächſt noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer-
credite dem Ermeſſen jeder Vereins-Regierung überlaſſen.
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