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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
durch die Reichsverfaſſung derſelbe Zuſtand thatſächlich conſervirt
worden, welcher durch den Zollvereinsvertrag von 1867 geſchaffen
worden war; innerhalb des vollen Bundesrathes, der dem ehe-
maligen Zollvereinsbundesrathe entſpricht, ſcheidet ſich für die Ange-
legenheiten der Branntwein- und Bierbeſteuerung der ehemalige
Bundesrath des Norddeutſchen Bundes, verſtärkt durch den Hinzu-
tritt von Südheſſen, aus 1). Auch in dem Ausſchuß des Bundes-
rathes für Zoll- und Steuerweſen können die Süddeutſchen Staaten
keine Stimme bei Angelegenheiten führen, welche die Beſteuerung
von inländiſchem Branntwein und Bier betreffen. Nach Außen
hin aber iſt die Unterſcheidung zwiſchen Norddeutſchem Bundes-
rath und Zollvereinsbundesrath gänzlich beſeitigt; auch wenn die
von den Süddeutſchen Staaten ernannten Mitglieder nicht mit-
geſtimmt haben, iſt es immer der Bundesrath des Deutſchen
Reiches, welcher den Beſchluß gefaßt hat.

V. Im engſten Zuſammenhange mit dem Selbſtverwaltungs-
recht der einzelnen Staaten ſteht die Jurisdiktion derſelben über
Zoll- und Steuerkontraventionen 2) und demgemäß hat jeder Staat
„in ſeinem Gebiete“ auch das Begnadigungs- und Strafverwand-
lungsrecht; die Einzelſtaaten ſind aber verpflichtet, auf Verlangen
periodiſche Ueberſichten der erfolgten Straferlaſſe dem Bundesrath
mitzutheilen 3).

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten und
dem Reich.

I. Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 der R.V. auf-
geführten Verbrauchsſteuern, ſoweit die letzteren der Reichsgeſetz-
gebung unterliegen, fließt nach Art. 38 der R.V. in die Reichs-

1) Daß Hamburg und Bremen an den Beſchlüſſen über die Beſteuerung
von inländiſchem Branntwein und Bier Antheil haben, iſt zweifellos und
ergiebt ſich daraus, daß dieſe Staaten und die übrigen Zollexclaven ein der
Abgabe entſprechendes Averſum an die Reichskaſſe zahlen. Vgl. Thudichum
in v. Holtzendorffs Jahrbuch für Geſetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege
des Deutſchen Reichs I. S. 23.
2) Ueber die Möglichkeit, Streitfragen hinſichtlich der in die Reichskaſſe
fließenden Abgaben zur Entſcheidung des Reichsgerichts zu bringen, ſiehe
oben S. 63.
3) Zollv.V. v. 1867 Art. 18.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/302>, abgerufen am 24.02.2025.