§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc.
ist von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord- neten Kontrolemaßregeln abhängig und die Einzelstaaten sind ermächtigt, zur Bestreitung der durch die Kontrole erwachsenden Kosten vom abgabenfreien Salz eine Kontrolgebühr bis zu 20 Pf. vom Zentner von den Salzempfängern zu erheben.
2. Die Zuckersteuer1) ist ebenfalls noch nicht durch ein Reichsgesetz normirt; es gilt im ganzen Zollgebiet zur Zeit das im Zollverein promulgirte Gesetz v. 26. Juni 1869 2), welches außer der Steuer vom inländischen Rübenzucker auch den Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Ausfuhr-Vergütung für inländischen Zucker festsetzt. Die Abgabe vom inländischen Zucker wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und beträgt 80 Pf. vom Zollzentner. Durch den Zoll- vereinsvertrag v. 8. Juli 1867 Art. 3 § 7 ist überdies die Ueber- einkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865 in Kraft erhalten worden und diese erhält wieder im Art. 1 drei frühere, die Zuckerbesteuerung betreffende Verein- barungen aufrecht. In dem hierzu gehörenden Separat-Artikel I. ist festgestellt, daß "das Gesetz, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, nebst der zu dessen Ausführung erlassenen Instruction für die Steuerbehörden, mit den darauf bezüglichen Verabredungen unter den Vereins-Regierungen, auch ferner in Kraft bleibt". Dieses Gesetz ist auf der Generalkonferenz des Jahres 1845 vereinbart worden, normirt die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften über die Erhebung und Kontro- lirung der Steuer, sowie die Strafen wegen Zuwiderhandlungen und das Verfahren, und ist in den einzelnen, an der Vereinbarung betheiligten Staaten als Landesgesetz eingeführt worden; in Preußen als Verordnung vom 7. August 1846. (Preuß. Ges.S. 1846 S. 335) 3). Durch das im Zollverein vereinbarte Gesetz vom 2. Mai 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 311) ist § 13 dieser "Verord- nung" aufgehoben und zugleich bestimmt worden, daß in denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die erwähnte Verord- nung noch nicht in Wirksamkeit ist, dieselbe vom 1. Sept. 1870 an in Kraft tritt. Mit dieser Modifikation hat demnach diese
1) Vgl. v. Aufseß a. a. O. S. 682 ff.
2) B.G.Bl. 1869 S. 282 fg.
3) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 19. v. Aufseß S. 683 fg.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 18
§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
iſt von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord- neten Kontrolemaßregeln abhängig und die Einzelſtaaten ſind ermächtigt, zur Beſtreitung der durch die Kontrole erwachſenden Koſten vom abgabenfreien Salz eine Kontrolgebühr bis zu 20 Pf. vom Zentner von den Salzempfängern zu erheben.
2. Die Zuckerſteuer1) iſt ebenfalls noch nicht durch ein Reichsgeſetz normirt; es gilt im ganzen Zollgebiet zur Zeit das im Zollverein promulgirte Geſetz v. 26. Juni 1869 2), welches außer der Steuer vom inländiſchen Rübenzucker auch den Eingangszoll vom ausländiſchen Zucker und Syrup und die Ausfuhr-Vergütung für inländiſchen Zucker feſtſetzt. Die Abgabe vom inländiſchen Zucker wird von den zur Zuckerbereitung beſtimmten rohen Rüben erhoben und beträgt 80 Pf. vom Zollzentner. Durch den Zoll- vereinsvertrag v. 8. Juli 1867 Art. 3 § 7 iſt überdies die Ueber- einkunft wegen Beſteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865 in Kraft erhalten worden und dieſe erhält wieder im Art. 1 drei frühere, die Zuckerbeſteuerung betreffende Verein- barungen aufrecht. In dem hierzu gehörenden Separat-Artikel I. iſt feſtgeſtellt, daß „das Geſetz, die Beſteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, nebſt der zu deſſen Ausführung erlaſſenen Inſtruction für die Steuerbehörden, mit den darauf bezüglichen Verabredungen unter den Vereins-Regierungen, auch ferner in Kraft bleibt“. Dieſes Geſetz iſt auf der Generalkonferenz des Jahres 1845 vereinbart worden, normirt die allgemeinen Beſtimmungen und Vorſchriften über die Erhebung und Kontro- lirung der Steuer, ſowie die Strafen wegen Zuwiderhandlungen und das Verfahren, und iſt in den einzelnen, an der Vereinbarung betheiligten Staaten als Landesgeſetz eingeführt worden; in Preußen als Verordnung vom 7. Auguſt 1846. (Preuß. Geſ.S. 1846 S. 335) 3). Durch das im Zollverein vereinbarte Geſetz vom 2. Mai 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 311) iſt § 13 dieſer „Verord- nung“ aufgehoben und zugleich beſtimmt worden, daß in denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die erwähnte Verord- nung noch nicht in Wirkſamkeit iſt, dieſelbe vom 1. Sept. 1870 an in Kraft tritt. Mit dieſer Modifikation hat demnach dieſe
1) Vgl. v. Aufſeß a. a. O. S. 682 ff.
2) B.G.Bl. 1869 S. 282 fg.
3) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 19. v. Aufſeß S. 683 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 18
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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
iſt von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord-
neten Kontrolemaßregeln abhängig und die Einzelſtaaten ſind
ermächtigt, zur Beſtreitung der durch die Kontrole erwachſenden
Koſten vom abgabenfreien Salz eine Kontrolgebühr bis zu 20 Pf.
vom Zentner von den Salzempfängern zu erheben.
2. Die Zuckerſteuer 1) iſt ebenfalls noch nicht durch ein
Reichsgeſetz normirt; es gilt im ganzen Zollgebiet zur Zeit das im
Zollverein promulgirte Geſetz v. 26. Juni 1869 2), welches außer
der Steuer vom inländiſchen Rübenzucker auch den Eingangszoll
vom ausländiſchen Zucker und Syrup und die Ausfuhr-Vergütung
für inländiſchen Zucker feſtſetzt. Die Abgabe vom inländiſchen
Zucker wird von den zur Zuckerbereitung beſtimmten rohen Rüben
erhoben und beträgt 80 Pf. vom Zollzentner. Durch den Zoll-
vereinsvertrag v. 8. Juli 1867 Art. 3 § 7 iſt überdies die Ueber-
einkunft wegen Beſteuerung des Rübenzuckers vom
16. Mai 1865 in Kraft erhalten worden und dieſe erhält wieder
im Art. 1 drei frühere, die Zuckerbeſteuerung betreffende Verein-
barungen aufrecht. In dem hierzu gehörenden Separat-Artikel I.
iſt feſtgeſtellt, daß „das Geſetz, die Beſteuerung des im Inlande
erzeugten Rübenzuckers betreffend, nebſt der zu deſſen Ausführung
erlaſſenen Inſtruction für die Steuerbehörden, mit den darauf
bezüglichen Verabredungen unter den Vereins-Regierungen, auch
ferner in Kraft bleibt“. Dieſes Geſetz iſt auf der Generalkonferenz
des Jahres 1845 vereinbart worden, normirt die allgemeinen
Beſtimmungen und Vorſchriften über die Erhebung und Kontro-
lirung der Steuer, ſowie die Strafen wegen Zuwiderhandlungen
und das Verfahren, und iſt in den einzelnen, an der Vereinbarung
betheiligten Staaten als Landesgeſetz eingeführt worden; in Preußen
als Verordnung vom 7. Auguſt 1846. (Preuß. Geſ.S. 1846
S. 335) 3). Durch das im Zollverein vereinbarte Geſetz vom
2. Mai 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 311) iſt § 13 dieſer „Verord-
nung“ aufgehoben und zugleich beſtimmt worden, daß in denjenigen
Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die erwähnte Verord-
nung noch nicht in Wirkſamkeit iſt, dieſelbe vom 1. Sept. 1870
an in Kraft tritt. Mit dieſer Modifikation hat demnach dieſe
1) Vgl. v. Aufſeß a. a. O. S. 682 ff.
2) B.G.Bl. 1869 S. 282 fg.
3) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 19. v. Aufſeß S. 683 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 18
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/283>, abgerufen am 15.08.2024.
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