§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc.
Koburg-Gothaische Amt Königsberg mit Rücksicht auf die geographische Lage dieser Bezirke von der reichsgesetzlichen Bier- besteuerung eximirt 1). Für das hiernach übrig bleibende Gebiet des deutschen Reiches, soweit dasselbe innerhalb der Zoll- linie liegt, ist die Besteuerung der Bierbereitung geregelt durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1872. R.G.Bl. S. 153 ff. Die Steuer ist nach den verschiedenen zur Bierbereitung zur Ver- wendung kommenden Stoffen abgestuft von 2 Mark bis 4 Mark für jeden Zentner 2).
Die im §. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie dem Fürsten- thum Reuß ä. L. ertheilte und wiederholt prolongirte Befugniß, für privative Rechnung einen höheren Steuerbetrag von Malz- schrot zu erheben, ist am 31. März 1878 erloschen 3).
II.Die Zoll- und Steuer-Verordnungen.
1. Eine wirkliche Einheit der Rechtssätze und Gleichheit der Einrichtungen in Betreff der Zölle und Verbrauchsabgaben, wie sie unerläßlich ist um die Gemeinschaft der Erträge und die Frei- heit des Verkehrs im Bundesgebiet herzustellen, hätte sich nicht erreichen lassen, wenn nur die Befugniß, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen, den Einzelstaaten entzogen und auf das Reich übertragen worden wäre. Der Art. 35 der R.V. würde einen schiefen und zugleich unzulänglichen Sinn erhalten, wenn man die Worte "das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen u. s. w." auf die Gesetzgebung im formellen Sinne bezöge. Denn entweder müßte dann das Reich sämmt- liche, das Zoll- und Steuerwesen betreffenden Vorschriften im Wege der Reichsgesetzgebung erlassen, auch solche, die ihrem Wesen und Inhalt nach hierzu thatsächlich nicht geeignet sind; oder es wäre die Gleichartigkeit der Zoll- und Steuer-Verwaltung gefährdet,
1) Diese Bezirke sind nach Maßgabe besonderer Staatsverträge dem Bayerischen Biersteuer-System angeschlossen. Die betreffenden Verträge sind citirt bei v. Aufseß S. 704 Note 4 und S. 705 Note 11.
2) Zugleich wurde der Bundesrath ermächtigt, die von Malzsurrogaten zu entrichtende Steuer von 4 Mark, vorbehaltlich der nachträglichen Geneh- migung des Reichstages, zu ermäßigen.
3) Reichsges. v. 23. Dezemb. 1876. R.G.Bl. S. 237.
§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
Koburg-Gothaiſche Amt Königsberg mit Rückſicht auf die geographiſche Lage dieſer Bezirke von der reichsgeſetzlichen Bier- beſteuerung eximirt 1). Für das hiernach übrig bleibende Gebiet des deutſchen Reiches, ſoweit daſſelbe innerhalb der Zoll- linie liegt, iſt die Beſteuerung der Bierbereitung geregelt durch das Reichsgeſetz vom 31. Mai 1872. R.G.Bl. S. 153 ff. Die Steuer iſt nach den verſchiedenen zur Bierbereitung zur Ver- wendung kommenden Stoffen abgeſtuft von 2 Mark bis 4 Mark für jeden Zentner 2).
Die im §. 44 Abſ. 2 dieſes Geſetzes den Herzogthümern Sachſen-Meiningen und Sachſen-Koburg-Gotha, ſowie dem Fürſten- thum Reuß ä. L. ertheilte und wiederholt prolongirte Befugniß, für privative Rechnung einen höheren Steuerbetrag von Malz- ſchrot zu erheben, iſt am 31. März 1878 erloſchen 3).
II.Die Zoll- und Steuer-Verordnungen.
1. Eine wirkliche Einheit der Rechtsſätze und Gleichheit der Einrichtungen in Betreff der Zölle und Verbrauchsabgaben, wie ſie unerläßlich iſt um die Gemeinſchaft der Erträge und die Frei- heit des Verkehrs im Bundesgebiet herzuſtellen, hätte ſich nicht erreichen laſſen, wenn nur die Befugniß, Geſetze im formellen Sinn zu erlaſſen, den Einzelſtaaten entzogen und auf das Reich übertragen worden wäre. Der Art. 35 der R.V. würde einen ſchiefen und zugleich unzulänglichen Sinn erhalten, wenn man die Worte „das Reich ausſchließlich hat die Geſetzgebung über das geſammte Zollweſen u. ſ. w.“ auf die Geſetzgebung im formellen Sinne bezöge. Denn entweder müßte dann das Reich ſämmt- liche, das Zoll- und Steuerweſen betreffenden Vorſchriften im Wege der Reichsgeſetzgebung erlaſſen, auch ſolche, die ihrem Weſen und Inhalt nach hierzu thatſächlich nicht geeignet ſind; oder es wäre die Gleichartigkeit der Zoll- und Steuer-Verwaltung gefährdet,
1) Dieſe Bezirke ſind nach Maßgabe beſonderer Staatsverträge dem Bayeriſchen Bierſteuer-Syſtem angeſchloſſen. Die betreffenden Verträge ſind citirt bei v. Aufſeß S. 704 Note 4 und S. 705 Note 11.
2) Zugleich wurde der Bundesrath ermächtigt, die von Malzſurrogaten zu entrichtende Steuer von 4 Mark, vorbehaltlich der nachträglichen Geneh- migung des Reichstages, zu ermäßigen.
3) Reichsgeſ. v. 23. Dezemb. 1876. R.G.Bl. S. 237.
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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
Koburg-Gothaiſche Amt Königsberg mit Rückſicht auf die
geographiſche Lage dieſer Bezirke von der reichsgeſetzlichen Bier-
beſteuerung eximirt 1). Für das hiernach übrig bleibende Gebiet
des deutſchen Reiches, ſoweit daſſelbe innerhalb der Zoll-
linie liegt, iſt die Beſteuerung der Bierbereitung geregelt durch
das Reichsgeſetz vom 31. Mai 1872. R.G.Bl. S. 153 ff.
Die Steuer iſt nach den verſchiedenen zur Bierbereitung zur Ver-
wendung kommenden Stoffen abgeſtuft von 2 Mark bis 4 Mark
für jeden Zentner 2).
Die im §. 44 Abſ. 2 dieſes Geſetzes den Herzogthümern
Sachſen-Meiningen und Sachſen-Koburg-Gotha, ſowie dem Fürſten-
thum Reuß ä. L. ertheilte und wiederholt prolongirte Befugniß,
für privative Rechnung einen höheren Steuerbetrag von Malz-
ſchrot zu erheben, iſt am 31. März 1878 erloſchen 3).
II. Die Zoll- und Steuer-Verordnungen.
1. Eine wirkliche Einheit der Rechtsſätze und Gleichheit der
Einrichtungen in Betreff der Zölle und Verbrauchsabgaben, wie
ſie unerläßlich iſt um die Gemeinſchaft der Erträge und die Frei-
heit des Verkehrs im Bundesgebiet herzuſtellen, hätte ſich nicht
erreichen laſſen, wenn nur die Befugniß, Geſetze im formellen
Sinn zu erlaſſen, den Einzelſtaaten entzogen und auf das Reich
übertragen worden wäre. Der Art. 35 der R.V. würde einen
ſchiefen und zugleich unzulänglichen Sinn erhalten, wenn man die
Worte „das Reich ausſchließlich hat die Geſetzgebung über das
geſammte Zollweſen u. ſ. w.“ auf die Geſetzgebung im formellen
Sinne bezöge. Denn entweder müßte dann das Reich ſämmt-
liche, das Zoll- und Steuerweſen betreffenden Vorſchriften im
Wege der Reichsgeſetzgebung erlaſſen, auch ſolche, die ihrem Weſen
und Inhalt nach hierzu thatſächlich nicht geeignet ſind; oder es
wäre die Gleichartigkeit der Zoll- und Steuer-Verwaltung gefährdet,
1) Dieſe Bezirke ſind nach Maßgabe beſonderer Staatsverträge dem
Bayeriſchen Bierſteuer-Syſtem angeſchloſſen. Die betreffenden Verträge
ſind citirt bei v. Aufſeß S. 704 Note 4 und S. 705 Note 11.
2) Zugleich wurde der Bundesrath ermächtigt, die von Malzſurrogaten
zu entrichtende Steuer von 4 Mark, vorbehaltlich der nachträglichen Geneh-
migung des Reichstages, zu ermäßigen.
3) Reichsgeſ. v. 23. Dezemb. 1876. R.G.Bl. S. 237.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/288>, abgerufen am 24.02.2025.
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