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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.

1. Die Einzelstaaten dürfen keine Begünstigungen der Einfuhr
von Fabrikstoffen durch Freipässe oder Begünstigungen der
Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einseitig
zugestehen 1). Dagegen ist es den Staaten gestattet, einzelne
Gegenstände
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung eingehen
zu lassen; dies gilt insbesondere von Gegenständen, welche für die
Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuser oder für
die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatischen Vertreter eingehen.
"Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und
in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern
zu halten ist, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleich-
ung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen
sind, in Abrechnung 2).

2. Die Einzelstaaten dürfen ebensowenig nach eigenem Belieben
Zoll- und Steuer-Credite gewähren. Es ist einleuchtend, daß
jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabsetzung des
Zoll- und Steuerbetrages in sich schließt, daß es daher nicht in
das freie Belieben des einzelnen Staates gestellt sein kann, die
Creditfrist in unbeschränkter Weise auszudehnen und dadurch zu
Gunsten seiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be-
steuerung einzuführen 3). Die vom Reichstage wiederholt ange-
regte gesetzliche Feststellung allgemeiner Bedingungen für die
Gewährung von Zoll- und Steuercrediten ist noch nicht erfolgt;
dagegen sind durch Beschlüsse des Bundesrathes für die Eingangs-
abgaben und Verbrauchssteuern die Creditfristen, die Minimal-
und Maximalbeträge, die Art und Weise der Sicherstellung u. s. w.

1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber
die den Erbauern von Seeschiffen zu gewährenden Vergünstigungen für die
nicht speciell nachweisbaren Eisen-Bestandtheile sind die jetzt geltenden Vor-
schriften in der vom Bundesrath festgesetzten "Nachweisung" vom 5. Dezemb.
1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60.
2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutschen Reich beglaubigten
Gesandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet.
Bundesraths-Beschl. v. 29. April 1872.
3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.
zu Art. 10 a) wurde zunächst noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer-
credite dem Ermessen jeder Vereins-Regierung überlassen.
§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.

1. Die Einzelſtaaten dürfen keine Begünſtigungen der Einfuhr
von Fabrikſtoffen durch Freipäſſe oder Begünſtigungen der
Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einſeitig
zugeſtehen 1). Dagegen iſt es den Staaten geſtattet, einzelne
Gegenſtände
auf Freipäſſe ohne Abgabenentrichtung eingehen
zu laſſen; dies gilt insbeſondere von Gegenſtänden, welche für die
Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuſer oder für
die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatiſchen Vertreter eingehen.
„Dergleichen Gegenſtände werden jedoch zollgeſetzlich behandelt und
in Freiregiſtern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregiſtern
zu halten iſt, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben
geweſen wären, kommen bei der demnächſtigen Revenüenausgleich-
ung demjenigen Staate, von welchem die Freipäſſe ausgegangen
ſind, in Abrechnung 2).

2. Die Einzelſtaaten dürfen ebenſowenig nach eigenem Belieben
Zoll- und Steuer-Credite gewähren. Es iſt einleuchtend, daß
jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabſetzung des
Zoll- und Steuerbetrages in ſich ſchließt, daß es daher nicht in
das freie Belieben des einzelnen Staates geſtellt ſein kann, die
Creditfriſt in unbeſchränkter Weiſe auszudehnen und dadurch zu
Gunſten ſeiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be-
ſteuerung einzuführen 3). Die vom Reichstage wiederholt ange-
regte geſetzliche Feſtſtellung allgemeiner Bedingungen für die
Gewährung von Zoll- und Steuercrediten iſt noch nicht erfolgt;
dagegen ſind durch Beſchlüſſe des Bundesrathes für die Eingangs-
abgaben und Verbrauchsſteuern die Creditfriſten, die Minimal-
und Maximalbeträge, die Art und Weiſe der Sicherſtellung u. ſ. w.

1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber
die den Erbauern von Seeſchiffen zu gewährenden Vergünſtigungen für die
nicht ſpeciell nachweisbaren Eiſen-Beſtandtheile ſind die jetzt geltenden Vor-
ſchriften in der vom Bundesrath feſtgeſetzten „Nachweiſung“ vom 5. Dezemb.
1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60.
2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutſchen Reich beglaubigten
Geſandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet.
Bundesraths-Beſchl. v. 29. April 1872.
3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov.
zu Art. 10 a) wurde zunächſt noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer-
credite dem Ermeſſen jeder Vereins-Regierung überlaſſen.
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[299/0309] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. 1. Die Einzelſtaaten dürfen keine Begünſtigungen der Einfuhr von Fabrikſtoffen durch Freipäſſe oder Begünſtigungen der Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einſeitig zugeſtehen 1). Dagegen iſt es den Staaten geſtattet, einzelne Gegenſtände auf Freipäſſe ohne Abgabenentrichtung eingehen zu laſſen; dies gilt insbeſondere von Gegenſtänden, welche für die Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuſer oder für die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatiſchen Vertreter eingehen. „Dergleichen Gegenſtände werden jedoch zollgeſetzlich behandelt und in Freiregiſtern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregiſtern zu halten iſt, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben geweſen wären, kommen bei der demnächſtigen Revenüenausgleich- ung demjenigen Staate, von welchem die Freipäſſe ausgegangen ſind, in Abrechnung 2). 2. Die Einzelſtaaten dürfen ebenſowenig nach eigenem Belieben Zoll- und Steuer-Credite gewähren. Es iſt einleuchtend, daß jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabſetzung des Zoll- und Steuerbetrages in ſich ſchließt, daß es daher nicht in das freie Belieben des einzelnen Staates geſtellt ſein kann, die Creditfriſt in unbeſchränkter Weiſe auszudehnen und dadurch zu Gunſten ſeiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be- ſteuerung einzuführen 3). Die vom Reichstage wiederholt ange- regte geſetzliche Feſtſtellung allgemeiner Bedingungen für die Gewährung von Zoll- und Steuercrediten iſt noch nicht erfolgt; dagegen ſind durch Beſchlüſſe des Bundesrathes für die Eingangs- abgaben und Verbrauchsſteuern die Creditfriſten, die Minimal- und Maximalbeträge, die Art und Weiſe der Sicherſtellung u. ſ. w. 1) Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber die den Erbauern von Seeſchiffen zu gewährenden Vergünſtigungen für die nicht ſpeciell nachweisbaren Eiſen-Beſtandtheile ſind die jetzt geltenden Vor- ſchriften in der vom Bundesrath feſtgeſetzten „Nachweiſung“ vom 5. Dezemb. 1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60. 2) Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutſchen Reich beglaubigten Geſandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet. Bundesraths-Beſchl. v. 29. April 1872. 3) Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov. zu Art. 10 a) wurde zunächſt noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer- credite dem Ermeſſen jeder Vereins-Regierung überlaſſen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/309>, abgerufen am 24.11.2024.