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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
An dem Reinertrage dieses Preßunternehmens ist der Preußische
Fiskus mit 2/3 , der Reichsfiskus mit 1/3 betheiligt 1).

2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsges. v. 23. Mai
1877 2) wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker'sche
Grundstück in Berlin nebst der darauf befindlichen Druckerei (für
den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de-
finitive Disposition über das Grundstück wurde bis dahin vorbe-
halten, daß über die Baustelle für das zu errichtende Reichstags-
gebäude die Entscheidung getroffen ist; der Betrieb der Druckerei
wurde inzwischen fortgeführt, jedoch mit der Beschränkung auf die
unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußischen Staates.
Das Reichsges. v. 15. Mai 1879 3) ermächtigte den Reichskanzler,
auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben
(für 3573000 Mark) und dieselbe mit der ehemaligen v. Decker'-
schen Druckerei zu verschmelzen. Die hierdurch hergestellte "Reichs-
druckerei" soll vorwiegend für die Bedürfnisse des Reiches und des
Preußischen Staates verwendet werden; ausnahmsweise ist es
dieser Anstalt aber auch gestattet, von Privatpersonen Werke zum
Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wissenschaftliche
oder Kunstinteressen wesentlich zu fördern sind 4). Im Allgemeinen
gilt die reichsgesetzliche Vorschrift, daß die Bestimmungen über
den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch
den Reichshaushalts-Etat getroffen werden 5).

Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem
General-Postmeister unterstellte Behörde, welche die Be-
zeichnung "Direktion der Reichsdruckerei" führt 6).

VI. Die Betriebsfonds. Da diese Fonds durch die Be-
dürfnisse der Verwaltung nicht absorbirt werden, sondern nach
vollständiger etatsmäßiger Leistung aller Einnahmen und Aus-

1) Im Etat für 1882/83 ist die Einnahme des Reiches aus diesem Be-
triebe auf 37940 M. beziffert.
2) R.G.Bl. 1877 S. 500.
3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Gesetzentwurf in den Drucksachen
des Reichstages von 1879 Nro. 152.
4) Vgl. Drucksachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622.
5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83
ist der Ueberschuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranschlagt.
6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).

§. 108. Das active Reichsvermögen.
An dem Reinertrage dieſes Preßunternehmens iſt der Preußiſche
Fiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt 1).

2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsgeſ. v. 23. Mai
1877 2) wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker’ſche
Grundſtück in Berlin nebſt der darauf befindlichen Druckerei (für
den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de-
finitive Dispoſition über das Grundſtück wurde bis dahin vorbe-
halten, daß über die Bauſtelle für das zu errichtende Reichstags-
gebäude die Entſcheidung getroffen iſt; der Betrieb der Druckerei
wurde inzwiſchen fortgeführt, jedoch mit der Beſchränkung auf die
unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußiſchen Staates.
Das Reichsgeſ. v. 15. Mai 1879 3) ermächtigte den Reichskanzler,
auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben
(für 3573000 Mark) und dieſelbe mit der ehemaligen v. Decker’-
ſchen Druckerei zu verſchmelzen. Die hierdurch hergeſtellte „Reichs-
druckerei“ ſoll vorwiegend für die Bedürfniſſe des Reiches und des
Preußiſchen Staates verwendet werden; ausnahmsweiſe iſt es
dieſer Anſtalt aber auch geſtattet, von Privatperſonen Werke zum
Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wiſſenſchaftliche
oder Kunſtintereſſen weſentlich zu fördern ſind 4). Im Allgemeinen
gilt die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß die Beſtimmungen über
den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch
den Reichshaushalts-Etat getroffen werden 5).

Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem
General-Poſtmeiſter unterſtellte Behörde, welche die Be-
zeichnung „Direktion der Reichsdruckerei“ führt 6).

VI. Die Betriebsfonds. Da dieſe Fonds durch die Be-
dürfniſſe der Verwaltung nicht abſorbirt werden, ſondern nach
vollſtändiger etatsmäßiger Leiſtung aller Einnahmen und Aus-

1) Im Etat für 1882/83 iſt die Einnahme des Reiches aus dieſem Be-
triebe auf 37940 M. beziffert.
2) R.G.Bl. 1877 S. 500.
3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Geſetzentwurf in den Druckſachen
des Reichstages von 1879 Nro. 152.
4) Vgl. Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622.
5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83
iſt der Ueberſchuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranſchlagt.
6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).
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[215/0225] §. 108. Das active Reichsvermögen. An dem Reinertrage dieſes Preßunternehmens iſt der Preußiſche Fiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt 1). 2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsgeſ. v. 23. Mai 1877 2) wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker’ſche Grundſtück in Berlin nebſt der darauf befindlichen Druckerei (für den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de- finitive Dispoſition über das Grundſtück wurde bis dahin vorbe- halten, daß über die Bauſtelle für das zu errichtende Reichstags- gebäude die Entſcheidung getroffen iſt; der Betrieb der Druckerei wurde inzwiſchen fortgeführt, jedoch mit der Beſchränkung auf die unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußiſchen Staates. Das Reichsgeſ. v. 15. Mai 1879 3) ermächtigte den Reichskanzler, auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben (für 3573000 Mark) und dieſelbe mit der ehemaligen v. Decker’- ſchen Druckerei zu verſchmelzen. Die hierdurch hergeſtellte „Reichs- druckerei“ ſoll vorwiegend für die Bedürfniſſe des Reiches und des Preußiſchen Staates verwendet werden; ausnahmsweiſe iſt es dieſer Anſtalt aber auch geſtattet, von Privatperſonen Werke zum Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wiſſenſchaftliche oder Kunſtintereſſen weſentlich zu fördern ſind 4). Im Allgemeinen gilt die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß die Beſtimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch den Reichshaushalts-Etat getroffen werden 5). Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem General-Poſtmeiſter unterſtellte Behörde, welche die Be- zeichnung „Direktion der Reichsdruckerei“ führt 6). VI. Die Betriebsfonds. Da dieſe Fonds durch die Be- dürfniſſe der Verwaltung nicht abſorbirt werden, ſondern nach vollſtändiger etatsmäßiger Leiſtung aller Einnahmen und Aus- 1) Im Etat für 1882/83 iſt die Einnahme des Reiches aus dieſem Be- triebe auf 37940 M. beziffert. 2) R.G.Bl. 1877 S. 500. 3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Geſetzentwurf in den Druckſachen des Reichstages von 1879 Nro. 152. 4) Vgl. Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622. 5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83 iſt der Ueberſchuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranſchlagt. 6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/225>, abgerufen am 25.11.2024.